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topplus Behilferechtliche Genehmigung

Biogas: EU-Kommission genehmigt Änderungen im EEG

Die EU hat die von der Biogasbranche lange erwartete EEG-Änderung genehmigt, bei der es um die Überschreitung der Höchstbemessungsleistung und die Unterschreitung des Gülleanteils geht.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Europäische Kommission hat Änderungen von zwei deutschen Maßnahmen zur Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse und Biogas nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Sie können damit auch über den Jahreswechsel hinaus verlängert werden. Die Genehmigung bezieht sich auf die kleine EEG-Novelle aus dem vergangenen Sommer. Dabei handelt es sich um die befristete Möglichkeit, die eigene Höchstbemessungsleistung (HBL) zu überschreiten, sowie den Gülleanteil am Substratmix unterschreiten zu können, ohne dadurch den Güllebonus zu verlieren. Sollte an einem Tag weniger als 30 % Gülle eingesetzt werden, erhält der Betreiber jetzt nur für den Tag keinen Bonus, aber verliert ihn dadurch auch nicht endgültig.

Die Überschreitung der HBL soll nun im gesamten Jahr 2024 möglich sein, die Möglichkeit zur Unterschreitung des Güllebonus bis Anfang Mai. „Die für Biogasanlagen geplante Verlängerung der befristeten Aussetzung der Höchstbemessungsleistung bis Ende 2024 sowie der Flexibilisierung des Güllebonus bis zum 30.04.24 ist ein sinnvoller Schritt, damit der bestehende Biogasanlagenpark auch im kommenden Winter einen größeren Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten kann“, bewertet Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüros Bioenergie in Berlin, die Maßnahmen.

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Anreize für die Verfügbarkeit von Erneuerbaren

Die Maßnahmen wurden ursprünglich im Dezember 2022 zusammen mit dem deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen genehmigt. Die beiden Maßnahmen zur Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse und Biogas sollen im Einklang mit den Zielen des REPowerEU-Plans befristete Anreize schaffen, um auf kosteneffizienter Weise die Verfügbarkeit erneuerbarer Energien zu erhöhen. Diese Maßnahmen sollten 2023 auslaufen.

Deutschland hat der Kommission seine Absicht mitgeteilt, die beiden Maßnahmen wie folgt zu ändern und zu verlängern:

  • Erhöhung des Anteils der geförderten Kapazität von 45 % auf 100 % für Biogasanlagen bis zum 31. Dezember 2024;
  • Befreiung der Begünstigten bis zum 30. April 2024 von der Verpflichtung zur Verwendung von mindestens 30 Prozent Gülle/Mist in Biomasseanlagen.

Notwendig, angemessen und verhältnismäßig

Die Kommission hat die Änderungen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV , wonach die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige unterstützen können, und der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen geprüft. Die Kommission stellte fest, dass die deutschen Maßnahmen nach wie vor notwendig und angemessen sind, um die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen zu steigern. Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen nach wie vor verhältnismäßig sind, da die Beihilfe auf das Minimum beschränkt ist, das erforderlich ist, um einen vorübergehenden Anreiz zur Steigerung der Stromerzeugung aus Biomasse zu gewährleisten, und keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel in der EU haben werden. Auf dieser Grundlage hat die Kommission die Änderungen der deutschen Maßnahmen nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

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