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topplus Wie die Kontrolle jetzt läuft

Sanktionen bei der GAP 2023: Fehler bei GLÖZ & Co können teuer werden

Wer GAP-Prämien erhalten will, muss die Konditionalität einhalten. Wie funktionieren die Kontrollen? Welche Prämienkürzungen gibt es für Landwirte?

Lesezeit: 7 Minuten

Die GAP-Regeln sind komplex, ein Fehler ist schnell passiert. So funktioniert das neue Kontroll- und Sanktionssystem.

Welche Regeln müssen Landwirte einhalten?

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Statt Cross Compliance und Greening müssen alle Landwirte jetzt die Konditionalität einhalten. Anders als zuvor gibt es keine Ausnahme für Kleinerzeuger oder Biobetriebe.

Die Konditionalität umfasst:

• elf Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und

• neun Anforderungen zur Erhaltung

der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die sogenannten „GLÖZ“.

Wie wird die Einhaltung der Konditionalität kontrolliert?

Das EU-Recht sieht vor, dass die Behörden mindestens 1 % der Antragsteller systematisch vor Ort auf Konditionalitätsverstöße kontrollieren müssen. Geht man von rund 300.000 Antragstellern aus, sind das in Deutschland rund 3.000 Betriebe. Zum Beispiel wird die Einhaltung der Konditionalitäts-

standards GLÖZ 1 (Erhalt von Dauergrünland), GLÖZ 7 (Fruchtwechsel) und GLÖZ 8 (4 % nicht produktiveFläche) in der Regel im Zuge von Verwaltungskontrollen geprüft.

Welche Rolle spielen Satelliten?

Zuständig für die Kontrolle der Direktzahlungen und der flächen- und tierbezogenen Maßnahmen der 2. Säule sind die Bundesländer, die dazu das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) nutzen. Neu ist hier: Seit dem 1.1.2023 schreibt die EU den Ländern vor, ein automatisierten Flächenüberwachungssystems (AMS) anzuwenden und verstärkt georeferenzierte Fotos zu nutzen. Hierzu werden Satellitenbilder erzeugt und mit einer Auflösung von zehn Metern ausgewertet. Je nach Bundesland prüfen Behörden so die flächenbezogene Fördervoraussetzungen. Das können z. B. die hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung, die Durchführung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit bei Brachen und Streifen, der Flächenumfang, die Kulturart oder die Grünlandnutzung durch Mähen oder Beweidung etc. sein. Stimmen die aufgezeichneten Satellitendaten (sogenannte Sentineldaten) nicht mit den Antragsdaten überein, erhalten die Landwirte Rückmeldungen per E-Mail oder Handy-App und Korrekturaufrufe. Unklare Sachverhalte können sie dabei mit der Aufnahme und Versendung von georeferenzierten Fotos aufklären. Das bedeutet, dass Landwirte bei Unstimmigkeiten zur betreffenden Fläche fahren und dort mit der App ein Foto aufnehmen müssen, das die Flächenkoordinaten mit speichert. Erste Erfahrungen zeigen allerdings, dass Handy-Apps in den Bundesländern sehr unterschiedlich funktionierten. Auch erhalten Landwirte teilweise eine sehr hohe Zahl an zu erledigenden Prüfaufträgen.

Wie laufen Vor-Ort-Kontrollen?

Sind die Ergebnisse des AMS unklar, können Prüfer auch ohne Anmeldung zu Einzelflächenprüfungen auf die Fläche bzw. mit hochauflösenden Bilddaten Vor-Ort-Kontrollen per Fernerkundung durchführen. Als Betriebsleiter bekommen Sie von diesen Prüfungen noch nicht einmal unbedingt etwas mit. Das ist anders bei der umfassenden Vor-Ort-Kontrolle des Betriebes mit Prüfungen von Fördervoraussetzungen und Unterlagen: Hier ist das Beisein des Betriebsleiters oder eines Vertreters meist erforderlich, aber auch nicht unbedingt, wenn die Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. So eine VorOrt-Kontrolle können Prüfer bei Flächenprüfungen maximal 14 Tage und bei Tierprüfungen maximal 48 Stunden vorher ankündigen, müssen dies aber nicht tun. Machen Antragsteller die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich, wird der GAP-Antrag im Extremfall komplett abgelehnt. Flächenvermessungen selbst sollen vor Ort aufgrund der geobasierten Flächenanträge allerdings nur noch im Ausnahmefall nötig sein.

Wie wird bei Fehlern gekürzt?

Grundsätzlich gilt bei der Konditionalität ein gesamtbetrieblicher Ansatz. Das heißt: Die grundlegenden Anforderungen sind in allen Produktionsbereichen und Betriebsstätten einzuhalten. Verstößt ein Betrieb gegen die Verpflichtungen, kommen prozentuale Kürzungen der beantragten Zahlungen in Betracht. Gekürzt bei den Direktzahlungen wird nicht nur die Basisprämie, auch bei der erste-Hektare-Förderung, der Junglandwirteprämie und gegebenenfalls den Ökoregelungen, Tierprämien sowie z. B. auch der Ausgleichszulage, und den Agrar- und Umweltprämien.

