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BMEL lehnt Ausnahmen bei Mindestlohn und Sozialversicherung für Erntehelfer ab

Die eindringlichen Forderungen der Gemüseerzeuger nach Ausnahmen bei der Mindestlohnanhebung und der kurzfristigen Beschäftigung von Erntehelfern lässt das grün geführte Agrarministerium abprallen.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Bundesagrarministerium lehnt die von Bauernverbänden und Gemüseerzeugern verlangten Ausnahmen von der Erhöhung des Mindestlohns und von der Sozialversicherungspflicht für Erntehelfer ab. Im Oktober soll der Mindestlohn bekanntlich auf 12 € pro Stunde steigen; bisher beträgt er 9,82 € und ab Juli 10,45 €.

„Wir wollen keine Sonderregelungen beim Mindestlohn für die Landwirtschaft und halten eine nochmalige Verlängerung der 70-Tage-Regelung für kurzfristige Beschäftigung ohne Sozialversicherung nicht für notwendig“, sagte Staatssekretärin Silvia Bender der Tageszeitung "taz". Das Problem von zu niedrigen Erzeugerpreisen für Agrarprodukte darf ihrer Meinung nach nicht gelöst werden, indem man Sozialstandards in der Landwirtschaft senkt. Die Branche tue sich keinen Gefallen, wenn sie sich im Wettbewerb um gute Arbeitskräfte durch schlechte Löhne schwäche, so die Grünenpolitikerin gegenüber der Zeitung.

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Sie meint, dass die Erhöhung in der diesjährigen Erntesaison für die meisten Betriebe, insbesondere bei Obst und Gemüse, eh keine größere Rolle spielen wird. Die Bauern hätten „bis zur nächsten Saison eine gewisse Vorlaufzeit, um sich auf die geänderten Rahmenbedingungen einzustellen“.

Kurzfristige Beschäftigung verlängern

Wegen der Coronapandemie fordert der Bauernverband zudem, dass die „kurzfristige Beschäftigung“ ohne Beiträge etwa für die Krankenkasse wie in den beiden vergangenen Jahren länger als die derzeit möglichen 70 Tage dauern darf. Das soll dazu beitragen, dass die meist aus Osteuropa stammenden Saisonkräfte etwa in der Spargel- oder Erdbeerenernte länger bleiben und weniger Personen reisen müssen. Außerdem sparen sich die Betriebe Sozialversicherungsbeiträge.

Doch das hätte zur Folge, „dass sowohl heimische als auch ausländische Arbeitskräfte bei einer Beschäftigung für vier oder fünf Monate bei nicht berufsmäßiger Beschäftigung keinen Sozialversicherungsschutz genießen würden“, teilte das Agrarministerium mit der taz mit. „Kurzfristig“ Beschäftigte müssen laut der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) beispielsweise im Fall einer Covid-19-Erkrankung die Behandlungskosten mitunter selbst zahlen. Zudem würden den Sozialversicherungskassen durch die Ausweitung der kurzfristigen Arbeitsverhältnisse weitere Beiträge verloren gehen.

„Eine nochmalige Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung in 2022 ließe sich aktuell nicht begründen“, so das Ministerium. Inzwischen gebe es mehr Möglichkeiten zum Schutz vor Corona. „Es stehen ausreichend medizinische Schutzmasken und Impfstoff zur Verfügung. Alle, die dies wünschen, konnten und können sich impfen lassen.“

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