Ein Mieter hatte mit Einverständnis des Vermieters eine Dusche in seine Wohnung eingebaut. Zum Streit kam es, als die Dusche einen Wasserschaden in der darunterliegenden Wohnung verursachte. Der Mieter war der Meinung, der Vermieter müsse für die Reparatur aufkommen, weil er für Erhaltungsmaßnahmen zuständig sei und dem Badumbau zugestimmt habe. Das sahen die Richter des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg allerdings anders: Wenn das im Mietvertrag nicht anderes geregelt ist, müssen Mieter für Eigenumbauten selbst haften. Der Mieter trägt die Kosten in vollem Umfang (Az.: 206 C 256/22).
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Ein Mieter hatte mit Einverständnis des Vermieters eine Dusche in seine Wohnung eingebaut. Zum Streit kam es, als die Dusche einen Wasserschaden in der darunterliegenden Wohnung verursachte. Der Mieter war der Meinung, der Vermieter müsse für die Reparatur aufkommen, weil er für Erhaltungsmaßnahmen zuständig sei und dem Badumbau zugestimmt habe. Das sahen die Richter des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg allerdings anders: Wenn das im Mietvertrag nicht anderes geregelt ist, müssen Mieter für Eigenumbauten selbst haften. Der Mieter trägt die Kosten in vollem Umfang (Az.: 206 C 256/22).