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topplus Leserfrage

Was gilt beim Flächenverkauf, wenn die Fläche nur teilweise im Betriebsvermögen ist?

Verkaufen Sie eine Fläche, die sich nur teilweise im Betriebsvermögen befindet, müssen Sie aufpassen, dass Sie nicht in eine Steuerfalle tappen.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Die Gemeinde möchte eine Fläche kaufen, die zur Hälfte mir und zur Hälfte meiner Frau gehört. Meine Frau ist am landwirtschaftlichen Betrieb nicht beteiligt. Wird das Grundstück vollständig zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gerechnet? Kann ich die Aufdeckung stiller Reserven vermeiden?

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Antwort:

Die Grundstückshälfte Ihrer Ehefrau stellt kein Betriebsvermögen im landwirtschaftlichen Betrieb dar, da Ihre Frau nicht an Ihrem Betrieb beteiligt ist. Sofern sie das Grundstück keinem anderweitigen Betriebsvermögen zugeordnet hat, stellt es bei ihr Privatvermögen dar. Der Verkauf unterliegt nur dann der Einkommensteuer, wenn zwischen der Anschaffung des Grundstücks und dessen Veräußerung ein Zeitraum von weniger als zehn Jahren liegt (sogenannte Spekulationssteuer). Liegt die Anschaffung über zehn Jahre zurück, unterliegt der auf die Ehefrau entfallende Grundstücksverkauf nicht der Einkommensteuer.

Ihr Grundstücksanteil stellt hingegen notwendiges Betriebsvermögen im landwirtschaftlichen Betrieb dar. Der Verkauf dieses Anteils unterliegt daher der Einkommensteuer. Sie können aber die stillen Reserven von Ihrem Grundstücksanteils steuerneutral auf ein neu angeschafftes Grundstück übertragen (§ 6b EStG). Dann gelten jedoch Voraussetzungen:

  • Sie müssen die neue Fläche ebenfalls dem Betriebsvermögen zuordnen.
  • das alte veräußerte Grundstück muss Ihnen vor dem Verkauf mehr als sechs Jahre gehört haben.

Sie haben auch die Möglichkeit, erst zu einem späteren Zeitpunkt die neuen Ackerflächen zu erwerben. Das Gesetz sieht hier eine Reinvestitionsfrist von vier Jahren vor. In diesem Falle müssen Sie allerdings im Jahr der Veräußerung eine Rücklage nach § 6b EStG bilden, um den Gewinn zu neutralisieren. Es ist egal, ob Sie das Reinvestitionsgrundstück selbst bewirtschaften oder verpachten. Entscheidend ist lediglich, dass es sich weiterhin um Betriebsvermögen handelt, sodass bei einer späteren Veräußerung oder Entnahme der Gewinn versteuert wird.

Unser Experte: Gerwin Schlegel, Stb, RGJ Rund, Gluth, Jarosch & Partner, Düsseldorf, NRW, rgj.de/team/

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