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Mehr Streit um Überstunden durch Aufzeichnungspflicht

Seit gut einem Jahr sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit aller Mitarbeiter aufzuzeichnen. Unerfreulicher Nebeneffekt: Die Klagen auf Überstundenvergütung werden wohl zunehmen.

Lesezeit: 3 Minuten

Schon im September 2022 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass Arbeitgeber ab sofort und auch ohne gesetzliche Regelung verpflichtet sind, die Arbeitszeit für alle Mitarbeiter zumindest schriftlich zu erfassen (Az.: 1 ABR 22/2).

Bis dahin waren Arbeitgeber nur verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer versicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter aufzuzeichnen, wenn diese mehr als acht Stunden am Tag betrug bzw. an Sonn- oder Feier­tagen absolviert wurde.

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Gesetz noch in Regierungsabstimmung

Wie die umfassende Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ganz konkret zu erfolgen hat, ist immer noch nicht geklärt. Bislang liegt lediglich ein Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums vor, der sich derzeit in der regierungsinternen Abstimmung befindet.

Im Kern sieht dieser eine elektronische Arbeitszeiterfassung vor, die am Tag der Erbringung der Arbeitsleistung erfolgen soll und auf den Arbeitnehmer delegiert werden darf. Erfasst werden müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit.

Eine Ausnahme soll u.a. für Betriebe mit bis zu 10 Arbeitnehmern gelten – hier darf statt der Aufzeichnung in elektronischer Form auf eine schriftliche Dokumentation auf Papier zurückgegriffen werden. Für alle anderen Betriebe mit bis zu 250 Beschäftigten soll es Übergangsvorschriften geben, ab wann zwingend eine elektronische Erfassung eingeführt werden muss. Weitere Tipps zur Arbeitszeiterfassung finden Sie hier.

Drohender Streit wegen Überstunden

Dass immer noch kein entsprechendes Gesetz vorliegt, ändert nichts an der Aufzeichnungspflicht. „Wir erwarten, dass die umfassende Aufzeichnungspflicht in Zukunft zu einem Anstieg von Klagen auf Überstundenvergütung vor den Arbeitsgerichten führen wird, da die Mitarbeiter spätestens jetzt die geleisteten Überstunden „schwarz auf weiß vor Augen“ haben“, darauf weist Marion von Chamier vom Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft in Münster hin.

Zwar werde der Arbeitnehmer wie bisher auch im Zweifel die Leistung von Überstunden dar­legen und beweisen müssen. Allerdings könnten die nun verpflichtenden Arbeitszeitaufzeichnungen als Grundlage hierfür dienen. Wenn dann aber die verpflichtende Dokumentation des Arbeitgebers fehle, könnte der Arbeitgeber das Nachsehen haben. Deshalb sollten Landwirte die Aufzeichnungspflicht unbedingt umsetzen. Ansonsten kann ihnen das teuer zu stehen kommen.

Es geht um viel Geld

Der Erfahrung nach gehe es bei solchen Klagen schnell um einige zigtausend und mehr Euro. So streiten z.B in einem aktuellen Fall vorm örtlichen Arbeitsgericht ein Landwirt und ein ehemaliger Mitarbeiter um eine Überstundenvergütung von 150000 €. „Hier konnten wir in erster Instanz eine Klageabweisung erreichen“, so von Chamier. Wie der Fall ausgeht ist allerdings noch ungewiss, denn der Kläger hat Berufung beim Landesarbeitsgericht eingereicht.

Wann das entsprechende Gesetz verabschiedet und in Kraft tritt, ist derzeit noch nicht bekannt.

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