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Sachsen-Anhalt/Hessen

Rote Gebiete der Düngeverordnung: Mitteilungspflichten in Kraft getreten

Landwirte müssen die Gesamtsumme des zusammengefassten Düngebedarfs und Nährstoffeinsatzes sowie schlagbezogene Aufzeichnungen zur Düngebedarfsermittlung und zum Nährstoffeinsatz melden.

Lesezeit: 4 Minuten

Die Europäische Kommission hat Deutschland bekanntlich im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens zur Nitratrichtlinie aufgefordert, ein Monitoringprogramm einzurichten, das in kurzen Zeiträumen Aussagen über die Wirkung der Maßnahmen der Düngeverordnung (DüV) zulässt.

Deutschland wird in diesem Jahr mit einem bundesweiten Monitoring zur DüV starten. Dieses soll auch der regelmäßigen Überprüfung der Ausweisung der „Roten Gebiete“ dienen. Als „Rote Gebiete“ werden einerseits mit Nitrat belastete Flächen und andererseits Flächen mit hoher Phosphoraustragsgefährdung bezeichnet. U.a. Sachsen-Anhalt und Hessen haben nun die Voraussetzungen dafür geschaffen.

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„Das Emissionsmonitoring als Teil des Monitoring-Programms hat eine besondere Bedeutung für die Dokumentation kurzfristiger Auswirkungen der Düngeverordnung. Damit kommen wir dem Verursacherprinzip in den Roten Gebieten einen Schritt näher“, sagte ST-Landwirtschaftsministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert.

Und Hessens Umweltministerin Priska Hinz betonte: "Die belasteten Gebiete werden jetzt stärker verursachergerecht ausgewiesen, dadurch werden die Flächen kleiner und die Gebietskulisse verändert sich. Dort müssen zusätzliche Maßnahmen für weitere Verbesserungen von den Betrieben ergriffen werden.“

Sachsen-Anhalt

Die DüV ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung Regelungen über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Aufzeichnungen zur Düngung zu erlassen. Die Verordnung über düngerechtliche Mitteilungspflichten regelt die Mitteilungspflichten zur Düngung für landwirtschaftliche Betriebe, die Flächen im Land Sachsen-Anhalt bewirtschaften. Gleichzeitig wird damit die Datenbasis für die Evaluierung der Düngeverordnung geschaffen − unter anderem zu den Stickstoffemissionen aus der Landwirtschaft. Sie ist am 19. August 2021 in Kraft getreten.

Die Mitteilung der landwirtschaftlichen Betriebe an die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) erfolgt ausschließlich in elektronischer Form und umfasst die Aufzeichnungen nach § 10 DüV, unter anderem

  • betriebliche Gesamtsummen des zusammengefassten Düngebedarfes und Nährstoffeinsatzes;
  • schlagbezogene Aufzeichnungen zur Düngebedarfsermittlung und zum Nährstoffeinsatz.

Für das Jahr 2021 gilt eine Mitteilungsfrist bis zum Ablauf des 31. Oktobers. Ab dem Jahr 2022 ist der Mitteilungspflicht bis zum Ablauf des 30. April nachzukommen.

Hessen: Neue Gebietsausweisung

Die hessische Ausführungsverordnung zur Bundes-Düngeverordnung ist am 31. Dezember 2020 in Kraft getreten. Bei den neu mit Nitrat belasteten Gebieten ist verändert, dass nun zusätzlich die tatsächlichen Nährstoffeinträge auf den landwirtschaftlichen Flächen bewertet werden und nicht mehr allein der im Grundwasser gemessene Nitratgehalt ausschlaggebend ist für die Ausweisung.

Laut Hinz hat sich der Anteil der mit Nitrat belasteten Gebiete gegenüber der Erstausweisung im Jahr 2019 um fast die Hälfte reduziert. Auf ca. 12 % der landwirtschaftlichen Fläche müssen verschärfte Maßnahmen umgesetzt werden.

In den ausgewiesenen Gebieten gelten dann spezielle Anforderungen. Sieben Bestimmungen sind verpflichtend für alle Bundesländer festgelegt: Damit werden bestimmte Mengen an Dünger, Zeiten der Düngung und Ziel für ihre Verringerung festgeschrieben. Mindestens zwei weitere Anforderungen müssen die einzelnen Bundesländer individuell vornehmen. In Hessen gelten in den Nitratgebieten ergänzend, dass

  • Wirtschaftsdünger nur aufgebracht werden darf, wenn vor dem Aufbringen der Gehalt an Stickstoff und Phosphat ermittelt worden ist. Diese Untersuchung muss alle zwei Jahre vorgenommen werden (Ausnahme Weinbaubetriebe, hier Aufzeichnungspflichten bereits ab 1 ha Rebfläche)



  • auf Ackerland maximal 130 kg/ha und Jahr Gesamtstickstoff aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln aufgebracht werden darf (Ausgenommen ist Dünger aus Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost). Feldgemüsebaubetriebe können alternativ eine Stoffstrombilanz erstellen, deren Kontrollwert im gleitenden dreijährigen Mittel 75 kg/ha und Jahr nicht überschreiten darf.

Neu ist ebenfalls, dass nun auch mit Phosphat aus der Landwirtschaft belastete (eutrophierte) Gebiete zum Schutz der Flüsse und Bäche ausgewiesen wurden, die rund 34 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche in Hessen umfassen. Für die Bewirtschaftung von Flächen in eutrophierten Gebiete in Hessen gilt, dass

  • Wirtschaftsdünger nur aufgebracht werden darf, wenn vor dem Aufbringen der Gehalt an Stickstoff und Phosphat ermittelt worden ist. Diese Untersuchung muss alle zwei Jahre vorgenommen werden (Ausnahme Weinbaubetriebe, hier Aufzeichnungspflichten bereits ab 1 ha Rebfläche)

  • erhöhte Abstände zu Oberflächengewässern eingehalten werden müssen.

Datengrundlage soll weiter verbessert werden

Wie in Sachsen-Anhalt auch gilt eine Meldepflicht für düngungsrelevante Daten. Dafür wird den landwirtschaftlichen Betrieben eine Online-Meldeplattform zur Verfügung gestellt werden. Die Gebietsabgrenzungen sind nach Inkrafttreten über das Geoportal Hessen einsehbar, Die Karten liegen ebenfalls bei den Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel zur Einsicht aus. Außerdem werden die Betriebe mit den Unterlagen zur Agrarförderung 2021 über die Ausweisung informiert werden.

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