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topplus Leserfrage

Kann ich mich als Schüler für die Maisernte vom Unterricht freistellen lassen?

Häufig helfen auch ältere Schüler bei der Ernte als Fahrer aus. Ob sie sich dann dafür vom Unterricht freistellen lassen können, erklärt unser Experte.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Ich bin Schüler in der Oberstufe, 19 Jahre alt und habe auch einen T-Führerschein. Ich würde gerne bei der Ernte meiner Nachbarn helfen. Kann ich mich für die Ernte von der Schule freistellen lassen?

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Antwort:

Es ist leider nicht so einfach, einen Schüler zu beurlauben. Schulen stellen einen Schüler nur in bestimmten Ausnahmefällen vom Schulunterricht frei. Hierzu muss der Schüler bei seiner Schule einen Antrag stellen. Diese genehmigt dann den Antrag oder lehnt ihn ab.

Jedes Bundesland hat seine eigenen Regelungen zum Schulbesuch. So heißt es z.B. im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG, § 43), dass eine Beurlaubung „aus wichtigem Grund“ erfolgen könne. Eine weitergehende Begründung, wann ein wichtiger Grund vorliegt, hat der Gesetzgeber offengelassen.

In Sachsen gibt es dagegen mit der Schulbesuchsordnung eine etwas konkretere Formulierung zur Beurlaubung eines Schülers. Dort heißt es in § 4 Abs. 3 unter anderem:

„Als Beurlaubungsgründe können insbesondere anerkannt werden:

  • wichtige persönliche oder familiäre Gründe und Anlässe, beispielsweise Eheschließung, Todesfall;
  • die Teilnahme am internationalen Schüleraustausch, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde der Durchführung des Austausches zugestimmt hat;
  • die Teilnahme an wissenschaftlichen, beruflichen oder künstlerischen Wettbewerben, soweit die oberste Schulaufsichtsbehörde der Durchführung des Wettbewerbes zugestimmt hat;
  • die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen sowie an Lehrgängen von Trainingszentren, soweit die Teilnahme des Schülers von einem Fachverband des Landessportbundes befürwortet wird;
  • Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet worden sind;“

Es ist daher zwar nicht zwingend ausgeschlossen, dass ebenfalls eine Beurlaubung aufgrund einer (zukünftigen) beruflichen Tätigkeit erfolgen könnte, jedoch äußerst unwahrscheinlich, weil dies in aller Regel keinen wichtigen Grund darstellen dürfte, wie die vorbezeichnete Aufzählung zeigt.

Sie können dennoch selbstverständlich einen Antrag stellen. Im Ergebnis entscheidet die jeweilige Schule über den Antrag des Schülers und somit der Anerkennung eines wichtigen Grundes.

Unser Experte: Benjamin Kranepuhl, Rechtsanwalt, tiermedrecht Anwaltskanzlei Althaus, Münster, NRW

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