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So klappt´s mit dem Antrag

Corona-Soforthilfe: Bund und Länder zahlen Zuschüsse

Für landwirtschaftliche Betriebe, die wirtschaftlich unter der Coronakrise leiden, gibt es Hilfen von Bund und Ländern. Hier finden Sie eine Aufstellung der Hilfen.

Lesezeit: 9 Minuten

Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für kleine Unternehmen steht - und bezieht nun auch die Landwirtschaft explizit mit ein. Bundeswirtschaftsminister Altmaier sagt dazu: "Die Soforthilfen des Bundes gelten auch für Landwirte. Denn ebenso wie andere kleine Unternehmen, Freiberufler und Selbständige ist auch die Not vieler Landwirte aktuell hoch."

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Die bundesweite Soforthilfe, die nicht zurückgezahlt werden muss, gibt es unter folgenden Voraussetzungen:

  • Antragsberechtigt: Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten, die wirtschaftlich am Markt sind. Das Unternehmen bzw. die Geschäftsführung sitzt in Deutschland.
  • Umfang der Hilfe: Unternehmen bzw. Selbständige mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.
  • Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise: Als Antragsteller müssen Sie versichern, dass Sie durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
  • Antragsfrist: Sie müssen die Anträge spätestens bis 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde stellen.
  • Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: Sie können die Hilfen mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie kumulieren. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn Sie im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

Das Bundeskabinett hatte am 23. März 2020 Soforthilfen für kleine Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Landwirte in einem Umfang von bis zu 50 Mrd. Euro verabschiedet. Das Gesamtpaket passierte am 27. März 2020 den Bundesrat. Auf die für Umsetzung und Auszahlung der Gelder nötige Verwaltungsvereinbarung haben sich Bund und Ländern am Sonntag, den 29. März, geeinigt. Die Bundesgelder stehen den Ländern ab Montag (30.03.2020) zur Verfügung.

Die Bundesländer haben zum Teil noch eigene Hilfen. Einen Überblick finden Sie hier. Tipp: Setzen Sie sich mit Ihrem Steuerberater in Verbindung. Viele Bundesländer und der Bund verlangen einen Nachweis für den Liquiditätsengpass.

"Der heutige Beschluss ist ein wichtiges Signal für die Land- und Forstwirtschaft. De gesamte Branche kommt unter den Schirm des Hilfsprogramms kommt - also auch die Land- und Forstwirtschaft sowie der Gartenbau. Kleinen Betrieben greifen wir in diesem Sinne unter die Arme und helfen ihnen, akute Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Das sichert Existenzen", sagt Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner. Auch der Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG) begrüßt die Klarstellung zum Geltungsbereich der Soforthilfen. Damit können landwirtschaftliche Betriebe und somit auch der landwirtschaftliche Gartenbau von den Corona-Soforthilfen profitieren.

Landwirtschaftliche Betriebe, die als weiteren Betriebszweig Urlaub auf dem Bauernhof oder Veranstaltungen anbieten, leiden ebenfalls unter der Krise. Für sie ist mindestens bis zum 19. April der Betrieb geschlossen. Ferienbetriebe dürfen keine Urlauber beherbergen. Gäste, die dienstlich unterwegs sind, dürfen weiterhin dort übernachten. Den Gästen müssen die Betriebe das Geld für stornierte Urlaube oder Events zurückzahlen. Das bringt viele Betriebe in sofortige Liquiditätsengpässe. Vivien Ortmann von der Arbeitsgemeinschaft Urlaub und Freizeit auf dem Lande e.V. in Niedersachsen empfiehlt außerdem: „Versuchen Sie, sich mit den Gästen gütlich zu einigen und diese auf einen späteren Zeitraum umzubuchen.“

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Diese Hilfen gibt es bei Liquiditätsproblemen (Heft+ PREMIUM für Abonnenten)

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Bayern

Informationen finden Sie hier.

Baden Württemberg

In Baden-Württemberg bieten etwa 1.300 Betriebe Urlaub auf dem Bauernhof an und sind von dem Verbot betroffen. Hilfe bekommen die Betriebe von der L-Bank.

Achtung: Soloselbständige und Kleinstunternehmen mit unter fünf Beschäftigten sind nur insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.

