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Kann ich PV-Strom an meinen Nachbarn verkaufen?

Haben Sie bereits eine PV-Eigenverbrauchsanlage, kann es eine Möglichkeit sein, den Nachbarn mit Strom zu beliefern. Unser Experte erklärt, was Sie rechtlich beachten müssen.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Ich habe eine Photovoltaikanlage, dessen Strom ich noch voll einspeise, die EEG-Vergütung läuft aber demnächst aus. Die Anlage ist auf einem Hofgebäude, hat aber einen vom restlichen Hof vollkommen getrennten Einspeisepunkt. Der Eigenverbrauch am Hof ist also nicht so einfach zu realisieren, außerdem habe ich schon eine Eigenverbrauchsanlage. Mein etwa 100 m entfernter Nachbar hat hingegen keine Photovoltaikanlage. Kann ich meinen Nachbarn mit Strom aus meiner Anlage beliefern und nur den nicht vom Nachbarn verbrauchten Strom in das öffentliche Netz einspeisen? Was muss ich rein rechtlich beachten?

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Antwort:

Grundsätzlich ist es rechtlich zulässig, Strom an Dritte zu liefern. Die Lieferung des Stroms über das öffentliche Netz ist praktisch wegen der energierechtlichen Vorgaben (Pflicht zur Bilanzkreisführung) und wirtschaftlich wegen der dann entstehenden Netzentgelte sowie gesetzlichen Abgaben und Umlagen ausgeschlossen. Denkbar ist daher nur die Belieferung über eine Direktleitung. Da aufgrund technischer Regelwerke je Gebäude bzw. Grundstück in der Regel nur ein Netzanschluss zulässig ist, haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Der Netzanschluss der Einspeiseanlage müsste über den Netzanschluss des Stromverbrauchers mit dem öffentlichen Netz verbunden werden.
  2. Die zweite Möglichkeit wäre, dass Ihr Nachbar als der Verbraucher seinen Netzanschluss stilllegt und den Netzanschluss Ihrer Solaranlage für seinen Strombezug (aus der Solaranlage und aus dem öffentlichen Netz) nutzt. Das müssten Sie und Ihr Nachbar mit dem Netzbetreiber klären und mit ihm auch das Messkonzept abstimmen.

Was muss ich alles beachten?

Bedenken Sie außerdem folgende Punkt:

  • Wenn Sie eine Direktleitung über fremde Grundstücke verlegen, müssen die Eigentümer dieser Grundstücke der Verlegung vorher zustimmen.
  • Klären Sie, ob Sie oder Ihr Nachbar den Vertrag für den Bezugsstrom in Zeiten, wenn die Solaranlagen keinen Strom produziert, abschließt.
  • Liefern Sie Strom an Dritte über eine Direktleitung oder innerhalb einer Kundenanlage zählen Sie im Sinne des Stromsteuergesetzes als „kleiner Versorger“. Das müssen Sie dann beim Hauptzollamt anzeigen.

Unser Experte: Philipp Wernsmann, Fachanwalt für Agrarrecht, Ibbenbüren, NRW

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