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Mehr Strom aus Biogasanlagen: Bundestag stimmt Energiesicherungsgesetz zu

Die Abgeordneten haben nicht nur die Aufhebung der Höchstbemessungsleistung beschlossen, sondern auch eine Änderung im Baugesetzbuch. Die Anlagen können jetzt mehr als 2,3 Mio. m³ Gas erzeugen.

Lesezeit: 7 Minuten

Der Bundestag hat am Freitag, 30. September 2022, den von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften“ (20/3497) gebilligt. Gegen den Entwurf haben nur die AfD und Die Linke gestimmt. Angenommen wurde zudem eine Entschließung, wonach die Bundesregierung nun aufgefordert ist, „fortlaufend alle Potenziale einer erweiterten Nutzung von erneuerbaren Energien zu evaluieren und auszuschöpfen“. Ein Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu dem Gesetz (20/3747) fand hingegen keine Mehrheit. Darin drang die Union erneut auf einen befristeten Weiterbetrieb der noch im Betrieb befindlichen Kernkraftwerke.

Ausnahmen für Biogas

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Um die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten, seien weitere Maßnahmen erforderlich, „die zu einer weiteren Reduzierung des Gasverbrauchs im Winter 2022/2023 und im Winter 2023/2024 führen und gleichzeitig dafür sorgen, dass die Stromversorgung sichergestellt bleibt“, heißt es in der Begründung zu dem Gesetzentwurf der Koalition. Der Vorlage zufolge soll das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) um klarstellende Vorschriften ergänzt werden. Des Weiteren würden das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG 2021), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) und das LNG-Beschleunigungsgesetz um Regelungen ergänzt, die insbesondere die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Biogas und Photovoltaik sowie von LNG-Anlagen verbessern sollen. Ziel sei außerdem die Beschleunigung des Stromnetzausbaus sowie die Erhöhung der Transportkapazitäten des bestehenden Stromnetzes. Einem Beschluss des Energieausschusses nachfolgend wird zudem das Baugesetzbuch (BauGB) durch eine bauplanungsrechtliche Sonderregelung für Biogasanlagen ergänzt, durch die die Biogasproduktion gesteigert werden soll.

Aufhebung der Höchstbemessungsleistung

Durch Korrekturen im EEG 2021 wird für die Jahre 2022, 2023 und 2024 eine Sonderregelung für die EEG-Förderung von Biogasanlagen geschaffen. Diese schaffe in der Krise einen vorübergehenden Anreiz, „dass die Stromerzeugung aus Biogas gesteigert wird und damit in diesem Umfang auf die Verstromung von Erdgas verzichtet werden kann“, schreiben die Fraktionen.

Mit der Ergänzung von § 100 Absatz 16 EEG 2021 wird für die Jahre 2022 und 2023 eine Sonderregelung für die EEG-Förderung von Biogasanlagen geschaffen. Denn das EEG limitiert die Stromerzeugung aus Biogas und infolge dessen auch die Erzeugung von Biogas. Dies sei in der aktuellen Gaskrise nicht sinnvoll, heißt es in der Gesetzesbegründung. Daher soll der befristete Anreiz geschaffen werden, vor Ort alle Potenziale für eine Steigerung der Biogaserzeugung (z. B. durch den Einsatz weiterer Substrate im Fermenter) und dessen Verstromung auszuschöpfen. Daher sollen durch das Gesetz die Restriktionen aufgehoben werden, die die Erzeugung von Biogas begrenzen könnten. Vergleichbare Restriktionen bestehen bei Biomethan nicht, da hier zusätzlich erzeugte Gasmengen über das Erdgasnetz genutzt werden können.

Der neue § 100 Absatz 16 EEG 2021 regelt, dass die Anlagenbetreiber für die gesamte Bemes- sungsleistung ihrer Anlage in den jeweiligen Kalenderjahren die volle EEG-Vergütung erhalten. Die befristete Aussetzung der Höchstbemessungsleistung gilt dabei für alle Biogasanlagen, deren Förderung auf eine bestimmte Bemessungsleistung begrenzt ist. Allerdings werden die Mehrerlöse, die der Anlagenbetreiber in dem jeweiligen Kalenderjahr durch die Erhöhung der für die Anlage maßgeblichen Bemessungsleistung erzielt, auf den Anspruch auf Flexibilitätszuschlag angerechnet, wenn die Einnahmen für den zusätzlich erzeugten Strom den anzulegenden Wert für den in der Anlage erzeugten Strom um mehr als einen Cent pro Kilowattstunde übersteigen.

Erleichterungen beim Güllebonus

Die erhöhte Biogasproduktion kann dazu führen, dass die Anlagenbetreiber den für sie geltenden Mindestanteil von Gülle nicht einhalten können. Grundsätzlich entfällt in diesem Fall der Güllebonus vollständig und dauerhaft. Mit der Flexibilisierung des Güllebonus soll den Anlagenbetreibern das Risiko genommen werden, dass sie den Güllebonus vollständig und dauerhaft verlieren. Dies gilt jedoch nur befristet ab Inkrafttreten der Regelung für den Rest des Jahres 2022 bis einschließlich 30. April 2023. An den Tagen, an denen die Anlagenbetreiber im vorgenannten Zeitraum den Mindestgülleanteil nicht einhalten konnten, erhalten sie keinen Güllebonus.

