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Kann ich mit dem T-Führerschein an einer Lichterfahrt teilnehmen?

Bald finden in einigen Orten wieder die beliebten Lichterfahrten mit geschmückten Traktoren statt. Unser Experte erklärt, was Sie rechtlich beachten müssen, damit Sie keine Anzeige riskieren.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Wir wollen dieses Jahr im Dezember bei uns im Ort an einer Lichterfahrt teilnehmen. Reicht der T-Führerschein und darf ich mit ­einem grünen Kennzeichen mitfahren? Was muss ich sonst noch beachten?

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Antwort:

Lichterfahrten werden ­bisher generell nicht als „Brauchtumsveranstaltungen“ wie Karnevals- und Ernteumzüge angesehen, sodass die ­Ausnahmeregelungen hinsichtlich des T-Führerscheins hierfür nicht greifen.

Wann reicht der T-Führerschein?

Klären Sie daher unbedingt, ob der Veranstalter bzw. der Organisator bei der zustän­digen Behörde (­Gemeinde, Stadt oder Kreis) für die Lichterfahrt eine ­Genehmigung eingeholt hat. Viele Veranstalter haben in diesem Zusammenhang den landwirtschaftlichen Charakter dieser Fahrt deutlich ­gemacht und die Fahrt als „Demonstration“ mit Fokus Agrarpolitik oder Bedeutung der Landwirte für die Nahrungsmittelversorgung hervorgehoben. Bei einer An­erkennung als Demonstra­tion würde die Lichterfahrt ­einem land- oder forstwirtschaftlichen Zweck gleichgestellt, sodass beispielsweise die Gültigkeit des L- oder T-Führerscheins sowie ­Erhalt der Steuerfreiheit des ­Schleppers gegeben ist. Infos dazu lesen Sie hier.

Ist die Fahrt hingegen nicht genehmigt und fahren Sie nur mit dem T-Führerschein, droht wegen fehlender Fahrerlaubnis bei ­polizeilichen Kontrollen Strafanzeige, die Weiterfahrt wird verboten und Sie gefährden sogar den Versicherungsschutz.

Welche Vorschriften gelten für Lichterfahrten?

Achten Sie zudem darauf, dass Genehmigungen auch immer mit Auflagen verbunden sind, die Sie unbedingt einhalten sollten. Dazu ­gehört auch die Routen­planung. Zudem darf die Sicht des Fahrers durch die vorhandene „Deko“ nicht ­beeinträchtigt werden. ­Beachten Sie auch, dass Sie bei den An- und Abfahrten zum Veranstaltungsort die ­Lichterketten nicht nutzen dürfen, da die Beleuchtung nicht im regulären Stra­ßenverkehr zulässig ist.

Greift bei Lichterfahren auch die Versicherung?

Nehmen Sie in jedem Fall mit Ihrer Versicherung ­Kontakt auf und lassen sich möglichst schriftlich bestätigen, dass diese im Zusammenhang mit der Fahrt alle möglichen Schäden abdeckt, die auf die Lichterfahrt ­zurückzuführen sind.

Unser Experte: Heinz Haarlammert, Polizeihauptkommissar a. D., Ladbergen, NRW

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