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topplus Flexible Biogasanlagen

Neuer Hinweis: Flexprämie für Satelliten-BHKW

Im top agrar-Interview erklärt Dr. Stefan Rauh, Geschäftsführer beim Fachverband Biogas, welche Auswirkung der neue Hinweis für flexible Biogasanlagen hat.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Clearingstelle-EEG hat kürzlich einen wichtigen Hinweis bezüglich Flexibilitätsprämie für Biogasanlagen veröffentlicht. Worum geht es?

Rauh: Die Clearingstelle hat sich mit der Frage beschäftigt, ob rechtlich eigenständige Satelliten- und Biomethananlagen durch Zubau eines BHKW flexibilisiert werden und die Betreiber dafür die Flexibilitätsprämie erhalten können. Nach dem neuen Hinweis können Betreiber die Flexibilitätsprämie in Anspruch nehmen, wenn das Satelliten- oder Biomethan-BHKW mit dem zugebauten BHKW eine Anlage bildet. Dazu muss sich das Satelliten- oder Biomethan-BHKW mit dem zugebauten BHKW in (unmittelbarer) räumlicher Nähe befinden und zusätzlich eine funktionale Einheit bilden. Die Entscheidung der Clearingstelle liefert zudem Anhaltspunkte für das Vorliegen der (unmittelbaren) räumlichen Nähe einerseits und der funktionalen Einheit andererseits.

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Wann liegt eine funktionale Einheit bzw. räumliche Nähe vor?

Rauh:Eineunmittelbare räumliche Nähe liegt auf jeden Fall vor, wenn die BHKW z.B. direkt nebeneinander oder im selben Gebäude stehen. Für eine funktionale Einheit müssen sie nach einem gemeinsamen Betriebskonzept betrieben werden und technische oder bauliche Einrichtungen gemeinsam nutzen. Konkret bedeutet das z.B., dass ein gemeinsamer Stromproduktionsfahrplan, ein gemeinsames Wärmenutzungskonzept oder ein gemeinsames Umweltgutachten über den bedarfsorientierten Betrieb vorliegt. Gemeinsame technisch oder baulich notwendige Einrichtungen können dann unter anderem folgenden Komponenten sein: erzeugungsseitige Anlagensteuerung, Gasaufbereitung, Gasspeicher oder Gasverdichter.

Warum ist es von Vorteil, dass das bestehende BHKW und das neu hinzugebaute als eine Einheit angesehen werden?

Rauh:Wenn die beiden BHKW als Einheit gesehen werden, kann die Anlage die Flexprämie erhalten und flexibel Strom bereitstellen. Zudem gilt in dem Fall für das zugebaute BHKW das gleiche Erneuerbare-Energien-Gesetz wie bei der bestehenden Anlage. Würde das neue BHKW als eigenständig gesehen, unterläge es dem EEG 2021 und müsste vor Inbetriebnahme an einer Ausschreibung teilnehmen. Das hätte viele Nachteile.

Für wen ist das interessant und warum?

Rauh:Die Entscheidung ist für alle Betreiber von Satelliten- oder Biomethan-BHKW interessant, da damit eine Flexibilisierung der Standorte möglich wird. Mit dem zusätzlichen BHKW ist eine Absicherung der Wärmeversorgung an einem Standort möglich. Außerdem kann der Betreiber mit der flexiblen Stromvermarktung relevante Mehrerlöse erzielen.

Ein weiterer Vorteil: Jetzt können sich Betreiber gemeinsam mit dem Netzbetreiber darauf verständigen und haben damit Rechtssicherheit bis zu einer anderslautenden höchstrichterlichen Entscheidung. Eine Rückzahlung ist in diesem Fall nicht zu befürchten. Bislang bestand die Unsicherheit darin, dass einzelne Netzbetreiber die Flexibilisierung eines Satellitenstandortes abgelehnt hatten. Die Thematik ging sogar vor Gericht, ein Urteil wurde aber nicht rechtskräftig.

Welche Auswirkungen hat das jetzt für die Praxis, was ist zu tun?

Rauh:Flexibilisierungswillige können sich nun an den Netzbetreiber wenden und Zukunftskonzepte angehen.

Den Hinweis der Clearingstelle finden Sie unter www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/hinwv/2020/73-IV.

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