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Maitour: Welche Regeln gelten für Planwagentouren?

Am 1. Mai sind viele Personen auf den Straßen unterwegs - häufig auch mit dem Planwagen. Dabei gilt es rechtliche Punkte zu beachten, sonst kann es schnell zu einer Ordnungswidrigkeit kommen.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Ich möchte am 1. Mai mit meinen Bekannten eine Planwagentour machen.

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Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

1. Welche rechtlichen Punkte muss ich dabei beachten?

2. Brauche ich für die Fahrt eine bestimmte Genehmigung? Darf ich den Planwagen mit meinem T-Führerschein fahren?

Antwort:

1. Grundsätzlich ist die Personenbeförderung auf Anhängern nach § 21 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verboten.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Beförderung dem land- und forstwirtschaftlichen Zweck dient. D.h. wenn sie beispielsweise Saisonarbeiter zum Feld bringen oder die Beförderung zum Zweck einer Treibjagd erfolgt. In diesem Fall muss eine "geeignete Sitzgelegenheit" für alle Mitfahrenden vorhanden sein.

Auch im Rahmen von sogenannten Brauchtumsveranstaltungen wäre eine Personenbeförderung auf Anhängern unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dazu zählen beispielsweise Fastnachtsumzüge oder Schützenfeste.In beiden Fällen muss für alle Mitfahrenden eine "geeignete Sitzgelegenheit" vorhanden sein.

Touren am 1. Mai oder Vatertag sowie andere private "Spaßfahrten" fallen nicht unter die Rubrik der Brauchtumsveranstaltungen.

2. Sowohl bei landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Fahrten als auch bei Brauchtumsveranstaltungen ist laut Automobilclub von Deutschland (AvD) eine Ausnahmegenehmigung für den Planwagen notwendig. Hier wäre ein Führerschein der Klasse T ausreichend.

Anfragen zu Ausnahmegenehmigungen für private Planwagentouren müssten Sie bei der zuständigen Behörde stellen. Grundsätzlich regelt § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die Ausnahmegenehmigungen. In der Regel genehmigen die zuständigen Stellen solche Anfragen für Privatfahrten jedoch auf Grund der erheblichen Risiken bzgl. Personenschäden nicht.

Im Falle einer Genehmigung des privaten Ausfluges, gibt die zuständige Behörde auch die notwendige Fahrerlaubnis vor. Ein BE-, L-, oder T-Führerschein wäre in diesem Fall nicht zulässig. Sollten Sie das nicht beachten, könnte es zu einem Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis kommen.

Grundsätzlich ist für den Planwagen zu beachten, dass dieser versichert und versteuert ist und einen aktuellen TÜV hat.

Unser Experte:Heinz Haarlammert, Polizeihauptkommissar a.D. und Referent für Verkehrssicherheit in der Land- und Forstwirtschaft,Ladbergen

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