Landwirte müssen sich mit den verschärften Regeln nach der neuen Düngeverordnung schon im kommenden Frühling beschäftigen. Der aktuelle Zeitplan sieht ein Inkrafttreten der geänderten Düngeverordnung bereits im April 2020 vor, bestätigt das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) gegenüber top agrar. Die Bundesregierung hatte den Zeitplan Ende September an die EU-Kommission in Brüssel geschickt. Nach dem ursprünglichen Zeitplan sollten die Veränderungen im Mai 2020 in Kraft treten. Die abschließende Befassung des Bundesrats mit der Düngeverordnung ist nun für den 3. April 2020 vorgesehen. Die Länder müssen danach innerhalb von drei Monaten die Maßnahmen in Landesverordnungen umsetzen.
Derzeit liegt ein mehrmals von der Bundesregierung korrigierter Maßnahmenkatalog für die neue Düngeverordnung bei der EU-Kommission zur Prüfung. Die beteiligten Ministerien hoffen, dass die jetzt übermittelten Vorschläge in Brüssel endlich Zustimmung finden werden. Damit wollen sie eine Verurteilung Deutschlands im Vertragsverletzungsverfahren einschließlich hoher Strafzahlungen vermeiden.
Die komplette Liste an Maßnahmen sieht so aus:
I Grundlegend-systematische Änderung im Düngerecht/ Düngeverordnung:
• Ersatz des Nährstoffvergleichs durch eine Aufzeichnungspflicht der tatsächlich ausgebrachten Dünger
• Infolge der Einführung dieser Aufzeichnungspflicht soll eine falsche oder unvollständige Aufzeichnung (der tatsächlichen Düngung) zukünftig mit bis zu 50.000 Euro statt bisher 10.000 Euro bewehrt werden
Bundesweite Maßnahmen:
• Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst auf 80 kg N/ha
• Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung von jetzt 5 m auf 10 m in hängigem Gelände ab 15 % Hangneigung
• Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung auf 5 m Meter bei Flächen ab 10 % Hangneigung
• Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung von 1 m auf 3 m bei Flächen ab 5 % Hangneigung
• Ab 5 % Hangneigung sind Düngemittel auf unbestelltem Ackerland sofort einzuarbeiten; auf bestellten Ackerflächen ist die Düngung bei Reihenkultur ≥ 45 cm nur mit Untersaat oder sofortiger Einarbeitung, ohne Reihenkultur nur bei hinreichendem Pflanzenbestand bzw. Mulch-/Direktsaat zulässig
• Verpflichtung zur Aufteilung der Düngegabe ab einer Hangneigung von 10 %, wenn der Düngebedarf mehr als 80 kg N/ha beträgt
• Verkürzung der Einarbeitungszeit für flüssige Wirtschaftsdünger bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland auf eine Stunde ab 1. Februar 2025
• Erhöhung der Mindestwirksamkeit von Rinder- und Schweinegülle sowie flüssigen Gärresten um 10 Prozentpunkte auf Ackerland ab 1. Februar 2020 und auf Grünland ab 1. Februar 2025
• Verbindliche Anrechnung der N-Düngung im Herbst zu Winterraps und Wintergerste in Höhe der pflanzenverfügbaren Menge auf den N-Bedarfswert dieser Kulturen im Folgefrühjahr
• Einführung einer Tabelle zum Phosphatdüngebedarf der Kulturen
• Berücksichtigung von Flächen mit Düngebeschränkung nur bis zur Höhe der tatsächlich zulässigen N-Düngung bei der Berechnung der 170 kg N-Obergrenze für organische Düngemittel
• Ein höherer Düngebedarf infolge nachträglich eintretender Umstände darf den ursprünglich ermittelten Düngebedarf um höchstens 10 % überschreiten
• Verlängerung der Sperrfrist für Festmist und Kompost um zwei Wochen vom 1. Dezember bis zum 15. Januar
• Die Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren auf gefrorenem Boden wird auf maximal 120 kg Gesamtstickstoff begrenzt
• Sperrfrist für das Aufbringen von phosphathaltigen Düngemitteln auf Acker- und Grünland flächendeckend vom 1. Dezember bis zum 15. Januar
