Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau Agrarantrag 2024 Maisaussaat Erster Schnitt 2024

topplus Biogas

Strompreisbremse: Lage für Biogaslandwirte bleibt dramatisch

Die Rückwirkung soll jetzt erst ab September erfolgen. Die dramatische Lage für die Anlagenbetreiber hat sich damit nicht entspannt. Der BEE schlägt alternativ eine Übergewinnsteuer vor.

Lesezeit: 6 Minuten

Die Bundesregierung hat Vorschläge für eine Abschöpfung von Strommarkterlösen u.a. für Bioenergieanlagen vorgelegt. Im Gegensatz zu den im Oktober bekannt gewordenen Überlegungen des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWK) wird die Höhe der Obergrenze, ab der ein Bioenergieanlagenbetreiber nahezu alle aus der Stromproduktion erzielten Erlöse abgeben muss, offengelassen. Eine rückwirkende Abschöpfung ist jedoch weiterhin vorgesehen, auch wenn deren Beginn von März auf September 2022 verschoben werden soll.

Anlagenstilllegung droht weiterhin

Das Wichtigste zum Thema Energie freitags, alle 4 Wochen per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie, kommentiert: „Die Vorschläge der Bundesregierung lassen die entscheidende Frage offen: Wie viel der Strommarkterlöse darf ein Anlagenbetreiber behalten? In den letzten Jahren sind die Kosten für technische Komponenten und Betriebsstoffe stark gestiegen und insbesondere seit Beginn des Ukrainekriegs kam es zu weiteren starken Preissteigerungen bei landwirtschaftlichen Rohstoffen und Holz.“

Bei den BMWK-Überlegungen wäre absehbar, dass die meisten Anlagen ihre gestiegenen Kosten nicht mehr decken könnten und ihre Stromerzeugung deutlich zurückfahren oder sogar den Betrieb vollständig einstellen würden. „Damit würden gerade im kommenden Winter große Mengen des so dringend benötigten erneuerbaren Stroms und Wärme fehlen. Dass die Frage nach der Höhe der Obergrenze offengelassen wird, zeigt, dass die Bundesregierung sich in diesem Punkt nicht angreifbar machen möchte, aber nicht, dass der Bioenergiebranche die nötige Luft zum Atmen gelassen wird“, kritisiert sie. Die Stromerzeugung aus Biomasse müsse deshalb vollständig von der Erlösabschöpfung ausgenommen werden.

Kritik an Rückwirkung

Daneben dürfe es auf keinen Fall zu einer rückwirkenden Abschöpfung von Erlösen kommen. Viele Anlagenbetreiber hätten die gestiegenen Erlöse bereits reinvestiert bzw. zur Deckung gestiegener Betriebs- und Einsatzstoffkosten ausgegeben. Eine Rückwirkung wäre ein Vertrauensbruch erster Güte und würde die Investitionsbereitschaft der Bioenergiebranche für Jahre beeinträchtigen – die Energiewende würde noch weiter ins Stocken geraten.

Viele Investitionen gestoppt

Bereits die Ankündigung einer rückwirkenden Abschöpfung im Oktober hat nach einer Umfrage des Fachverband Biogas e.V. dazu geführt, dass allein in der Biogasbranche Aufträge mit einem Investitionsvolumen von rund 400 Mio. € eingefroren oder ganz storniert wurden und für 2023 geplante Investitionen in Höhe von mindestens 500 Mio. € neu überdacht werden.

Auch der Ansatz, 90 % aller Erlöse abzuschöpfen, die Anlagen durch eine flexible Fahrweise zusätzlich erzielen können, sei aus energiewirtschaftlicher Sicht völlig kontraproduktiv und unsinnig. Es seien jene Preisanreize, die die Verlagerung von Strom- und Wärmeerzeugung auf Stunden anreizen, in denen sonst Erdgasturbinen betrieben werden müssen. „Jede flexibel eingespeiste Kilowattstunde senkt direkt den Bedarf an fossilen Alternativen und vor allem den Verbrauch von teurem Erdgas“, betont Rostek.

Das Hauptstadtbüro hofft nun auf einen konstruktiven Dialog, der sowohl die Energiekosten für die Verbraucher senkt, aber auch die erneuerbare Energieerzeugung durch eklatante Fehlanreize nicht gefährdet.

