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Schleswig-Holstein

Bürger auf landwirtschaftlichen Flächen - Viel Potential für Konflikt

Der Bauernverband aus Schleswig-Holstein informiert, wo sich Spaziergänger, Reiter und Radfahrer auf Privatgrund aufhalten dürfen und was der Gesetzgeber untersagt.

Lesezeit: 3 Minuten

Hundehalter, die ihrem Hund Auslauf verschaffen möchten, Angler, die über den Acker zum Wasser stapfen oder Reiter, die mit ihren Pferden über das Stoppelfeld preschen – was für die einen unbeschwerte Freizeitaktivitätist, kann für die Landwirte zu Schäden und wirtschaftlichen Einbußen führen.

Was gilt es zu beachten, damit Konflikte zwischen Eigentümern und Nutzern erst gar nicht entstehen? Was sagt das Gesetz? Der Bauernverband Schleswig-Holstein informiert was gilt:

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Grundsätzlich wird das Eigentum durch das Grundgesetz geschützt. Das Eigentum soll aber auch dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Daher müssen Eigentümer von Grundstücken in der freien Landschaft in gewissen Grenzen eine Nutzung durch die Allgemeinheit dulden – dies allerdings nur zur Erholung und nicht für die berufliche Nutzung oder zu wirtschaftlichen Zwecken.

Besondere Regelungen bestehen darüber hinaus u.a. in Natur- und Landschaftsschutzgebieten und in Nationalparks.

Flächen dürfen grundsätzlich nicht betreten werden

Das Naturschutzrecht in Schleswig-Holstein erlaubt, dass jeder in Gebieten auf dem Lande auch private Straßen und Wege sowie Wegeränder zum Zwecke der Erholung betreten darf. Das Betreten der landwirtschaftlichen Fläche einschließlich von Grünland und Weiden ist damit aber eindeutig nicht gestattet. Das gilt auch wenn diese Flächen nicht eingezäunt sind.

Auch gilt das Betretungsrecht nur für Fußgänger. Wer zum Beispiel auf dem Fahrrad unterwegs ist, muss auf den Wegen bleiben. Reiter dürfen private Straßen und Wege nur nutzen, wenn sie trittfest oder als Reitwege gekennzeichnet sind. Das Reiten im Wald ist ausschließlich auf gekennzeichneten Reitwegen und auf privaten Straßen mit Bitumen-, Beton- oder vergleichbarer Decke und auf allen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen gestattet.

Auch Geocaching, die Suche nach dem coolsten Instagram-Motiv oder Herausforderungen wie die sog. „Kulikitaka-Challenge“ mit dem fragwürdigen Ziel, Rinder zu erschrecken: Es bestehen auch in Zusammenhang mit den sozialen Medien keinerlei erweiterte Betretungsrechte für die Spieler, Teilnehmer oder Instagramer.

Formal könnte sogar der Straftatbestand des Hausfriedensbuchs vorliegen, so dass der Landwirt folglich sogar mit einer Anzeige bei der Polizei reagieren könnte.

Gefahren drohen für Mensch und Tier

Landwirtschaftliche Nutzflächen sind nicht nur Eigentum der Bauern sondern bilden auch die Existenzgrundlage ihrer Familie. Deshalb erwarten sie zu Recht, dass dies auch respektiert wird. Zumal Schäden beim Betreten für beide Seiten drohen.

Hunde stets an der Leine zu führen, sollte selbstverständlich sein. Durch Hundekot verunreinigte Futterweiden bergen eine große Gefahr für Rinder und Schafe. Der Parasit „Neospora caninum“ wird über den Kot von Hunden verbreitet und kann bei Tieren zu Krankheiten, Fehl- und Totgeburten führen.

Kühe und Schafe sind keine Kuscheltiere. Und sie sind wehrhaft gerade, wenn sie Jungtiere bei sich haben. Beim Betreten oder Überqueren ihrer Weideflächen droht ein Angriff der Tiere mit Gefahr für Leib und Leben. Auch sollten die Tiere nicht gefüttert werden, denn durch falsche Fütterung können Sie ernsthaft erkranken. Damit es nicht soweit kommt und Erholung, Spaß und Freizeitaktivitäten nicht mit den Rechten der Landwirte kollidieren, gilt es, sich zu informieren und das Gespräch mit den Bauern zu suchen.

Bei Einhaltung der beschriebenen Regeln steht einem konfliktfreien Genießen der Landschaft dann nichts im Wege, so der Bauernverband aus Schleswig-Holstein.

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