Zu viel Vieh? Landwirte erhalten Ablehnungsbescheide wegen Öko-Regelung 4
Für die Öko-Regelung 4 (ext. Grünland Betrieb) muss der Viehbesatz zwischen mind. 0,3 und max. 1,4 GV liegen. Wegen kurzfristiger Überschreitung gibt es viele Ablehnungsbescheide – zu Unrecht?
In Nordrhein-Westfalen versenden die Bewilligungsstellen derzeit eine Vielzahl von Ablehnungsbescheiden an Landwirte, die die Öko-Regelung 4 (ÖR 4-Grünlandextensivierung Betrieb) beantragt haben. Die Regelung verlangt u.a. neben Bewirtschaftungseinschränkungen, dass die Landwirte im Gesamtbetrieb im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2023 durchschnittlich einen Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähigen Dauergrünlandes einhalten.
Auszahlung der Fördermittel abgelehnt
Dies Ablehnungsbescheide erhalten immer die gleiche Begründung. An einem Tag im für den Durchschnitt maßgeblichen Zeitraum habe der RGV-Besatz über der Grenze von 1,4 RGV gelegen. Eine Überschreitung sei jedoch nicht zulässig und die Auszahlung der Einkommensstützung (ÖR 4) abzulehnen.
„Die Entscheidung überrascht die Landwirte zu Recht. Schließlich spricht die Verordnung nach dem Wortlaut nur vom Durchschnitt im Bewilligungszeitraum.“ so Fachanwalt für Agrarrecht, Henning Schulte im Busch aus Münster. Eine ausdrückliche Vorgabe, dass der Mittelwert nicht überschritten werden darf, sieht die Verordnung nicht vor. Lediglich hinsichtlich der Unterschreitung des Mittelwertes war die Möglichkeit im Jahr 2023 auf 40 Tage im maßgeblichen Zeitraum beschränkt. Dementsprechend haben auch die Beratungsstellen der Landwirtschaftskammer regelmäßig die beantragenden Landwirte beraten und zur Antragstellung motiviert.
Landwirte können vor dem Verwaltungsgericht klagen
Diese Auffassung stimmt wohl auch mit dem Verständnis des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft überein. Schließlich hat dies erst kürzlich im Januar 2024 für das Antragsjahr 2024 die begrenzte Möglichkeit der Unterschreitung des Viehbesatzes gestrichen. Dies wurde ausdrücklich als Erleichterung bzw. Wegfall der Restriktion deklariert, umso weitere Landwirte für die Inanspruchnahme des Programms zu gewinnen.
Landwirte, die einen Ablehnungsbescheid für das Jahr 2023 erhalten haben, bleibt nunmehr nur die Möglichkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides einzulegen. „Die Landwirte dürfen sich berechtigte Hoffnung machen, den betriebenen Aufwand und die geleistete Arbeit doch noch - verzinst - entschädigt zu erhalten“ so Rechtsanwalt Schulte im Busch.
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In Nordrhein-Westfalen versenden die Bewilligungsstellen derzeit eine Vielzahl von Ablehnungsbescheiden an Landwirte, die die Öko-Regelung 4 (ÖR 4-Grünlandextensivierung Betrieb) beantragt haben. Die Regelung verlangt u.a. neben Bewirtschaftungseinschränkungen, dass die Landwirte im Gesamtbetrieb im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2023 durchschnittlich einen Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähigen Dauergrünlandes einhalten.
Auszahlung der Fördermittel abgelehnt
Dies Ablehnungsbescheide erhalten immer die gleiche Begründung. An einem Tag im für den Durchschnitt maßgeblichen Zeitraum habe der RGV-Besatz über der Grenze von 1,4 RGV gelegen. Eine Überschreitung sei jedoch nicht zulässig und die Auszahlung der Einkommensstützung (ÖR 4) abzulehnen.
„Die Entscheidung überrascht die Landwirte zu Recht. Schließlich spricht die Verordnung nach dem Wortlaut nur vom Durchschnitt im Bewilligungszeitraum.“ so Fachanwalt für Agrarrecht, Henning Schulte im Busch aus Münster. Eine ausdrückliche Vorgabe, dass der Mittelwert nicht überschritten werden darf, sieht die Verordnung nicht vor. Lediglich hinsichtlich der Unterschreitung des Mittelwertes war die Möglichkeit im Jahr 2023 auf 40 Tage im maßgeblichen Zeitraum beschränkt. Dementsprechend haben auch die Beratungsstellen der Landwirtschaftskammer regelmäßig die beantragenden Landwirte beraten und zur Antragstellung motiviert.
Landwirte können vor dem Verwaltungsgericht klagen
Diese Auffassung stimmt wohl auch mit dem Verständnis des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft überein. Schließlich hat dies erst kürzlich im Januar 2024 für das Antragsjahr 2024 die begrenzte Möglichkeit der Unterschreitung des Viehbesatzes gestrichen. Dies wurde ausdrücklich als Erleichterung bzw. Wegfall der Restriktion deklariert, umso weitere Landwirte für die Inanspruchnahme des Programms zu gewinnen.
Landwirte, die einen Ablehnungsbescheid für das Jahr 2023 erhalten haben, bleibt nunmehr nur die Möglichkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides einzulegen. „Die Landwirte dürfen sich berechtigte Hoffnung machen, den betriebenen Aufwand und die geleistete Arbeit doch noch - verzinst - entschädigt zu erhalten“ so Rechtsanwalt Schulte im Busch.