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Denken Sie an die Meldungen an die HIT- und Antibiotikadatenbank!

Bis zum 14. Januar müssen Schweinehalter wieder ihre Bestandsveränderungen, verbrauchten Antibiotikamengen und weitere Daten melden. Hier das Wichtigste im Überblick.

Lesezeit: 2 Minuten

Zu Jahresbeginn müssen Schweinehalter wieder eine Reihe an Meldungen bis Mitte Januar vornehmen. Hier ein Überblick, damit Sie keine Frist verpassen.

1. Stichtagsmeldung an die HI-Tier

Das Wichtigste zum Thema Schwein mittwochs per Mail!

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Zusätzlich zu den kontinuierlichen Meldungen von Bestandsveränderungen hat jeder Tierhalter gemäß der Viehverkehrsverordnung der zuständigen Behörde bis zum 14.01.2023 die Anzahl der am 1. Januar gehalte­nen Schweine zu melden. Den Meldebogen dazu finden Sie online unter hi-tier.de.

Bei mehreren Standorten bzw. HIT-Nummern muss die Meldung für jede Nummer separat erfolgen. Ist nach Ablauf der Meldefrist keine Meldung bei den Veterinärämtern eingegangen, wird ein Ordnungsgeld fällig.

2. Antibiotika-Datenbank: Teilnahme für Sauenhalter Pflicht

Ab Januar 2023 gelten zudem neue Regeln für das staatliche Antibiotikamonitoring bei Nutztieren. Neben Mastbetrieben müssen jetzt auch Sauenhalter den Antibiotikaeinsatz genau erfassen.

Für die halbjährige Meldepflicht des Antibiotikaeinsatzes ist ab sofort der Hoftierarzt zuständig.

3. Tierhalterversicherung nicht vergessen

Denken Sie auch an die Tierhalterversicherung. Damit versichern Sie, dass Sie bei der Behandlung nicht von der Anweisung des Tierarztes abgewichen sind.

Die Tierhalterversicherung muss jedes Halbjahr aufs Neue versendet werden. Wenn Ihre Therapiehäufigkeit im ersten Halbjahr 2022 über der Kennzahl 2 lag, müssen Sie gemeinsam mit Ihrem Tierarzt einen Maßnahmenplan aufstellen und unaufgefordert bis zum 31. Januar bei der zuständigen Behörde einreichen.

4. Stichtagsmeldungen an Tierseuchenkasse

Außerdem sind die Tierhalter nach § 20 des Tiergesundheitsgesetzes verpflichtet, ihren korrekten Tierbestand an die Tierseuchenkasse zu melden. Der Stichtag (rund um den 1. Januar) und die Fristen unterscheiden sich je nach Bundesland. Die Meldung kann schriftlich mit der Bestandsmeldekarte oder auf der Homepage der jeweiligen Tierseuchen­kasse der Bundesländer erfolgen.

Bei Bestands­veränderungen im laufenden Jahr bzw. Betriebs­neugründungen müssen Zugänge innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgemeldet werden. Alternativ kann auch die Stichtagsmeldung mit dem Jahreshöchstbestand gemeldet werden.

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