Das Landgericht Memmingen hat zwei Landwirte wegen mehrerer Fälle der quälerischen Misshandlung von Wirbeltieren verurteilt (§ 17 Nr. 2 Buchst. b TierSchG).
Gegen einen Angeklagten hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie ein fünfjähriges Verbot verhängt, landwirtschaftliche Nutztiere zu halten, betreuen oder sonst berufsmäßigen Umgang mit diesen zu haben (§ 20 Abs. 1 TierSchG).
Gegen den anderen Angeklagten hat es eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof bestätigt.
Tierarzt nicht gerufen
Nach den durch das Landgericht getroffenen Feststellungen unterließen es die Angeklagten als verantwortliche Tierhalter entgegen ihrer sich aus der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ergebenden Pflicht, bei den von ihnen gehaltenen Rindern unverzüglich Maßnahmen zur Behandlung kranker Tiere zu ergreifen, namentlich einen Tierarzt beizuziehen.
Sie fügten so den Rindern länger anhaltende erhebliche Schmerzen zu, die bei Vornahme der gebotenen Handlungen hätten vermieden werden können. Ein Angeklagter enthornte ferner acht Kälber mittels eines ungeeigneten Geräts ohne geeignete Schmerzmittelgabe.
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg, erklärt der Bundesgerichtshof weiter. Die Überprüfung des Urteils durch den 1. Strafsenat hat keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
Das landgerichtliche Urteil ist damit rechtskräftig.