Das bekommen die Unternehmen:

  • 1 bis fünf Beschäftigte: bis zu 9.000 Euro für drei Monate
  • bis 10 Beschäftigte: bis zu 15.000 Euro für drei Monate
  • bis 50 Beschäftigte: bis zu 30.000 Euro

Alle Informationen zur Soforthilfe finden Sie hier.

Hier können Sie den Antrag für Soforthilfe bei der L-Bank stellen.

Berlin

Antragsberechtigt sind:

  • gewerbliche Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten mit Betriebsstätte in Berlin sowie Angehörige Freier Berufe mit Sitz in Berlin
  • für das Bundesprogramm zudem Kleinunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten) mit Betriebsstätte in Berlin

Das bekommen die Unternehmen:

  • für Unternehmen bis 5 Beschäftigte 5.000 EUR aus Landesmitteln sowie weitere bis zu 9.000 EUR aus Bundesmitteln
  • für Unternehmen bis 10 Beschäftigte bis zu 15.000 EUR aus Bundesmitteln

Die Beträge aus der Soforthilfe aus Bundesmitteln können nur für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä. beantragt werden.

Hier können Sie die Soforthilfen als Kombination aus Bundes- und Ländermitteln bei der Investitionsbank Berlin beantragen.

Brandenburg

Soforthilfen gibt es für gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 100 Erwerbstätigen, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben.

Das bekommen die Unternehmen:

  • bis 5 Erwerbstätige: bis zu 9.000 Euro
  • bis 15 Erwerbstätige: bis zu 15.000 Euro
  • bis 50 Erwerbstätige: bis zu 30.000 Euro
  • bis 100 Erwerbstätige: bis zu 60.000 Euro

Alle Informationen zur Soforthilfe finden Sie hier.

Hier beantragen Sie die Soforthilfe bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg.

Bremen

Bremen unterstützt Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz sowie Freiberufler in Bremen und Bremerhaven.

Das bekommen die Unternehmen:

  • 5.000 Euro im vereinfachten Verfahren, bei besonderem Bedarf bis zu 20.000 Euro

Weitere Informationen zur Soforthilfe gibt es hier.

Hier können Sie die Soforthilfe der BAB – die Förderbank für Bremen und Bremerhaven – beantragen.

Achtung: Verschiedene E-Mail-Adressen für die Einsendung: Bremen: zuschuss@bab-bremen.de Bremerhaven: coronahilfszuschuss@bis-bremerhaven.de

Hessen

Hessen unterstützt Selbstständige (auch Angehörige freier Berufe und Künstler), Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Der Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens beziehungsweise der Wohnsitz der antragstellenden Einzelperson muss in Hessen sein.

Das bekommen die Unternehmen:

  • bis zu 5 Beschäftigte: 10.000 Euro
  • bis zu 10 Beschäftigte: 20.000 Euro
  • bis zu 50 Beschäftigte: 30.000 Euro

Alle Informationen zur Soforthilfe finden Sie hier.

Hier können Sie ab Montag, den 30. März, die Soforthilfe als Kombination aus Bundes- und Ländermitteln beantragen.

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es Soforthilfen für kleine Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen sowie für Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten.

Das bekommen die Unternehmen:

  • bis 5 Beschäftigte: bis 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate
  • bis 10 Beschäftigte: bis zu 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate
  • bis zu 24 Beschäftigte: bis zu 25.000 Euro
  • bis zu 49 Beschäftigte: bis zu 40.000 Euro

Zentrale Anlaufstelle: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, hier Details

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Soforthilfen.

Hier können Sie die Soforthilfen beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern beantragen.

Achtung: Das Antragsformular kann vorab per E-Mail (soforthilfe@lfi-mv.de) übermittelt werden jedoch ist eine postalische Zusendung des Formulars zwingend erforderlich!

Niedersachsen

In Niedersachsen sind über den Landesverband für Landtouristik Niedersachsen rund 250 Ferienhofbetriebe (Bauernhöfe, Reiterhöfe, Heuhotels, Hof Cafés, Hofläden/Direktvermarkter) organisiert.

Das bekommen die Unternehmen:

  • bis 5 Beschäftigte: 3.000 Euro
  • bis 10 Beschäftigte: 5.000 Euro
  • bis 30 Beschäftigte: 10.000 Euro
  • bis 49 Beschäftigte: 20.000 Euro

Hilfe bekommen die Betriebe über die N-Bank. Da der Server der N-Bank bis heute Nachmittag überlastet war, ist die Antragsstellung nun per Mail möglich. Hier gibt es die Formulare. Diese können Sie herunterladen, ausfüllen und per Mail verschicken. Weitere Informationen finden Sie hier.

