Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Newsletter
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau Agrarantrag 2024 Maisaussaat Erster Schnitt 2024

topplus Recht & Rat

Wie Siloballen ordnungsgemäß lagern?

Ein wegweisendes Urteil stellt die Siloballenlagerung in Kärnten auf den Kopf, nicht aber in anderen Bundesländern.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Bauern in Kärnten sind in Aufruhr, nachdem der Verwaltungsgerichtshof kürzlich ein wegweisendes Urteil gefällt hat (GZl. RA2022/10/0181), das die Siloballenlagerung in der Region auf den Kopf stellt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs stützt sich auf § 5 des Kärntner Naturschutzgesetzes von 2002. Dieser besagt, dass Materiallagerplätze außerhalb geschlossener Siedlungen genehmigungspflichtig sind.

Da keine Ausnahmen im Gesetz vorgesehen sind, gibt es keinen Raum, um die Lagerung von Siloballen in der freien Landschaft als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit von der Genehmigungspflicht auszunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher lediglich die bestehenden gesetzlichen Vorschriften konsequent ausgelegt und angewandt. Dieses Urteil hat vorrangig Auswirkungen auf Kärnten und betrifft nicht die anderen Bundesländer Österreichs. Denn Naturschutz ist Ländersache, jedes Bundesland hat seine eigene Regelung für die Siloballenlagerung:

Das Wichtigste zum Thema Österreich freitags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Die Naturschutzgesetze von Tirol, Burgenland und Salzburg sehen keine Genehmigungspflicht für die Lagerung von Material oder die Anlage von Lagerplätzen vor. Somit gibt es in den ­Bundesländern keine vergleichbare ­Genehmigungspflicht für die Siloballenlagerung.

Ähnliche Regelungen gelten in Niederösterreich, Oberösterreich und Vorarlberg, wo außerhalb geschlossener Ortschaften eine Ausnahmeregelung für die Lagerung von Siloballen gegeben ist. Diese Regelungen basieren allerdings auf der Anerkennung der Siloballenlagerung als zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Praxis.

Auch in der Steiermark gibt es eine Ausnahme, die besagt, dass Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind, in Landschaftsschutzgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften keine Bewilligung benötigen.

 Haben Sie auch eine Rechtsfrage, ­ dann schreiben Sie uns an: redaktion@topagrar.at

Mehr zu dem Thema

top + Schnupperabo: 3 Monate für 9,90 € testen

Alle wichtigen Infos zur Maissaussaat 2024 | Tagesaktuelle Nachrichten, Preis- & Marktdaten

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.