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Urteil: Frauen haben Anspruch auf "gleichen" Lohn

Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichtes stärkt das Recht von Frauen auf „gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit“. Arbeitgeber, die davon abweichen, brauchen gute Argumente.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Mitte Februar entschieden, dass Gehaltsunterschiede zwischen Frauen und Männern nicht ohne weiteres mit dem besserem Verhandlungsgeschick eines Mannes begründet werden können.

Arbeitnehmerinnen hätten einen Anspruch darauf, für eine gleichwertige Tätigkeit den gleichen Lohn zu erhalten wie männliche Kollegen. Gebe der Arbeitgeber höheren Lohnforderungen eines Mannes nach, habe eine gleich qualifizierte Kollegin ebenfalls Anspruch auf den höheren Lohn, entschied das BAG in Erfurt sinngemäß (Az.: 8 AZR 450/21).

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Unterschiedliches Verhandlungsgeschick gilt nicht

Im Streitfall hatte ein Metallunternehmen einer neu eingestellten Frau das übliche Grundgehalt bei Neueinstellungen im Vertrieb gezahlt. Die Klägerin akzeptierte. Ein drei Monate vorher eingestellter männlicher Kollege hatte mehr Geld ausgehandelt. Mit ihrer Klage verlangte die Frau eine Diskriminierungsentschädigung und rückwirkend ebenfalls mehr Lohn.

Sie habe die gleiche Arbeit gemacht und müsse daher die gleiche Vergütung bekommen wie ihr männlicher Kollege. Der Arbeitgeber rechtfertigte die Ungleichbehandlung mit dem besseren Verhandlungsgeschick des Mannes. Nach Niederlagen in den Vorinstanzen gab nun das Bundesarbeitsgericht der Frau weitgehend recht

Unterschiedliche Bezahlung braucht objektive Gründe

Die praktische Relevanz des Urteils liegt darin, so die Onlinenachrichten der Tagesschau, dass Arbeitgeber künftig objektive Gründe nennen müssen, wenn sie einer Frau weniger zahlen wollen als einem Mann in gleicher Position. Eine Abweichung vom Entgeltgleichheitsgebot könne nicht mit besserem Verhandlungsgeschick begründet werden.

Eine Ungleichbehandlung in der Bezahlung von Männern und Frauen dürfe nur aus objektiven Kriterien erfolgen: Zum Beispiel die bessere Qualifikation oder längere Betriebszugehörigkeit von Bewerbern oder wenn eine offene Stelle nicht anders zu besetzen sei.

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