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Entschädigung für nicht gekeimten Mais?

Bald steht die Maisaussaat an. Unser Experte erklärt, welche Rechte Sie haben, wenn das Saatgut nicht keimt.

Lesezeit: 3 Minuten

Frage:

Was passiert, wenn ich nun Mais lege, aber die Sorte nicht keimt? Muss der Saatguthersteller mir dann kostenfrei neues Saatgut liefern und auch die Maschinenkosten übernehmen? Kann ich Entschädigung verlangen?

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Antwort:

Aufgrund des Kaufvertrages über das Saatgut haben Sie einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 433 BGB). Bei Saatgut können Sie verlangen, dass die Keimfähigkeit gegeben ist. Ist das nicht der Fall, liegt somit ein Mangel vor. Aus der Mangelhaftigkeit des Saatguts resultiert dann ein Gewährleistungsanspruch gegen den Hersteller. In erster Linie können Sie als Käufer einer mangelhaften Sache „Nacherfüllung“ verlangen. In Ihrem Fall müsste der Saatgutverkäufer Ihnen eine kostenlose Neulieferung von Saatgut anbieten.

Der Schadensersatzanspruch ist in der Praxis immer wieder ein großer Streitpunkt. Durch die Lieferung mangelhafter Sachen kommt es oft zu Folgeschäden. In Ihrem Fall wäre das die Ertragsminderung und aufgrund der späteren (zweiten) Aussaat die zusätzlichen Maschinenkosten.

Es gibt zum einen das Beweisproblem: Sie müssen nachweisen können, ob nicht auch andere Faktoren, wie z.B. die Dürre, zu dem Minderertrag geführt haben. Ein weiteres Problem ist das sogenannte „Vertretenmüssen“ des Verkäufers. D.h. um einen Schadensersatzanspruch durch zu bekommen, müssen Sie dem Verkäufer/Lieferanten einen Schuldvorwurf machen können, damit dieser für die Folgeschäden eintritt.

Die Frage lautet also: Ist tatsächlich der Verkäufer Schuld? Oder hat es vielleicht auch Herstellungs-, Lagerungs- oder Transportfehler gegeben? Hätte der Verkäufer diese erkennen müssen? Noch schwieriger wird dies in der Praxis, wenn Sie das Saatgut von einem Händler bezogen haben statt vom Hersteller selbst. Dieser kann in der Regel noch viel weniger als der Hersteller erkennen, ob ein Mangel vorlag.

Das führt dazu, dass es Ihnen in der Regel nicht möglich sein wird, dem Saatgutverkäufer und dem -hersteller ein konkretes Verschulden vorzuwerfen. Zwar gilt hier eine Beweislastumkehr, d. h. das Verschulden wird vermutet und er muss sich entlasten, doch dies gelingt in der Praxis sehr häufig.

Grundsätzlich gehören die zusätzlichen Maschinenkosten, die Sie hatten, zu den Folgeschäden. Sie könnten den Verkäufer bitten, diese im Rahmen der Kulanz zu übernehmen.

Unser Experte: Hubertus Schmitte, WLV, NRW

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