Solarstromanlagen mit bis zu 30 kW sind rückwirkend zum 1.1.2022 von der Einkommen- und Gewerbesteuer befreit. Welche Leistung ausschlaggebend ist, erklärt unser Experte.
Um von den neuen Steuerregeln für Solaranlagen profitieren zu können, dürfen Anlagen auf Einfamilienhäusern nicht mehr als 30 Kilowatt besitzen. Entscheidend ist die Leistung im Marktstammregister. Dort gibt es aber zwei Werte: die Nennleistung und die installierte Leistung. Welche Leistung ist für das Finanzamt entscheidend?
Antwort:
Das Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 72) stellt auf die „installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister“ ab. Im Marktstammdatenregister ist die Bruttoleistung der Module in Kilowatt peak anzugeben. Die Nettonennleistung ist der kleinere Wert der Wechselrichterleistung. Darauf kommt es aber für die Steuerfreiheit nicht an. Entscheidend also die Leistung der Module, überschreiten diese nicht 30 kW peak, profitieren Sie von den neuen Steuerregeln.
Unser Experte: Philipp Wernsmann, Rechtsanwalt, NRW
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Das Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 72) stellt auf die „installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister“ ab. Im Marktstammdatenregister ist die Bruttoleistung der Module in Kilowatt peak anzugeben. Die Nettonennleistung ist der kleinere Wert der Wechselrichterleistung. Darauf kommt es aber für die Steuerfreiheit nicht an. Entscheidend also die Leistung der Module, überschreiten diese nicht 30 kW peak, profitieren Sie von den neuen Steuerregeln.
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