Das Abgabeverbot von hochträchtigen Tieren zur Schlachtung kann im Herbst in Kraft treten. Dafür stellte der Bundesrat heute mit seiner Zustimmung die Weichen. Ausnahmen für Schafe und Ziegen bleiben bestehen.
Der Bundesrat billigte heute ein Gesetzespaket zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften. Darin enthalten ist das Verbot zur Abgabe von hochträchtigen Tieren zur Schlachtung. Damit kommt es nicht zu einer Anrufung des Vermittlungsausschusses und zu keiner Verzögerung beim Inkrafttreten der neuen Regelung. Ausgenommen von dem Verbot bleiben nach der heutigen Entscheidung Schafe und Ziegen. Außerdem ist zur Bekämpfung von Tierseuchen das Keulen weiter erlaubt, ebenso wie Notschlachtungen.
In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat jedoch die Ausnahmen beim Schlachtverbot trächtiger Tiere für Schafe und Ziegen als zu weitgehend und zu unbestimmt. Er verlangt ein grundsätzliches Schlachtverbot sämtlicher trächtiger Nutztiere. Die Entschließung kann als eine Aufforderung für die nächste Legislaturperiode gelesen werden. Sie geht nun an die Bundesregierung, die sich damit in den nächsten Wochen befassen soll.
Die Länder Niedersachsen und NRW hatten sich ursprünglich dafür eingesetzt das Gesetz wegen der Ausnahmen für Schafe und Ziegen zu stoppen. Sie wollten die Verschärfung noch über den Vermittlungsausschuss rein verhandeln. Das galt zuletzt jedoch auf Grund der geringen verbleibenden Zeit bis zur Bundestagswahl für untragbar.
Bestandteil des Gesetzes ist neben dem Schlachtverbot auch noch ein Verbot der Pelztierhaltung, das spätestens in fünf Jahren wirksam wird, sowie die Aufhebung des Verfütterungsverbots von tierischen Fetten an Wiederkäuer. Futtermittel aus Fettgewebe tierischen Ursprungs sowie Mischfuttermittel dürfen damit wieder an Rinder verfüttert werden. Es bestehe kein erhöhtes BSE-Risiko für Verbraucher mehr, heißt es zur Begründung. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und kann dann zwei Monate später in Kraft tre