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Leserfrage​

Semesterstart: Umzug mit grünem Kennzeichen – ist das erlaubt? ​

Bald startet das Wintersemester. Viele Studierende zieht es in eine neue Stadt. Für den Umzug sollten Sie beachten, welche Fahrzeuge Sie für den Umzug nutzen, ansonsten kann es teuer werden.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Ich starte im Wintersemester mein Landwirtschaftsstudium und ziehe dafür in eine WG in der Stadt. Auf unserem landwirtschaftlichen Betrieb haben wir einen Pferdeanhänger, den ich gerne für den Transport meiner Möbel nutzen möchte. Den notwendigen Anhänger-Führerschein besitze ich. Der Anhänger hat jedoch ein grünes Kennzeichen. Darf ich ihn trotzdem für meinen Umzug nutzen?

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Antwort:

Trotz des vorhandenen Anhängerführerscheins dürfen Sie den Pferdeanhänger nicht für den Umzug nutzen. Da er mit einem grünen Kennzeichen ausgestattet ist, liegt nach § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz eine begründete Steuerbefreiung vor. Grüne Kennzeichen finden sich bspw. an land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeuge, Pferdeanhängern, aber auch Baumaschinen, Schaustellerfahrzeugen oder Fahrzeugen von Menschen mit einer Behinderung.

Laut dem deutschen Bußgeldkatalog ist eine zweckgebundene Nutzung des Fahrzeuges, in diesem Fall des Anhängers, Voraussetzung für ein grünes Kennzeichen. In der Landwirtschaft gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Vorgaben. Mindestvoraussetzung ist das Bewirtschaften von einer mind. 2 ha großen Ackerfläche. Pferdeanhänger bekommen ein grünes Kennzeichen, wenn sie ausschließlich für sportliche Aktivitäten genutzt werden.

Nutzen Sie den Pferdeanhänger für einen Umzug, begehen Sie laut Kraftfahrzeugsteuergesetz Steuerhinterziehung. Zusätzlich verstoßen Sie gegen das Pflichtversicherungsgesetz. In diesem Fall droht ihnen ein Bußgeldverfahren.

Ausnahmegenehmigung möglich

Wollen Sie den Anhänger dennoch für den Umzug nutzen, ist dies eine zweckfremde Nutzung. Um keine Straftat zu begehen, müssen Sie die zweckfremde Nutzung nach § 7 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) unverzüglich schriftlich dem zuständigen Hauptzollamt melden. Die Steuerbefreiung entfällt dann für die Dauer der zweckfremden Nutzung, mindestens aber für einen Monat.

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