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Steuerfreie Photovoltaikanlagen: Was Landwirte wissen müssen

Die neuen Steuerregeln für Solarstromanlagen schüren immer noch Verunsicherung. Nach und nach kommt nun Licht ins Dunkel der Gesetzeslage. Erfahren Sie, was Sie beachten müssen, um zu profitieren!

Lesezeit: 5 Minuten

Schnell gelesen

- Die neuen Steuerregeln sorgen nach wie vor für Verunsicherung. Die Bundesregierung hat nun Stellung bezogen.

- Die Betreiber der Anlagen müssen nicht automatisch auch Eigentümer des ­Gebäudes sein, um von der Steuerfreiheit zu profitieren.

- Ein Steuerpflichtiger kann die ­Befreiung nur für max. 100 kW in ­Anspruch nehmen – unabhängig von der Zahl der Anlagen und deren Standort.

- Beteiligungen an anderen Solaranlagen werden bei der Prüfung der 100 kW-Grenze nicht berücksichtigt.

- Betriebsausgaben dürfen Sie nicht mehr absetzen.

Einnahmen aus Solarstromanlagen mit einer Leistung von bis zu ­einschließlich 30 Kilowatt (kW) Leistung sind seit Anfang des Jahres steuerfrei – und das zeigt Wirkung: Immer mehr Hausbesitzer schrauben sich Photovoltaikanlagen auf ihre Dächer.

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Allerdings ist auch die Verunsicherung groß. Denn einige Vorgaben im Gesetzestext haben sogar Steuerberater ratlos zurückgelassen. Die Bundesregierung hat nach langer ­Beratungszeit nun zu einigen Zweifelsfragen Stellung bezogen. Hier die wichtigsten Antworten.

Was muss ich beachten, um die Steuerfreiheit nutzen zu können?

Betreiber von Solarstrom­anlagen mit bis zu einschließlich 30 kW sind rückwirkend zum 1.1.2022 von der Einkommen- und Gewerbesteuer befreit. Die Regierung weist noch einmal darauf hin, dass die Bruttoleistung im Marktstammdatenregister entscheidend ist. Die Regeln gelten für Anlagen auf oder an Gebäuden und für neue als auch für alle alten ­Anlagen.

Ich habe meine Anlage bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen. Habe ich ein Wahlrecht?

Nein. Es gibt kein Wahlrecht. Jede Anlage mit weniger als 30 kW ist automatisch steuerfrei.

Muss ich Eigentümer des ­Gebäudes sein, um von der Steuer­freiheit zu profitieren?

Sie als Betreiber der Photovoltaikanlage müssen nicht Eigen­tümer des Gebäudes sein. Auch wenn Sie das Dach gemietet haben, greift die Steuerfreiheit, geht aus den Antworten des für die Steuerregeln zuständigen Bundesfinanzministeriums hervor.

Gibt es Unterschiede je nach Gebäudeart?

Ja, und zwar kommt es auf die Anzahl der "Nutzungen" an.

Eine Nutzung pro Gebäude: Das sind beispielsweise reine Einfamilienhäuser, Maschinenhallen, Ställe oder Gewerbebetriebe. Hier sind Anlagen mit bis zu einschließlich 30 kW Leistung von der Einkommen- und Gewerbesteuer befreit.

Mehrere Nutzungen: Das ist der Fall, wenn Sie zum Beispiel in einem Gebäude wohnen und in dem Rest einen Milchviehstall untergebracht haben. Hier gilt die Steuerbefreiung für bis zu 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Bislang gingen einige Steuerexperten auch davon aus, dass Gebäude mit mehreren Nutzungen nur dann steuerfrei sind, wenn diese überwiegend dem Wohnen dienen (mind. 50 % Wohnfläche). Das hat sich als nicht richtig herausgestellt. Es kommt also nicht auf die Wohnfläche an.

