Frage:
Ende Januar 2022, vor dem Ukrainekrieg, haben wir Weizen verkauft. Wir vereinbarten die üblichen Landhandelsbedingungen mit möglichem Schiedsgericht. Die Liefertermine waren im Mai. Allerdings konnten wir nicht die im Vertrag genannten Mengen liefern, weil wir die Lagerbestände damals nur geschätzt hatten. Nun will der Händler, dass wir die Fehlmenge kompensieren. Er möchte diese aus der neuen Ernte zum alten Preis.
Nun meine Frage: Um wie viel Prozent darf ich eine vereinbarte Liefermenge unterschreiten, ohne dass ich diese ausgleichen muss?
Antwort:
Schauen Sie im Vertrag nach. Grundsätzlich müssen Sie die vereinbarten Mengen einhalten. Bei Landwirten ergibt sich eine Besonderheit: Wegen schwankender Ernteerträge können diese ihre Mengen nicht genau festlegen. Lieferbedingungen im Landhandel beinhalten in der Regel eine Klausel, wonach Mehr- oder Mindermengen bis zu 5 % (gelegentlich auch 10 %) als Vertragserfüllung gelten.
Sollte im Vertrag nichts zur Mehr- oder Minderlieferung geregelt sein, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Landhändler auf der vereinbarten Liefermenge bestehen kann. Dies gilt zumindest, wenn bei Abschluss des Vertrages die Ernte noch aussteht. Dann können Sie Mehr- oder Mindermengen nicht ausschließen.
Standen die lieferbaren Mengen jedoch bei Abschluss des Kaufvertrages fest, weil Sie z. B. Getreide aus einem Lagerbestand veräußert haben, sind Mindermengen, wenn überhaupt, nur in einem sehr geringen Umfang zu akzeptieren. Andernfalls könnten Sie bewusst die Liefermenge verringern, um woanders höhere Preise für die Restmenge zu bekommen.
Unser Experte:
RA Dr. Devermann; RAe Hamacher, Dröge, Knipper, Dr. Devermann, Eiltling; Meppen