Nordrhein-Westfalen

In NRW gibt es Hilfe für Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe (einschließlich Künstler*innen), gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen, mit bis zu 50 Beschäftigten, die im Haupterwerb wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind, ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

Das bekommen die Unternehmen:

  • 1 bis 5 Beschäftigte: 9.000 Euro
  • bis 10 Beschäftigte: 15.000 Euro
  • bis 50 Beschäftigte: 25.000 Euro

Hier finden Sie weitere Informationen zur Soforthilfe.

Hier können Sie die Soforthilfe Kombination aus Bundes- und Ländermitteln beantragen.

Rheinland-Pfalz

Grundsätzliches

Rheinland-Pfalz hilft Solo-Selbstständigen und kleineren Unternehmen bis 30 Beschäftigten.

Das bekommen die Unternehmen:

  • 1 bis 5 Beschäftigte: 9.000 Euro aus dem Bundesprogramm und 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes.
  • 6 bis 10 Beschäftigte: 15.000 Euro aus dem Bundesprogramm 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes
  • 11 bis 30 Beschäftigte: Bis zu 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes zuzüglich einem Landes-Zuschuss über 30 Prozent der Darlehenssumme. Insgesamt beträgt die Soforthilfe also bis zu 39.000 Euro

Die Sofortdarlehen haben eine Laufzeit von sechs Jahren und sind bis Ende des Jahres 2021 tilgungsfrei.

Hier finden Sie weitere Informtationen zur Soforthilfe.

Hier können Sie die Soforthilfen ab Montag, den 30. März, beantragen.

Saarland

Im Saarland gibt es Hilfen für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer mit bis zu 10 Mitarbeitern von 3.000 bis 10.000 Euro.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Hier stellen Sie den Antrag auf Soforthilfe.

Sachsen

Sachsen unterstützt Solo-Selbständige, Kleinstunternehmen und Freiberufler in Sachsen, mit einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz bis zu einer Million Euro mit Darlehen. Die Darlehenssumme bewegt sich zwischen 5.000 und 50.000 Euro. In besonders zu begründenden Ausnahmefällen kann das zinslose Darlehen im Einzelfall nach vier Monaten auch auf bis zu 100.000 Euro aufgestockt werden.

Hier gibt es das Soforthilfe Darlehen der Sächsischen Aufbaubank.

Sachsen-Anhalt

Hilfen gibt es für Unternehmen bis 50 Beschäftigte und Solo-Selbstständige.

Das bekommen die Unternehmen:

  • bis zu 5 Mitarbeiter: bis zu 9.000 Euro
  • 6 bis 10 Mitarbeiter: bis zu 15.000 Euro
  • 11 bis 25 Mitarbeiter: bis zu 20.000 Euro
  • 26 bis 50 Mitarbeiter: bis zu 25.000 Euro

Hier finden Sie weitere Informationen.

Hier können Sie die Soforthilfe ab dem 30. März beantragen.

Schleswig-Holstein

Auch Schleswig-Holstein hilft kleinen Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbständigen und Angehörigen der Freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten.

Das bekommen die Unternehmen:

  • bis 5 Beschäftigte: bis 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate
  • bis 10 Beschäftigte: bis zu 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate

Weitere Informationen zur Soforthilfe finden Sie hier.

Hier können Sie die Soforthilfe beantragen.

Thüringen

Hilfen gibt es für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern, aus Gewerbe, Gesundheitswesen Kreativwirtschaft und wirtschaftsnahen freien Berufen.

Das bekommen die Unternehmen:

  • bis zu 5 Mitarbeiter: 5.000 Euro
  • 6 bis10 Mitarbeiter: 10.000 Euro
  • 11 bis 25 Mitarbeiter: 20.000 Euro
  • 26 bis 50 Mitarbeiter: 30.000 Euro

Hier können Sie die Soforthilfen bei der Thüringer Aufbaubank beantragen.

Achtung: An die Aufbaubank können die Anträge nur per Post geschickt werden, der Weg per E-Mail ist nur über die IHK und die Kammern möglich.

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