Frage:
Ich möchte eine Fläche für Freiflächenphotovoltaik verpachten. Ich habe gelesen, dass eine sogenannte Rückbauabsicherung wichtig ist, damit ich nicht als Eigentümer für die Rückbaukosten aufkommen muss, wenn der Betreiber die Anlage nicht zurückbaut. Welche Summe ist für eine Rückbauabsicherung sinnvoll? Worauf muss ich im Pachtvertrag achten?
Antwort:
Normalerweise muss der Anlagenbetreiber der öffentlichen Hand eine solche Sicherheit stellen. Wenn das aber nicht der Fall ist, oder die Höhe dieser Absicherung zu niedrig ist, sollten Sie als Verpächter eine eigene Absicherung fordern, zumindest über die Differenz zur vertraglichen Sicherungshöhe. Dass die Sicherheit tatsächlich gestellt wurde, muss in jedem Fall nachgewiesen werden.
Wie hoch die Rückbauabsicherung ausfallen muss, kann man nicht pauschal beantworten. Wichtig ist, dass die Absicherung insolvenzsicher erfolgt, z. B. über eine Bankbürgschaft eines Kreditinstituts, die in jedem Fall selbstschuldnerisch sein muss. Bei großen Energieversorgern als Anlagenbetreiber wäre auch eine selbstschuldnerische Konzernbürgschaft akzeptabel. Zudem ist es entscheidend, dass Sie die Höhe der Absicherung wegen der sehr langen Vertragslaufzeiten von bis zu 30 Jahren nach gewissen Zeitabständen objektiv überprüfen lassen, am besten durch einen objektiven Sachverständigen oder durch Einholung aktueller Vergleichsangebote für den Rückbau. Die Kosten für den Rückbau und etwaige Restwerte der verbauten Materialien können sich in dieser Zeit schließlich erheblich verändern.
Bis zu 8.000 € Rückbauabsicherung
Bei aktuellen Vertragsabschlüssen werden üblicherweise Beträge zwischen 3.000 und 8.000 € pro Hektar mit PV-Anlagen bebauter Fläche vereinbart (Stand 2024). Viele Projektierer argumentieren damit, dass der Restwert der Materialien mittlerweile höher sei als die Kosten des Abbaus. Teilweise wird die Bürgschaftshöhe auch auf die installierte Leistung in kWp abgestellt. Vor ein paar Jahren fielen die Werte noch etwas höher aus. Nehmen Sie die Höhe der Rückbauabsicherung und die Verpflichtung zur Überprüfung der Höhe in gewissen Abständen in jedem Fall in den Vertrag mit auf.
Unser Experte: Mandus Fahje, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Agrarrecht, Schwerin, Mecklenburg-Vorpommern
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