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Kombination von Solar und Agrar

Agri-PV: Bundesnetzagentur legt Erlass für Solarparks auf Grünland und Moorböden vor

Die Festlegung regelt Anforderungen an die jeweiligen Installationsorte und an Errichtungs- und Betriebsweise sowie Nachweise, die zu erbringen sind.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Bundesnetzagentur legt zum 1. Juli 2023 die Anforderungen an besondere Solaranlagen auf Grünland und auf wiedervernässten Moorböden, die zuvor entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, fest. Die Bundesnetzagentur hatte im Frühjahr eine Konsultation durchgeführt, in der 38 Stellungnahmen aus verschiedenen Bereichen eingegangen sind.

„Besondere Solaranlagen sind ein wichtiger Baustein für die effektive Nutzung von Flächen. Unsere Festlegung setzt hierzu den erforderlichen Rechtsrahmen“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

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Solaranlagen auf Grünland und Moorflächen

Besondere Solaranlagen im Sinne dieser Festlegung sind Freiflächenanlagen, die entweder auf Grünland bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung oder auf wiedervernässten Moorböden, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, errichtet und betrieben werden. Bei diesen besonderen Solaranlagen findet eine Doppelnutzung der Fläche bzw. die Wiedervernässung von klimarelevanten Moorböden am Installationsort statt. So sollen neue Ausbau-Potenziale erschlossen werden und zugleich klimarelevante Aspekte Berücksichtigung finden. Wiedervernässte Moorböden leisten laut Bundesnetzagentur einen wichtigen Beitrag im Kampf gegen den Klimawandel.

Hinweise zum Bau auf Moorböden

Die Festlegung regelt Anforderungen an die jeweiligen Installationsorte und an Errichtungs- und Betriebsweise sowie Nachweise, die zu erbringen sind. Über diese Anforderungen will die Bundesnetzagentur einen aktiven Beitrag für die Wiedervernässung von Moorböden leisten und die schonende Errichtung und Betriebsweise von Solaranlagen auf diesen Böden absichern.

Hierbei bestimmt die Festlegung die bei der dauerhaften Wiedervernässung zu erreichenden Mindestwasserstände auf den Flächen. Es wird zudem geregelt, dass die Errichtung der besonderen Solaranlagen noch auf entwässertem Grund erfolgen kann. Bis zur Inbetriebnahme muss mit den Maßnahmen zur Wiedervernässung begonnen worden sein und die erforderlichen Maßnahmen sind nach der Inbetriebnahme unverzüglich zu beenden. Außerdem müssen Errichtung und Betrieb der besonderen Solaranlagen auch dort dem Stand der Technik entsprechen.

Die Festlegung regelt weiterhin, dass eine standortangepasste nasse landwirtschaftliche Nutzung der wiedervernässten Moorböden zulässig ist. Darüber hinaus werden Nachweisverpflichtungen hinsichtlich Errichtung und Betrieb sowie der Wiedervernässung festgelegt.

Nachweis zur Bewirtschaftung

Bei Solaranlagen auf Grünland müssen Anlagenbetreiber bei der Inbetriebnahme durch ein Gutachten gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die besonderen Solaranlagen bei der Errichtung den Stand der Technik eingehalten haben. Nach Inbetriebnahme ist in jedem dritten Jahr die erforderliche Bewirtschaftung des Grünlands gegenüber dem Netzbetreiber durch eine gutachterliche Bestätigung nachzuweisen.

Die Festlegung ist unter www.bundesnetzagentur.de/solar1-spezial im Internet veröffentlicht und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekanntgemacht.



Terminhinweis: Die Firma Sunfarming organisiert am 5.7. mit dem Landesbauernverband Brandenburg einen Agri-Solar Bauerntag auf dem firmeneigenen Forschungs- und Innovationszentrum in Rathenow bei Berlin. Weitere Infos finden Sie hier.

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