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Ungekürzte Rente trotz Hinzuverdienst

Seit dem 1.1.2023 können Rentner mit vorzeitiger Rente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Bei Erwerbsminderungsrenten gilt eine deutlich höhere Hinzuverdienstgrenze.

Lesezeit: 6 Minuten

Seit dem 1. Januar 2023 gilt die Neuregelung der Hinzuverdienstanrechnung auf Renten. Damit ist es bei vorzeitigen Renten attraktiv, neben der Rente weiterhin Erwerbseinkommen zu erzielen. Denn eine Kürzung der Rente aufgrund von Einkommen findet nicht mehr statt.

Auch Erwerbsminderungsrentnern bleibt nun nach der Anrechnung von Einkommen mehr Rente übrig. Allerdings müssen Erwerbsminderungsrentner ihr Restleistungsvermögen beachten. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente darf die benötigte Arbeitszeit drei Stunden täglich, bei einer teilweisen Erwerbsminderung sechs Stunden täglich nicht überschreiten.

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An vier konstruierten Beispielen rechnen wir vor, wer wie von der neuen Regelung profitiert. Für individuelle Lösungen wenden Sie sich an die Sozialrechtsberater der Bauernverbände. Die neuen Hinzuverdienstgrenzen gelten nicht für Hinterbliebene. Außerdem müssen Rentner mit weiteren Einkünften eine Steuererklärung machen.

1. Beispiel: Altersrentner mit landwirtschaftlichem Betrieb und PV-Anlage

Hubert Weber (65) ist studierter Agraringenieur. Er arbeitet seit 35 Jahren neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb in der Futtermittelindustrie und bezieht ein durchschnittliches Gehalt von 60.000 €. Mit dem Betrieb erwirtschafteter 50.000 € laut Steuerbescheid. Zudem hat er eine PV-Anlageauf der Scheune und speist Strom im Wert von 20.000 € ein.

Seine Möglichkeit bisher: Ab Juni 2022 konnte er die vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte aus der Alterskasse beantragen. Beim Kreisverband erfährt er, dass aufgrund der Corona-Pandemiedie Hinzuverdienstgrenzen für die vorzeitigen Altersrenten aus der Alterskasse ganz aufgehoben wurden und bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) auf 40.060 € jährlich angehoben wurden (siehe Tabelle unten).

Aus der Alterskasse bekäme er aufgrund seiner 35 Jahre (420 Beitragsmonate) eine Bruttorente in Höhe von 562,61 €, die ohne eine Einkommensanrechnung ausgezahlt würde. Mit seinen Beiträgen in die DRV erarbeitete er eine Rente von 1.939,48 €. Auf diese Rente wird das Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb mit 50.000 € und Gewerbe (PV-Anlage) mit 20.000 € angerechnet. Dies führt zu einer Kürzung von 998 € monatlich (70.000 € – 40.060 € : 12 Monate x 0,4 [40 %]= 998 €). Von der DRV-Rente in Höhe von 1.939,48 € werden noch 941,48 € ausgezahlt.

Hinzuverdienst mit neuer Regelung: Im Dezember 2022 erfährt Weber, dass die Hinzuverdienstgrenze komplett fallen soll und beschließt, zum Januar 2023 auch die Rente aus der DRV zu beziehen.

Weber bekommt ab Januar 2023 monatlich die Rente aus der Alterskasse, also 562,61 €, die Rente aus der DRV mit 1.939,48 €, sein Arbeitsentgelt 5.000 €, sein Einkommen aus Land und Forst 4.166,66 € und aus der PV-Anlage 1.666,66 €.

Bei der Krankenkasse zahlt er weiterhin den Höchstbeitrag. Beiträge zur Alterskasse und der DRV muss er nicht mehr zahlen.