Änderung im Baugesetzbuch

Das Baugesetzbuch (BauGB) erlaubt in § 35 Absatz 1 nur eine maximale Produktion von 2,3 Mio. m³ Biogas pro Jahr am Standort einer Biogasanlage. Möchte der Anlagenbetreiber mehr produzieren – auch ohne an der Anlage baulich etwas zu verändern – muss die Gemeinde dazu einen Bebauungsplan aufstellen und beispielsweise ein Sondergebiet ausweisen. Zudem gibt § 35 Absatz 1 vor, dass mindestens 51 % der verwendeten Biomasse aus dem Betrieb selbst oder bestimmten benachbarten, insbesondere landwirtschaftlichen Betrieben stammen müssen. So wird verhindert, dass Biogasanlagen auch biogene Reststoffe aus weiter entfernt gelegenen Betrieben verwenden können.

Angesichts der derzeitigen Energiemangellage in Europa hebt § 246d BauGB diese Einschränkungen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 weitgehend auf. Zudem werden die Anforderungen an die Herkunft der Biomasse in Buchstabe b gelockert. Die überwiegend verwertete Biomasse kann nunmehr neben dem Rahmenbetrieb auch dann aus Betrieben stammen, wenn diese bis zu 50 Kilometer von der Biogasanlage entfernt liegen.

Die befristete Lockerung der in § 35 Absatz 1 geregelten Anforderungen soll ohne die Inan- spruchnahme zusätzlicher Flächen für Anbaubiomasse umgesetzt werden. Insbesondere bleibt der „Maisdeckel“ in § 39i Absatz 1 EEG, der den Einsatz von Mais und Getreidekorn begrenzt, uneingeschränkt in Kraft.

Hauptstadtbüro Bioenergie fordert weitere Änderungen

Damit die Abschaffung der Begrenzungen in Baugesetzbuch und EEG tatsächlich weitere Biogasmengen anreizen können, ist es nach Ansicht des Hauptstadtbüros Bioenergie zwingend notwendig, dass Biogasanlagen bei einer übergangsweise erhöhten Gaserzeugung kein neues Genehmigungsverfahren durchlaufen müssen. Dies muss so schnell wie möglich durch eine Novelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geregelt werden. Darüber hinaus können für viele Anlagen auch die verfahrensseitig sehr engen und nicht mehr mit dem Fachrecht harmonisierenden Vorgaben im EEG zur Emissionsminderung aus der Gärrestlagerung ein großes Hemmnis darstellen. Deshalb sollte die Pflicht zur gasdichten Abdeckung von Gärresten im EEG flexibilisiert werden.“

Um langfristig sowohl mehr Biomethan einzuspeisen als auch grundsätzlich mehr nachhaltige Reststoffpotenziale zu heben, sind nach Ansicht des Hauptstadtbüros Bioenergie neben weiteren Punkten vor allem zwei maßgebliche Änderungen vorzunehmen.

Zum einen sollte der Zusammenschluss mehrerer bereits bestehender Biogasanlagen und deren Umrüstung auf die Gaseinspeisung vorangetrieben werden, indem eine privilegierte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zentralen Aufbereitung- und Einspeiseanlagen im Außenbereich gesetzlich festgeschrieben wird. Aktuell ist in vielen Fällen der Zusammenschluss mehrerer Biogasanlagen nicht, nur mit sehr langen Vorlaufzeiträumen und/oder nur an technisch und wirtschaftlich suboptimalen Standorten möglich. Hier schlummert noch gewaltiges Potenzial. Mehrere hundert insbesondere kleinere Biogasanlagen könnten zukünftig so gemeinsam Biomethan aufbereiten.

Zum anderen gibt es diverse Restriktionen für den Einsatz von Reststoffen in Biogasanlagen. Angesichts der klimapolitischen Notwendigkeit, die Vergärung von Gülle und Mist umfassend auszubauen, müssen diese Regularien ebenfalls überarbeitet werden.

Diese und weitere Vorschläge für baurechtliche Änderungen BauGB befinden sich in der Stellungnahme des Hauptstadtbüros zu einem Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien im Städtebaurecht, in dem nun auch Hemmnisse im Baugesetzbuch (BauGB) abgebaut werden sollen.

Biogasrat fordert Erleichterungen im Genehmigungsrecht

Der Biogasrat fordert ebenfalls Erleichterungen, um die Biomethanproduktion zu steigern und dafür mehr Reststoffe zu nutzen. In Deutschland erzeugen aktuell 240 Biomethananlagen rund 11 Terawattstunden Biomethan pro Jahr und speisen dieses erneuerbare Gas in das inländische Gasnetz mit mehr als 510.000 km Länge ein. Nach Ansicht des Verbandes haben 359 von 401 Städten und Gemeinden einen Gasnetzzugang und könnten Biomethan bedarfsgerecht und hocheffizient für die Strom- und Wärmeversorgung und als klimaneutralen Kraftstoff nutzen. „Die Gasnetzinfrastruktur dient dabei auch als saisonaler kostengünstiger Energiespeicher für Biomethan, ebenso wie die zur Biomethanerzeugung genutzten Einsatzstoffe. Die bestehenden Biomethananlagen können ihre Erzeugungskapazitäten kurzfristig um 20 Prozent steigern“, erklärt Janet Hochi, Geschäftsführerin des Biogasrates. „Mittelfristig sehen wir auf Basis der Erhebungen der Fachagentur für nachwachsende Rohstoffe zusätzliche nachhaltige Potenziale für die heimische Biomethanerzeugung von rund 110 Terawattstunden pro Jahr und das allein aus mobilisierbaren Rest- und Abfallstoffen (Stroh, Siedlungsabfälle, Gülle, Mist, Landschaftspflegematerial).“ Damit diese Potenziale jetzt ohne weitere Verzögerungen gehoben werden können, hat der Biogasrat Vorschläge zu weiteren Gesetzesänderungen gemacht.

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