BMEL bestätigt: Keine Biodiversitätsauflagen bei Pflanzenschutzmittelzulassung
Pflanzenschutzmittel werden auch künftig unabhängig davon zugelassen, ob sie mit Biodiversitätsauflagen zusammenpassen oder nicht. Das BMEL sieht sich im Braunschweiger Urteil bestätigt.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium sieht seine Rechtsauffassung bestätigt, dass die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nicht mit Biodiversitätsauflagen verknüpft werden darf. Das hat ein Sprecher des Ministeriums unter Bezug auf ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig gegenüber AGRA-EUROPE erklärt.
Danach habe das Gericht erneut den Vorrang des europäischen Rechts betont, der von den deutschen Behörden zu beachten sei. Im Hinblick auf die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gelten dem Ministeriumssprecher zufolge harmonisierte Regeln des EU-Rechts, die bei der Zulassung unbedingt anzuwenden seien und die vor allem nicht im nationalen Alleingang geändert werden dürften.
Konkret bedeute dies, dass die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nicht mit einer Biodiversitätsauflage und damit einer faktischen Flächenstilllegung verknüpft werden dürfe. Das habe das Verwaltungsgericht bereits in seiner Urteilsbegründung im Herbst 2019 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.
Das Urteil zeigt laut Sprecher aber auch, dass die in Zusammenhang mit der Biodiversität stehenden, komplexen Fragen nicht über die Zulassung einzelner Pflanzenschutzmittel gelöst werden können. Im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) habe das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) inzwischen in einigen Fällen die Zulassungen entsprechend der Rechtsprechung angepasst. Bei den weiteren Fällen arbeite das BVL an einer zeitnahen Klärung.
Im Jahr 2019 hatten die Braunschweiger Richter in zwei Urteilen dem Umweltbundesamt das Recht abgesprochen, die Auswirkungen zweier Pflanzenschutzmittel auf die biologische Vielfalt bei der Zulassung zu berücksichtigen und dies mit fehlenden Vorgaben der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) begründet.
Das Bundesumweltministerium und das Bundeslandwirtschaftsministerium waren damals über den Umgang mit der Gerichtsentscheidung in Streit geraten. Während das Umweltressort Berufung einlegen wollte, lehnte das Agrarministerium dies ab. Im Ergebnis wurde das Urteil nicht angefochten.
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Das Bundeslandwirtschaftsministerium sieht seine Rechtsauffassung bestätigt, dass die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nicht mit Biodiversitätsauflagen verknüpft werden darf. Das hat ein Sprecher des Ministeriums unter Bezug auf ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig gegenüber AGRA-EUROPE erklärt.
Danach habe das Gericht erneut den Vorrang des europäischen Rechts betont, der von den deutschen Behörden zu beachten sei. Im Hinblick auf die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gelten dem Ministeriumssprecher zufolge harmonisierte Regeln des EU-Rechts, die bei der Zulassung unbedingt anzuwenden seien und die vor allem nicht im nationalen Alleingang geändert werden dürften.
Konkret bedeute dies, dass die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nicht mit einer Biodiversitätsauflage und damit einer faktischen Flächenstilllegung verknüpft werden dürfe. Das habe das Verwaltungsgericht bereits in seiner Urteilsbegründung im Herbst 2019 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.
Das Urteil zeigt laut Sprecher aber auch, dass die in Zusammenhang mit der Biodiversität stehenden, komplexen Fragen nicht über die Zulassung einzelner Pflanzenschutzmittel gelöst werden können. Im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) habe das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) inzwischen in einigen Fällen die Zulassungen entsprechend der Rechtsprechung angepasst. Bei den weiteren Fällen arbeite das BVL an einer zeitnahen Klärung.
Im Jahr 2019 hatten die Braunschweiger Richter in zwei Urteilen dem Umweltbundesamt das Recht abgesprochen, die Auswirkungen zweier Pflanzenschutzmittel auf die biologische Vielfalt bei der Zulassung zu berücksichtigen und dies mit fehlenden Vorgaben der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) begründet.
Das Bundesumweltministerium und das Bundeslandwirtschaftsministerium waren damals über den Umgang mit der Gerichtsentscheidung in Streit geraten. Während das Umweltressort Berufung einlegen wollte, lehnte das Agrarministerium dies ab. Im Ergebnis wurde das Urteil nicht angefochten.