Alternative: Übergewinnsteuer

Als Alternative zur Erlösabschöpfung schlägt der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) eine Übergewinnsteuer für erneuerbare Energien vor. Ein bei der Kanzlei Raue in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das mit geltendem EU-Recht vereinbar wäre. „Eine Steuer ist die gerechtere und auch deutlich einfachere Lösung. Sie wäre auch das wesentlich effizientere Instrument zur kurzfristigen Beschaffung von Finanzmitteln als die bisher vorgesehenen hochkomplexen, überbürokratischen Planungen zur Strompreisbremse”, kommentiert BEE-Präsidentin Dr. Simone Peter. Der BEE appelliert an den Gesetzgeber, jetzt den Empfehlungen des Gutachtens zu folgen und die Regelung zur Übergewinnabschöpfung effizient und verfassungskonform zu gestalten. „Was für Mineralölkonzerne auf EU-Ebene als Solidaritätsbeitrag vorgesehen ist, kann auch für erneuerbare Energien umgesetzt werden. Sie wären dann nicht schlechter gestellt“, so Peter.

Im Einvernehmen zu EU-Recht

Das Gutachten untersucht zunächst, ob eine steuerliche Regelung mit den Bestimmungen der Verordnung des Rates der EU über Notfallmaßnahmen (EU-NotfallVO) konform ist. Infrage stand dabei, in welcher Form Erlöse einbehalten werden können. Die Kanzlei kommt zu dem Schluss, dass die EU-NotfallVO Erlöse als „realisierte Erträge“ definiert. Damit wäre eine Begrenzung von Gewinnen in Form einer Steuer möglich.

Der angedachte „Treppenansatz” des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist dagegen mit erheblichen Problemen behaftet: „Die Unterscheidung zwischen Erneuerbarem und fossilem Sektor sowie zwischen verschiedenen Technologien bzw. auch innerhalb derselben Technologien steht unter Umständen den Vorstellungen der Kommission sowie den Anforderungen des Beihilferechts entgegen. Er ist somit potenziell europarechtswidrig”, so Peter. „Die Gutachter fordern den Gesetzgeber deshalb explizit auf, solche Ungleichbehandlungen zu unterlassen.“

Vertrauensschutz wichtig

Die Kanzlei betont außerdem, dass laut einer Untersuchung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags ein rückwirkender Eingriff in die Erlöse verfassungsrechtlich unzulässig wäre. „Wenn es sich bestätigen sollte, dass eine rückwirkende Abschöpfung ab Frühjahr vom Tisch ist, wie gestern bekannt wurde, wäre eine erste wichtige Korrektur vorgenommen. Weitere Anpassungen müssen im Sinne von Vertrauensbildung und Investitionsschutz folgen“, fordert Peter.

Gemäß den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) hat der Gesetzgeber außerdem kein „Steuererfindungsrecht”, sondern muss sich an den im GG vorgegebenen Steuerarten orientieren. Die Planungen zur Strompreisbremse würden nicht den darin enthaltenen Typen entsprechen. Die Einführung einer Steuer sei jedoch noch während des Veranlagungszeitraums möglich. Zudem könnte eine solche Steuer auch befristet für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 eingeführt werden.

Lawine von Klagen befürchtet

„Die Branche der Erneuerbaren Energien ist sich ihrer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst und steht bereit, sich solidarisch mit Bürgern und Unternehmen in der Krise zu zeigen. Eine zeitlich begrenzte Steuer auf die Erlöse ist dabei das Mittel der Wahl. Die Steuer ist effizienter, einfacher zu organisieren und vor allem mit der Verfassung vereinbar“, so Peter. Das derzeitige Konzept des BMWK jedoch würde zu einer ganzen Lawine an Klagen führen und das Investitionsklima in Deutschland auf Jahre hin belasten. „Wir appellieren deshalb dringend an die Beteiligten, den verfassungswidrigen Irrweg zu verlassen und stattdessen der Branche mittels einer einfachen Steuer eine rechtsfeste, schnell umzusetzende Vorgabe zu machen”, so Peter abschließend.

Mehr zu dem Thema

top + Das Abo, das sich rechnet: 3 Monate top agrar Digital für 9,90€

Unbegrenzter Zugang zu allen Artikeln, Preis- & Marktdaten uvm.

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.