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topplus Polizei schaut hin

So schaffen Sie es, Planwagenfahrten mit dem Traktor legal durchzuführen

Wer mit Traktor und Planwagen Personen legal im Straßenverkehr befördern will, muss zahlreiche Vorgaben erfüllen. Lesen Sie, was Sie tun können.

Lesezeit: 3 Minuten

Es ist ein bekanntes Bild: An Feiertagen wie dem ersten Mai, bei Gruppenausflügen oder Familienfeiern kommt schon mal der Traktor vor den Planwagen und zieht die Gesellschaft übers Land. Dass das nicht nur wegen der grünen Nummer verboten ist, sondern auch von der Führerscheingenehmigung über den Versicherungsschutz bis hin zum TÜV untersagt ist, haben wir schon häufig berichtet.

Heute wollen wir uns anschauen, was zu tun ist, um Personen legal und gegen Bezahlung befördern zu dürfen. Und da ist einiger Aufwand erforderlich, wie die Kreispolizei Soest schildert. Denn wer von Ordnungshütern auf öffentlichen Straßen angehalten wird, muss bei Nichtbefolgen mit satten Bußgeldern, teilweise mit Punkten und unter Umständen auch mit einer Strafanzeige rechnen, wenn z.B. die nötige Versicherung, die erforderliche Fahrerlaubnis oder eine Gewerbeanmeldung fehlt.

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Landwirtschaftlich zugelassene Fahrzeuge sind raus

Grundsätzlich ist zunächst das Mitfahren auf Ladeflächen oder in Laderäumen von Anhängern verboten. Das besagt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) macht zwar für land- und forstwirtschaftliche Hänger eine Ausnahme, nur bei gewerblichen Spazierfahrten ist der Zweck nicht gegeben. Ebenso sind alle Fahrzeuge raus, die eine grüne, steuerbefreite Nummer haben, der landwirtschaftliche Zweck ist nicht erfüllt.

Sie benötigen also einen Planwagen, der speziell für die gewerbliche Fahrt ausgestattet und zugelassen ist. Es geht da um Dinge wie sichere Sitzplätze, eine Absperrung nach hinten zur Treppe, starke Bremsen etc. Wichtig: Der Anhänger selbst muss auch mit eigenem Nummernschild zugelassen und vom Tüv abgenommen sein, siehe unten positives Zuggutachten.

Berufskraftfahrer & Fahrerqualifizierungsnachweis

Als nächstes geht es um die führerschein- und zulassungsrechtlichen Voraussetzungen. Die Führerscheinklassen der Landwirtschaft – Klasse L und T – verlieren ihre Gültigkeit, wenn die land- und forstwirtschaftlichen Zwecke entfallen. Der Fahrzeugführer muss im Besitz einer entsprechenden gewichtsabhängigen Fahrerlaubnis sein, je nach dem ist die Klasse C(E) bzw. C1(E) notwendig, so die Polizei weiter.

Das bedeutet aber auch, dass für eine gewerbliche Fahrt zusätzlich die Qualifikation als Berufskraftfahrer erforderlich ist. Diese Qualifikation ist durch die Schlüsselkennzahl 95 im Führerschein gekennzeichnet oder durch die seit Ende Mai 2021 ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweise. Eine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz wird in NRW nicht benötigt. Informieren Sie sich bitte, wie das in Ihrem Bundesland ggf. abweichend gehandhabt wird.

Gesonderte Haftpflicht abschließen

Ferner ist eine entsprechende Haftpflichtversicherung erforderlich, da der Transport von Personen zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken nicht über die Kfz-Haftpflicht bzw. Betriebshaftpflicht gedeckt ist. Solche Fahrten benötigen eine eigene, zweckgebundene Haftpflichtversicherung, die einen Personentransport absichert.

Ausnahmegenehmigung beantragen

Zu guter Letzt weist die Polizei noch darauf hin, dass einige weitere Genehmigungen erforderlich sind; in NRW bzw. im Kreis Soest verlangen die Behörden noch folgendes:

  1. Begutachtung durch einen anerkannten Sachverständigen/Tüv. Ein positives Zuggutachten muss vorliegen. Das heißt, dass bestimmte Voraussetzungen von dem Gespann erfüllt sein müssen, welche aus dem Merkblatt des Bundesverkehrsministeriums vom 8. März 2004 zu entnehmen sind.
  2. Wenn ein positives Gutachten erstellt wurde, muss nun eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraf 70 StVZO durch die Bezirksregierung Arnsberg erteilt werden. Das positive Gutachten vom Tüv muss dabei vorgelegt werden.
  3. Zuletzt ist eine Genehmigung für den Transport von Personen im Planwagen (Paragraf 46 i.V.m. 29 StVO, Streckengenehmigung) erforderlich, welche beim zuständigen Straßenverkehrsamt eingeholt werden kann. Auch hier müssen wiederum die zuvor erteilten positiven Gutachten/Genehmigungen vorgelegt werden.

Wenn Sie von Ihren Fahrgästen am Ende auch noch Geld nehmen, kommt das Finanzamt ins Spiel. Da sollten Sie sich ggf. über eine Gewerbeanmeldung informieren.

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