Stellen die Behörden bei der Konditionalitätskontrolle Verstöße fest, ordnen sie diese nach den Kriterien Häufigkeit, Ausmaß, Schwere und Dauer als leicht, mittel oder schwerwiegend ein.

Festgestellte Verstöße ohne oder mit unerheblichen Folgen für die Ziele der GAB- und GLÖZ-Anforderungen (sog. geringfügige Verstöße) bleiben dabei in der Regel ohne Verwaltungssanktion, müssen jedoch fristgerecht behoben werden (sog. Frühwarnsystem).

Grundsätzlich wird zwischen Erst-, Wiederholungs- und vorsätzlichen Verstößen unterschieden:

Erstverstöße: Bei einem fahrlässig begangenen Erstverstoß beträgt die Regelkürzung bei den konditionalitätsrelevanten Zahlungen 3 %. Bei mehreren fahrlässigen Erstverstößen werden die Kürzungssätze addiert, dürfen jedoch eine Gesamtkürzung von 5 % nicht überschreiten, wenn keine schwerwiegenden Folgen zu erwarten sind. Bei einem nicht vorsätzlich begangenen Erstverstoß kann die Kürzung je nach Ermessen auf 1 % sinken. Lösen Verstöße aber schwerwiegende Folgen oder eine direkte Gefährdung der öffentl. Gesundheit oder Tiergesundheit aus, kann die oben genannte Kappungsgrenze einer Gesamtkürzung von 5 % auf 10 % steigen.

Wiederholungsverstöße: Hier beträgt die Regelkürzung 10 %. Bei Konditionalitätsverstößen handelt es sich um eine Wiederholung, wenn gegen eine Anforderung aus dem Katalog von GAB oder GLÖZ innerhalb von drei Kalenderjahren erneut verstoßen wird. Dies gilt auch dann, wenn in einem Kalenderjahr mehrfach gegen dieselbe Anforderung verstoßen wird. Auch bei mehreren fahrlässigen Wiederholungsverstößen werden die Kürzungssätze addiert, dürfen jedoch eine Gesamtkürzung von 20 % nicht überschreiten.

Vorsätzlicher Verstoß: Dieser liegt vor, wenn derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung weiterhin wiederholt auftritt. In solchen Fällen beträgt die Regelkürzung mindestens 15 %, wobei diese sich je nach Häufigkeit, Ausmaß, Schwere und Dauer auf bis zu 100 % ausdehnen kann, zum Beispiel bei mehreren vorsätzlichen Verstößen in einem Kalenderjahr. Darüber hinaus bestehen für Behörden und Kontrolleure gewisse Handlungsspielräume. Sie können beispielsweise bei Anwendung des Flächenmonitoringsystems bei Verstößen auch niedrigere Kürzungssätze unter drei Prozent anwenden.

Welche Kürzungen gibt es noch?

Sanktionen gibt es aber nicht nur für festgestellte Verstöße bei den Konditionalitäten (siehe oben), sondern zum Beispiel auch in den folgenden Fällen:

Fristsanktion: Bei Einreichung des GAP-Antrags nach dem 31.5. lehnt die zuständige Behörde den Antrag vollständig ab. Wer den Agrarantrag zwischen dem 15.5. und dem 31.5. abgibt, erhält eine Kürzung für jeden verspätet eingereichten Kalendertag von 1 % der beantragten Direktzahlungen.

• Nichtanmeldungssanktion: Als Antragsteller sind Sie verpflichtet, alle ihre landwirtschaftlichen Flächen im GAP-Antrag zu melden. Die beantragten Zahlungen werden um 3 % gekürzt, wenn Sie mehr als 3 % der Fläche oder mehr als zehn Hektar der Betriebsfläche nicht melden.

• Übererklärungssanktion Fläche: Beantragen Sie mehr Fläche als Sie haben, hängt die Sanktion vom Ausmaß der Überbeantragung ab. Beträgt der Unterschied mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder zwei Hektar, wird diese Flächenabweichung zusätzlich von der ermittelten Fläche abgezogen und die Direktzahlungen nach dem GAPAntrag entsprechend reduziert. Beträgt der Unterschied mehr als 20 %, erhalten Sie für die beantragte Direktzahlung keine Beihilfe. ErsteHektarePrämie, Junglandwirteprämie und Prämien für Ökoregelungen werden mitgekürzt.

Übererklärungssanktion Tiere: Bei gekoppelten Tierprämien (Mutterkühe, Schafe, Ziegen) lohnt es sich, die zu ständigen Behörden über Veränderungen der Tierzahl auf dem Laufenden zu halten, sonst gibt es Abzüge. Ermitteln die Prüfer 3 % oder 3 Tiere weniger als beantragt, reduziert sich die Prämie um diese Tierzahl. Weicht die ermittelte Tierzahl um mehr als 20 % von der beantragten Tierzahl ab, wird die festgestellte Differenz verdoppelt und von der Zahl der ermittelten Tiere abgezogen. Liegt die Abweichung über 30 %, erhalten Sie für die beantragte gekoppelte Tierprämie keine Zahlung.

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