Ich habe in einem Stall sowohl meine Milchkühe als auch Schweine untergebracht. Handelt es sich dann um eine Nutzung oder um zwei?

Das ist nicht abschließend geklärt. Es ist aber in den allermeisten Fällen davon auszugehen, dass es sich um eine Nutzung handelt. Zwei Nutzungen liegen nur dann vor, wenn jede Einheit für sich nutzbar ist, das heißt: Jede Einheit hat einen Stromzähler, einen Wasseranschluss, eigene Zugänge usw.

Für wie viele Anlagen kann ich die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen?

Jeder Steuerpflichtige kann nur für max. 100 kW den Steuerbonus in Anspruch nehmen. Das gilt sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden, als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken.

Sind Sie daneben noch an anderen Photovoltaikanlagen beteiligt, müssen Sie diese Anteile bei der Prüfung der 100-kW-Grenze nicht berücksichtigen.

Was gilt, wenn ich mit meinen Anlagen die 100 kW-Grenze überschreite?

Laut Bundesfinanzministerium können Sie die ­Befreiung dann für keine Anlage in ­Anspruch nehmen.

Was genau ist von der Steuer befreit?

Unter die Steuerbefreiung ­fallen alle Einnahmen – unabhängig davon, wie Sie den Strom aus der Photovoltaikanlage verwenden. Zu den Einnahmen gehören ­insbesondere

  • die Einspeisevergütung,
  • Entgelte für anderweitige Strom­lieferungen, zum Beispiel an Mieter,
  • Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahr­zeugen,
  • Zuschüsse und
  • bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.

Meine Anlage befindet sich im steuerlichen Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens. Gilt die Steuer­befreiung auch hier?

Auch für Anlagen im ­Betriebsvermögen ist eine Steuer­befreiung möglich.

Was passiert, wenn ich die ­Anlage auf jemanden anderes ­übertrage? Muss ich dafür Steuern ­zahlen?

Die Steuerbefreiung greift auch dann, wenn Sie die Anlage ­verkaufen oder auf jemanden anderen übertragen. Den Gewinn aus dem ­Verkauf bzw. den Wert der Anlage bei der Übertragung müssen Sie nicht ­versteuern.

Wenn Sie hingegen eine bislang nicht steuerfreie Anlage in zwei oder mehr Teile splitten, um mit jeder einzelnen Anlage die 30 kW-Grenze unterschreiten zu können, und diese Teile z.B. auf Ihre Frau und Ihren Sohn übertragen, decken Sie stille Reserven auf – und die sind steuerpflichtig.

Muss ich noch einen Gewinn ermitteln?

Nein, das müssen Sie nicht mehr. Das heißt aber auch: Sie dürfen keine Verluste steuerlich gelten ­machen.

Kann ich noch einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen?

Nein, und das gilt auch für Altanlagen. Konkret: Einen Investitionsabzugsbetrag können Sie für ­Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden, nicht mehr in ­Anspruch ­nehmen. Investitionsabzugsbeträge, die Sie für in 2022 endende Wirtschaftsjahre gebildet und bis zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam aufgelöst haben, müssen Sie ­rückgängig machen.

Die Solarstromproduktion ist meistens gewerblich und gewerbliche Einkünfte können landwirtschaftliche Einkünfte infizieren. Ist das auch bei steuerbefreiten noch der Fall?

Eine gewerbliche Infektion bzw. Abfärbung kann nicht mehr ­vorkommen.

Kann ich die Anlage noch ­abschreiben?

Nein, in der Regel nicht. ­Sie können lediglich 20 % der ­Arbeitsleistung der Handwerker für die Wartung und Reparatur der Anlage auf Ihrem Wohnhaus in Ihrer Einkommensteuerer­klärung ansetzen. Allerdings ist der ­Abzug auf 6.000 € für alle haushaltsnahen Dienstleistungen begrenzt. Maximal dürfen Sie ­somit 1.200 € ansetzen (20 % von 6.000 €).

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