• Verpflichtung der Länder zur Umsetzung der neuen Düngeverordnung in entsprechende Landesverordnungen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung
Maßnahmen in den besonders mit Nitrat belasteten Gebieten:
• Verringerung des Düngebedarfs um 20 % im Durchschnitt der Flächen des Betriebes, die dieser in nitratbelasteten Gebieten bewirtschaftet (Ausnahmen für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe, die weniger als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und davon nicht mehr als 80 kg in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen); ob die Vorgabe auch für Dauergrünland gelten soll, hängt noch am Votum der Kommission;
• schlagbezogene Obergrenze für die Ausbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln in Höhe von 170 kg N je Hektar (gilt nicht für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe);
• Verbot der Herbstdüngung von Winterraps und Wintergerste sowie von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung (Ausnahme für Winterraps, wenn durch eine Bodenprobe nachgewiesen wird, dass der verfügbare Stickstoffgehalt im Boden unter 45 kg N/ha liegt);
• Stickstoffdüngung bei Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar nur, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde (Ausnahme bei spät geernteter Vorfrucht im Herbst und in besonders trockenen Gebieten);
• Verlängerung der Sperrfrist, wo kein Festmist und Kompost ausgebracht werden kann, auf drei Monate (1. November - 31. Januar; derzeit 15. Dezember - 15. Januar).
• Verlängerung der Sperrfrist für Grünland um vier Wochen (1. Oktober - 31. Januar; derzeit 1. November - 31. Januar);
• Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst auf 60 kg N/ha
Der Katalog der optionalen Maßnahmen in nitratbelasteten Gebieten wird zudem um die Absenkung der 170 kg Gesamtstickstoff-Obergrenze für organische und organisch-mineralische Düngemitteln auf 130 kg Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr pro Schlag für Ackerflächen ergänzt. Außerdem wird der Katalog für zusätzlich zu ergreifende Maßnahmen in besonders nitratbelasteten Gebieten für weitere Maßnahmen der Länder geöffnet, sodass die Länder regional lösungsorientierte Maßnahmen ergreifen können.
II Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
ab 5 % Hangneigung werden dauerhaft begrünte Gewässerrandstreifen von fünf Metern eingeführt
III Entwicklung eines bundeseinheitlichen Monitorings
Zur Effizienzkontrolle der Maßnahmen und der Überwachung der Regelungen der Düngeverordnung wird ein bundesweit einheitliches EDV-gestütztes Monitoringsystem auf der Grundlage bereits vorliegender landwirtschaftlicher und wasserwirtschaftlicher Daten entwickelt. Das Monitoring soll flächendeckend und möglichst schlagbezogen sein. Vorrangig sollen Modellierungen nach bundeseinheitlichen Methoden erfolgen, ergänzt durch Sicker- und Grundwassermessdaten zur Plausibilisierung. Die Details des Monitorings werden auf der Grundlage dieser Eckpunkte in einer Arbeitsgruppe mit Experten der Länder von Wasser- und Landwirtschaft innerhalb von sechs Monaten ausgearbeitet werden, um zusammen mit der dann verabschiedeten geänderten Düngeverordnung im 1. Halbjahr 2020 ein Umsetzungskonzept vorstellen zu können.
IV Stoffstrombilanzverordnung
Es wurde vereinbart, unverzüglich ein Evaluierungskonzept der Stoffstrombilanzverordnung zu erarbeiten mit dem Ziel, eine Änderung noch vor dem 31. Dezember 2021 zu erreichen, um die Kohärenz der Stoffstrombilanzverordnung zur angepassten Düngeverordnung herzustellen.