Frage
Mein Mann und ich haben eine 24-jährige Tochter, die gerade eine landwirtschaftliche Ausbildung macht und später den Hof übernehmen soll. Mein Mann ist Betriebsinhaber und möchte nun erstmalig ein Testament aufsetzen - alleinige Hoferbin soll unsere Tochter sein. Das finde ich auch richtig, sie soll den Hof ja später auch bekommen.
Aber was ist mit mir? Was bliebe mir, wenn mein Mann z.B. in fünf Jahren sterben würde? Was muss im Testament stehen, damit ich abgesichert bin? Ich bin 50 Jahre, habe kein eigenes Vermögen und nur einen geringen Verdienst aus einem betrieblichen Minijob.
Antwort
Vorab: Sie teilen nicht mit, ob der Betrieb Ihres Mannes ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist. Wichtig ist dies, weil die gesetzlichen Regelungen unterschiedlich sind. Wenn man nämlich über eine Testamentsgestaltung nachdenkt, muss man vorab die Frage klären, zu welchen Ergebnissen die gesetzliche Regelung führen würde.
Betrieb in Höfeordnung?
Handelt es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung, erbt diesen Ihre Tochter. Hat Ihre Tochter das 25. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Todes Ihres Mannes noch nicht vollendet, steht Ihnen das Verwaltungsrecht am Hof zu, bis Ihre Tochter 25 Jahre alt ist. Sobald dieser Zeitpunkt eingetreten ist, haben Sie Anspruch auf ein „übliches Altenteilsrecht“, so drückt es § 14 der Höfeordnung aus. Dieses besteht aus einem unentgeltlichen Wohnungsrecht und einem Recht auf eine monatliche Rentenzahlung. Über die Höhe sagt das Gesetz nichts. Sofern Ihre Tochter beim Tode Ihres Mannes älter als 25 Jahre alt ist, erbt sie den Hof unbeschränkt. In diesem Fall können Sie wählen, ob Sie eine finanzielle Hofabfindung von Ihrer Tochter verlangen oder das vorgenannte Altenteilsrecht (Wohnungs- und Rentenrecht). In der Praxis wählt der länger lebende Ehegatte durchweg das Altenteilsrecht, weil die Abfindungszahlung – abgeleitet aus dem Einheitswert – recht gering ist.
Keine Höfeordnung?
Für den Fall, dass es sich nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt, würde ohne testamentarische Regelung Ihr Mann von einer Erbengemeinschaft beerbt, bestehend aus Ihnen und Ihrer Tochter zu je ½. Es bestände dann aber für Sie wie auch für Ihre Tochter die Möglichkeit, nach dem Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes ein Zuweisungsverfahren beim Landwirtschaftsgericht zu veranlassen, sodass nur einer von Ihnen beiden – Mutter oder Tochter – der Hof in Gänze zugewiesen würde. Die andere würde dann eine Hofabfindung erhalten, die aus dem Ertragswert des Hofes abgeleitet wird. Dieser Wert wird gutachterlich ermittelt.
Welche Regelungen wichtig sind
Vor diesem Hintergrund könnte ein Testament, das Sie absichern soll, wie folgt aussehen:
Ihr Mann bestimmt, dass Ihre Tochter die Erbin des landwirtschaftlichen Betriebes sein soll.
Das gesamte nichtlandwirtschaftliche Vermögen, welches im Eigentum Ihres Mannes steht, z. B. sein Sparvermögen, Auto, Aktien, etc., vererbt er an Sie allein.
Ferner könnte Ihr Mann regeln, dass Ihnen das Verwaltungsrecht am Hof länger als bis zum 25. Lebensjahr Ihrer Tochter zustehen soll, z. B. bis zum 30. Lebensjahr. Diese Regelung gilt, falls es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt. Ist das nicht der Fall, könnte er dasselbe Ergebnis erzielen, indem er bestimmt, dass Sie (z.B.) bis zum 30. Lebensjahr Ihrer Tochter das vollständige Nießbrauchsrecht am Hof haben.
Weiter sollte Ihr Ehemann regeln, was gelten soll, wenn Ihr Verwaltungsrecht bzw. Nießbrauchsrecht am Hof endet. Er sollte mit anderen Worten Ihr Wohnungs- und Rentenrecht konkret definieren. Dazu gehört, entweder an welcher konkreten Wohnung Sie ein Wohnungsrecht haben, oder aber, dass Sie sich eine Wohnung einer bestimmten Größe auf dem Hof aussuchen können. Sie können verlangen, dass dieses Wohnungsrecht im Grundbuch eingetragen wird. Auch sollte er durchaus die Höhe der monatlichen Barrente bestimmen, am besten wertgesichert durch eine Anbindung an den Verbraucherpreisindex. Natürlich sollte der Betrag den Hof nicht überfordern, Ihre berechtigte Absicherung aber bedenken.
Wenn Ihr Mann Ihre Position gegenüber Ihrer Tochter noch mehr stärken will, setzt er Sie zur Vorerbin, die Tochter zur Nacherbin ein. Dies ist sowohl im Höfe- wie auch im allgemeinen Erbrecht möglich. Da die Vorerbin erheblichen Einschränkungen unterliegt, z. B. nicht über Grundstücke verfügen darf, muss Ihr Mann entscheiden, ob Sie von diesen Restriktionen weitestgehend befreit werden (sog. befreite Vorerbschaft). Zudem sollte er regeln, wann die Vorerbschaft enden soll. Es ist für einen lebenden landwirtschaftlichen Betrieb nicht gut, wenn die Vorerbschaft erst mit dem Tode der Vorerbin endet.
Wichtig ist bei der Testamentsgestaltung schließlich auch noch, dass Ihr Mann klar regelt, „was zum Hof gehören soll und was nicht“. Damit meine ich, dass er entscheiden soll, ob z. B. eine PV-Anlage, ein fremdvermietetes Altenteilerhaus, ein Windkraftstandort usw. mit dem Hof auf die Hoferbin vererbt werden soll, oder ob einzelne dieser Vermögensbestandteile an Sie als Ehefrau vererbt werden sollen.
Ihr Mann sollte sich bei der Gestaltung des Testamentes juristisch beraten lassen, damit alles eindeutig formuliert ist.
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