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Bayern veröffentlicht Leitlinie für die Haltung von Mastrindern und Mutterkühen

Nach Niedersachsen hat auch Bayern eine Leitlinie für das Halten von Mastrindern und Mutterkühen erarbeitet. Die Vorgaben sind verbindlich, für Altbauten gibt es Übergangsfristen.

Lesezeit: 3 Minuten

Das bayerische Umwelt- und Verbraucherschutzministerium hat diese Woche die Leitlinie für die Haltung von Mastrindern und Mutterkühen veröffentlicht. Sie führt aus, welche Mindestanforderungen an die Stallhaltung von Mastrindern und Mutterkühen zur Erfüllung des § 2 Tierschutzgesetz zu stellen sind. Zudem enthält die Leitlinie auch tierschutzfachlich begründete Empfehlungen, die über die rechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen.

Das 100-seitige Werk umfasst sämtliche Aspekte der Tierhaltung von den Sachkundeanforderungen an denTierhalter, Tierschutzindikatoren, die Anwendung von Tierarzneimitteln, den Tränkewasserbedarf und die Tränkewasserqualität bis zu den Regelungen für den Transport und Platzvorgaben die einzelnen Altersklassen.

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3,5 m2 pro Endmastbulle und Übergangsregelungen für Altbauten

So muss in Neu- und Umbauten Mastrindern in der Endmast mit mehr als 650 kg Lebendgewicht (LG) ein Gesamtplatzangebot von mindestens 3,5 m2 zur Verfügung stehen. Davon müssen mindestens 2,5 m2 als weiche oder elastisch verformbare Liegefläche ausgestaltet sein.

In Altgebäuden muss spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung der Leitlinie für den nächsten Mastdurchgang mindestens 2,7 m2 Gesamtfläche pro Endmastbulle eingehalten werden. Fünf Jahren nach Veröffentlichung der Leitlinie steigt die Platzvorgabe pro Endmastbullen auf 3 m2, nach 13 Jahren auf 3,5 m2, wobei davon dann 2,5 m2 Liegefläche sein müssen.

Zudem müssen in Neu- und Umbauten die Liegeflächen weich oder elastisch verformbar, z. B. mit Gummiauflage, sein. Für Altgebäude gilt hierfür eine Übergangsfrist von 15 Jahren.

In der Mutterkuhhaltung ist für Kälber in den ersten zwei Lebenswochen eine eingestreute Liegefläche erforderlich. Für Kälber bis zu einem Alter von sechs Monaten muss der Liegebereich weich oder elastisch verformbar sein. Für bestehende Ställe gibt es eine Übergangsregelung laut Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung.

Mitarbeit vieler Verbände

Die unter der Federführung des Umweltministeriums erarbeitete Tierschutzleitlinie schließt für bayerische Rinderbetriebe eine Lücke in der nationalen Tierschutzgesetzgebung. Denn für Rinder von über sechs Monaten fehlte es bisher an speziellen Tierschutzregelungen. Bislang galten hier die allgemeinen Tierschutzvorgaben, wonach jeder Tierhalter seine Tiere nach deren Art und Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss.

Neben dem bayerischen Umweltministerium haben an der Leitlinie folgende Behörden und Verbände mitgearbeitet: das Landwirtschaftsministerium, das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die Landesanstalt für Landwirtschaft sowie der Bayerische Bauernverband, der Fleischrinderverband Bayern, das Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung, die Landesvereinigung für den ökologischen Landbau in Bayern und die Hochschule Weihenstephan-Triesdorf mitgewirkt.

Die Bayerische Tierschutzleitlinie für die Haltung von Mastrindern und Mütterkühen können Sie hier downloaden.

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