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Verzögert der Netzbetreiber den Netzanschluss der Photovoltaikanlage?

Welche Zeitspanne für den Netzanschluss einer Photovoltaikanlage angemessen ist und ob Sie den Netzanschluss durch den Netzbetreiber beschleunigen können, erklärt unser Experte.

Lesezeit: 4 Minuten

Frage:

Wir planen aktuell zwei PV-Anlagen auf unseren Dächern: 29 kW mit Batteriespeicher für den Eigenverbrauch und 96 kW zur Volleinspeisung. Wir haben vom Netzbetreiber bisher leider nur die Aussage erhalten, dass der Netzanschluss der Photovoltaikanlage nur durch eine Verstärkung des Hausanschlusses möglich ist. Das war vor sechs Monaten! Seitdem tut sich nichts und wir haben Zeitdruck. Haben wir irgendeine Möglichkeit, diesen Vorgang zu beschleunigen?

Antwort:

Das Netzanschlussprocedere selbst, also die Frage, wie der Netzbetreiber mit einem Netzanschlussbegehren umzugehen hat, ist in § 8 EEG 2023, Absatz 5 und 6, näher beschrieben. Demnach müssen Netzbetreiber nach Eingang des Netzanschlussbegehrens bzw. nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen bestimmte Informationen sowie einen verbindlichen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses an denjenigen übermitteln, der einen Anschluss beantragt – also Sie.

Anhand Ihrer Frage können wir aber nicht genau beurteilen, ob der Netzbetreiber möglicherweise gegen diese Pflichten verstoßen hat. Sie könnten aber noch einmal beim Netzbetreiber nach dem aktuellen Stand der Angelegenheit fragen und unter Verweis auf gesetzliche Fristen gewissen zeitlichen Druck aufbauen.

Generell gilt, dass der Anspruch auf Netzausbau bzw. Netzanschluss von einer Vielzahl von Umständen und Faktoren abhängt. Es ist richtig, dass Sie als Betreiber von Photovoltaikanlagen nach dem EEG einen gesetzlichen Anspruch auf Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung haben. Dieser Anspruch ist zwar unverzüglich und vorrangig zu erfüllen, besteht allerdings nicht voraussetzungslos.

Netzanschluss: Welche Zeit ist angemessen?

Die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen für den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und damit auch für PV-Anlagen finden Sie in § 8 EEG 2023: Demnach gilt für eine oder mehrere Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 kW, dass sie an den bestehenden Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz anzuschließen sind.

Bei Ihnen handelt es sich allerdings um zwei PV-Anlagen und einen Speicher, die in Summe ca. 125 kW Leistung aufweisen. Damit ist schon von vornherein fraglich, ob es sich ohne weitere Betrachtung bei dem Haus-/Grundstücksanschluss ohne weiteres um den „richtigen“ Netzverknüpfungspunkt handelt.

Im Zweifel müssen Sie davon ausgehen, dass hier ein gesamtwirtschaftlicher Kostenvergleich zwischen verschiedenen, in Betracht kommenden Netzverknüpfungspunkten anzustellen ist. Demnach könnte für Sie auch ein anderer Netzverknüpfungspunkt in Frage kommen.

Selbst wenn sich für die Anlagen der Grundstücksanschluss als der richtige Netzverknüpfungspunkt erweisen sollte, besteht die Verpflichtung des Netzbetreibers zum Netzanschluss nicht sofort, sondern lediglich „unverzüglich“, d. h. ohne schuldhaftes Zögern. Es wird deshalb darauf ankommen, ob der Netzbetreiber Ihnen den Netzanschluss vorwerfbar bislang nicht hergestellt hat.

Bedenken Sie, dass die Netzbetreiber gegenwärtig von Liefer- und Personalengpässen betroffen und zudem mit einer Vielzahl von Anfragen nach Netzanschlüssen konfrontiert sind. Nicht jede subjektiv als besonders lang empfundene Zeitspanne muss bereits die Grenze der Unverzüglichkeit überschreiten.

Netzausbau erforderlich?

Flankierend zum Netzanschlussanspruch steht Ihnen als Anschlusssuchender auch der Netzausbauanschluss nach § 12 EEG 2023 - Erweiterung der Netzkapazität - zu. Hier scheint der Netzbetreiber ja bereits angedeutet zu haben, dass ein Ausbau des Hausanschlusses erforderlich ist.

Auch dieser Anspruch ist aber „nur“ unverzüglich zu erfüllen und steht zudem unter dem Vorbehalt, dass der erforderliche Netzausbau den Netzbetreiber wirtschaftlich zumutbar sein muss. Dies wiederum hängt von zahlreichen, hier nicht überschaubaren Umständen des Einzelfalls ab.

Überdies müssen Sie gerade bei Netzausbau- bzw. Verstärkungsmaßnahmen von nicht unerheblichen zeitlichen Abläufen ausgehen. Eine Zeitspanne von etwa 5-6 Monaten ist in diesem Rahmen nicht unverhältnismäßig lang und überschreitet deshalb nicht bereits die Grenze der Unverzüglichkeit.

Unser Experte: Dr. Christoph Richter, Rechtsanwalt, prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Leipzig, www.prometheus-recht.de

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