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topplus Richtig vererben

Urteil: Für GbR-Anteile gilt im Erbfall der günstige Ertragswert

Wie ein GbR-Anteil eines Gesellschafters im Todesfall vererbt wird, hängt auch von der Gestaltung des GbR-Vertrages ab. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts München.

Lesezeit: 1 Minuten

Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht nach der Höfeordnung, sondern nach dem BGB-Erbrecht vererbt, errechnen sich die Pflichtteils­ansprüche weichender Erben – soweit es sich um ein sogenanntes Landgut im Sinne des BGB handelt – nicht nach dem tatsächlichen Wert des Betriebes, sondern nach dem viel ge­ringeren Ertragswert.

Ob dies auch dann gilt, wenn kein geschlossener Betrieb vererbt wird, ­sondern nur ein Gesellschaftsanteil, weil der ­Betrieb – meist aus steuerlichen Gründen – in das Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (z. B. Vater-Sohn GbR) eingebracht wurde, war lange Zeit strittig.

Nunmehr hat das Oberlandesgericht München in einer Entscheidung klargestellt, dass auch in ­diesem Fall das Ertragswertprivileg angewandt werden kann. Dies gilt ­jedenfalls dann, wenn die Gesellschafter im ­Gesellschaftsvertrag oder in sonstiger Weise sichergestellt haben, dass die Gesellschaftsanteile letztlich an einen Erben fallen, d. h. der Betrieb faktisch nicht in das Eigentum mehrerer gelangt (Az. 19 U 369/17).

Tipp für GbR-Verträge: Bei der Gestaltung von entsprechenden Gesellschaftsverträgen sollten die Beteiligten im Hinblick auf die erbrecht­liche Konsequenz deshalb besondere Sorgfalt walten lassen und den Erbfall schon klar regeln, rät Rechtsanwalt Josef Deuringer aus Augsburg.

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