2. Beispiel: Nebenerwerbslandwirt, volle Erwerbsminderungsrente

Nebenerwerbslandwirt Manfred Zerbe (55) war jahrelang bei der Molkerei beschäftigt. Wegen eines Bandscheibenschadens und einer Herzerkrankung wurde ihm vor zwei Jahren eine volle Erwerbsminderungsrente aus der DRV und der Alterskasse bewilligt. Seine Arbeitnehmertätigkeit als Lkw-Fahrer gab er aus gesundheitlichen Gründen auf.

Seinen landwirtschaftlichen Betrieb führt er mithilfe von Familienangehörigen und Lohnunternehmen weiter. Das muss er auch, denn die Erwerbsminderungsrenten reichen für seinen Lebensunterhalt nicht aus. Zudem möchte sein Sohn den Betrieb übernehmen. Dieser ist aber noch in der Ausbildung. Zerbe musste der Alterskasse und der DRV jedoch darlegen, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen seines Restleistungsvermögens weiterführen kann.

Da Zerbe weder in der DRV noch in der Alterskasse einen lückenlosen Versicherungsverlauf vorweisen kann, erhält er von der Alterskasse 420 € und von der DRV 640 € Bruttorente pro Monat. Der landwirtschaftliche Betrieb erwirtschaftet nach Abzug aller Kosten 35.000 €.

Alte Regelung DRV: In den vergangenen Jahren galt bei der DRV eine Hinzuverdienstgrenze von jährlich 6.300 €. Darüber liegendes Einkommen wurde zu 40 % von der Rente abgezogen. Daraus ergibt sich für Zerbe bei der Rechnung zur DRV

  • 35.000 € – 6.300 € = 28.700 €
  • 28.700 € : 12 Monate = 2.391,66 €
  • 2.391,66 € x 0,4 (40 %) = 956,66 € anzurechnendes Einkommen.

Das heißt, die DRV-Rente wurde nicht ausgezahlt, da das Einkommen zu hoch war. Auch bei der Alterskasse sieht es nicht besser aus.

Alte Regelung Alterskasse:

  • bis 450 € monatlich = volle Rente,
  • bis 1.588,65 € = 3/4 Rente,
  • bis 2.149,35 € = 1/2 Rente,
  • bis 2.616,60 € = 1/4 Rente, alles darüber = keine Rentenzahlung.

Das ist bei Zerbe der Fall. Er hat ein monatliches Einkommen von 2.916,66 € (35.000 € : 12 Monate = 2.916,66 €). Das heißt, auch die Alterskasse zahlt keine Rente aus, da der Hinzuverdienst über der Höchstgrenze von 2.616,60 € liegt.

Neue Regelung DRV: Ab Januar 2023 wurde die Hinzuverdienstgrenze deutlich heraufgesetzt. So errechnet sich die Hinzuverdienstgrenze bei der DRV bei voller Erwerbsminderungsrente wie folgt:

3/8 x 14 x monatliche Bezugsgröße (3.395 €) = 17.823,75 € Hinzuverdienstgrenze. Das darüber hinausgehende Einkommen wird zu 40 % von der Rente abgezogen.

Die Alterskasse hat hingegen weiterhin starre Grenzen (Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023):

  • volle Rente (420 €) = von 0,01 € bis 1.493,80 € Hinzuverdienst,
  • 3/4 Rente (315 €) = von 1.493,81 € bis 2.206,75 €,
  • 1/2 Rente (210 €)= von 2.206,76 € bis 2.987,60 €,
  • 1/4 Rente (105 €)= von 2.987,61 € bis 3.632,65 €.

Ab einem Hinzuverdienst von 3.632,66 € gibt es keine Alterskassen-Rente.

Bei gleichbleibenden Einkommen würde Zerbe daher ab dem Jahr 2023 als Renten aus der DRV und der Alterskasse zu erwarten haben:

  • DRV = 35.000 € (Einkommen aus seinem Betrieb) – 17.823,75 € (Hinzuverdienstgrenze) = 17.176,25 €,
  • 17.176,25 € : 12 Monate = 1.431,35 €, 1.431,35 € x 0,4 = 572,54 €.

Von den 640 € Bruttorente im Monat erhält Zerbe nach Abzug des Hinzuverdienstes (572,54 €) noch 67,46 € aus der DRV.

Alterskasse = 35.000 € : 12 Monate = 2.916,66 € anzurechnendes monatliches Einkommen. Mit 2.916,66 € monatlichem Einkommen erhält er aus der Alterskasse immerhin noch die Hälfte der Rente (210 €).

3. Beispiel: teilweise Erwerbsminderung, Nebenerwerbslandwirt

Manfred Zerbe (aus Beispiel 2) war zum Gesundheitscheck beim Arzt. Dieser stellte fest, dass Zerbes Zustand sich verbessert hat und er bis zu sechs Stunden täglich arbeiten kann. Die volle Erwerbsminderungsrente wird auf eine nur noch teilweise Erwerbsminderungsrente reduziert. Diese beträgt zwar nur die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente. Zerbe bekäme daher von der Alterskasse nur 210 € und von der DRV 320 € Bruttorente. Dafür wären die Hinzuverdienstgrenzen deutlich höher.

Hinzuverdienstgrenzen DRV: Die DRV berechnet den möglichen Hinzuverdienst individuell am höchsten Entgeltpunkt (EP) der vergangenen 15 Jahre. Sollte der Rentenbezieher in den vergangenen 15 Jahren immer unterdurchschnittlich verdient haben, also weniger als einen EP pro Jahr erlangt haben, wird mindestens ein EP zugrunde gelegt. Zerbe erhält so 1,1 EP. Seine individuelle Hinzuverdienstgrenze errechnet sich so:

  • 9,72 x 3.395 € (monatliche Bezugsgröße)
  • x 1,1 (höchste Entgeltpunkte der letzten 15 Jahre) = 36.299,34 €.

Mit einem Einkommen von 35.000 € liegt Zerbe unter seiner individuellen Hinzuverdienstgrenze und bekommt die teilweise Erwerbsminderungsrente (320 €) voll ausgezahlt.

Hinzuverdienstgrenzen Alterskasse:

  • Volle Rente (420 €) = 0,01 € bis 2.987,60 € Hinzuverdienst,
  • 1/2 Rente (210 €) = 2.987,61 € bis 3.632,65 €; ab 3.632,66 € keine Rente.

Bei einem monatlichen Einkommen von 2.916,66 € bekommt Zerbe auch bei der Alterskasse die teilweise Erwerbsminderungsrente (210 €) ungekürzt ausgezahlt.

4. Beispiel: Minijobberin, Erwerbsminderungsrente, Betrieb verpachtet

Brigitte Stuke (61) ist ledig und kinderlos. Als bei ihr eine Erwerbsminderung festgestellt wird, verpachtet sie den landwirtschaftlichen Betrieb. Sie reduziert ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin in der Buchhaltung, sodass sie nur noch geringfügig Beschäftigte ist.

Aus der Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes erzielt sie 28.000 €. Dazu verdient sie als Minijobberin noch 6.240 € dazu. Obwohl sie sich als Arbeitnehmerin aus der Alterskasse hätte befreien lassen können, hat sie seit ihrem 25. Lebensjahr in die Alterskasse eingezahlt und bekommt daher eine Rente von 608,20 €. Aus der DRV bekommt sie aufgrund ihrer Arbeitnehmertätigkeit eine Rente in Höhe von 1.150 €.

Alterskasse: Aufgrund von Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes werden Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft nicht auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet. Das Einkommen aus dem Minijob liegt unter der Anrechnungsgrenze. Die Rente aus der Alterskasse bekommt Stuke in voller Höhe ausgezahlt.

DRV: Da Stuke nie mehr als einen EP erzielte, gilt für sie die Mindesthinzuverdienstgrenze von 32.999,40 €. Mit ihrem Einkommen von 34.240 € aus dem landwirtschaftlichen Betrieb und dem Minijob liegt sie 1.240,60 € über der Hinzuverdienstgrenze. Von diesem Betrag werden 40 % (496,24 €) auf die Rente angerechnet. Monatlich wird ihre Rente um 41,35 € gekürzt.

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