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Wolf Maisernte Gülle und Wirtschaftsdünger

topplus Interview mit Dr. Jochen Krieg

TA Luft: Neuer Erlass regelt Nachweispflicht für BImSch-Betriebe

2021 ist die Neufassung der TA Luft erschienen. Sie gibt vor, wie viel Stickstoff und Phosphor Schweine und Geflügel ausscheiden dürfen. Jetzt liegt ein Erlass der NRW-Ministerien dazu vor.

Lesezeit: 4 Minuten

Dr. Jochen Krieg, Referent für Schweine-, Geflügel- und Pferdefütterung bei der Landwirtschaftskammer NRW, beantwortet Fragen zur TA Luft.

Herr Dr. Krieg, was fordern die Behörden jetzt hinsichtlich der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) und wer ist betroffen?

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Krieg: Größere Betriebe müssen den Rohprotein- und Phosphorgehalt des Schweinefutters an den Nährstoffbedarf der Tiere anpassen. Laut ­Erlass der NRW-Ministerien für Umwelt, Naturschutz und Verkehr sowie für Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 15. Dezember 2023 müssen sie das auch spätestens im Dezember 2024 nachweisen. Die Vorgaben betreffen Anlagen, die nach der vierten Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) mit der Verfahrensart G oder V gekennzeichnet sind. Darunter fallen zum Beispiel alle Mastschweinebestände oberhalb von 1.500 Plätzen.

Wie wird das geprüft?

Krieg: Betriebe müssen ihre Nachweise je nach Genehmigungs­bescheid oder nachträglicher Anordnung jährlich vorlegen. Das ist pro Wirtschafts- oder Kalenderjahr möglich. In jedem Fall müssen bis Dezember die Vorgaben eingehalten und alle Nachweise fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Wie sollten Landwirte auf die Vorgaben reagieren?

Krieg: Verpflichtend für konventionelle Betriebe ist eine nährstoffreduzierte Fütterung gemäß DLG. Jungsauen, Eber und Geflügel brauchen eine N-/P-reduzierte Ration. Sauen, Aufzuchtferkel und Mastschweine benötigen stark N-/P-reduziertes Futter. Ökologisch wirtschaftende Betriebe setzen eine nährstoffangepasste Fütterung im Rahmen ihrer Möglichkeiten um.

Wie sollen die Nachweise konkret aussehen?

Krieg: Das regelt ebenfalls der Erlass für NRW. Demnach ist die Einhaltung über eine Massenbilanz nachzuweisen: Futter und Produktansatz werden verrechnet, um die Ausscheidungen abzuschätzen. Der Erlass zeigt drei Optionen auf:

  • Prüfprotokoll der Behörde: Prüft die Landwirtschaftskammer den Betrieb im Rahmen der Düngekontrollen, bestätigt der Prüfer mit einem Vermerk, dass zusätzlich zur Düngeverordnung die Vorgaben gemäß TA Luft eingehalten werden.
  • Aufzeichnungen entsprechend Düngerecht: Landwirte benötigen ein ausgefülltes und unterschriebenes Formblatt „Formular zum Testat gemäß Nachweisweg 3.1.2“ (bald als Download bei der Kammer verfügbar), einen Ausdruck aus dem Excel-Tool zur N-/P-reduzierten Fütterung sowie ihre Futterrationsberechnung, die Deklarationen von Zukauf­futter oder Ergänzer und Analyseergebnisse der Futterkomponenten, sofern diese vorhanden sind.
  • Stallbilanz: Die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) Bayern bietet ein kostenloses Excel-Tool zur Erstellung einer Stallbilanz an. Es wird aktuell mit dem Ziel einer bundeseinheitlichen Anwendbarkeit überarbeitet.

Eine Infoveranstaltung der Landwirtschaftskammer NRWam 27. Februar beleuchtet die Vorgaben der TA Luft, bauliche Minderungsmaßnahmen, aber auch Fütterungsstrategien.

Was gilt, wenn auf meinem ­Betrieb mehrere Anlagen vorhanden sind?

Krieg: Der Nachweis muss für jede Anlage und Produktionsstufe einzeln geführt werden. Das gilt auch für geschlossene Betriebe, da sich die Ausscheidungen immer auf die ­jeweilige Produktionsstufe beziehen. Das kann bei der Futterzu­ordnung kompliziert werden und sollte bei der Dokumentation von Anfang an bedacht werden.

Wie sieht es mit sehr stark N-/P-­reduzierter Fütterung aus? Da müsste man baulich weniger ­verändern.

Krieg: Das ist möglich, die Fütterung als Minderungsmaßnahme muss aber im Einzelfall von einer qualifizierten Person bestätigt werden, zum Beispiel von der Landwirtschaftskammer oder vom Erzeugerring.

In den Rechenvorlagen reichen die Werte nur bis 950 g Tageszunahmen und 28 Ferkel pro Sau. Was, wenn meine Schweine mehr leisten?

Krieg: Der Erlass für NRW besagt, dass Betriebe mit abweichenden Werten sich an Angaben der DLG orientieren dürfen.

Was passiert, wenn ich die ­geforderten Werte mal nicht einhalten kann?

Krieg: Keine Panik! Fachgremien sind sich einig, dass zuerst eine Beratungsempfehlung erfolgen sollte, um Ursachen aufzudecken und zu beheben.

Hier geht es zum Excel-Tool zur N-/P-reduzierten Fütterung der Landwirtschaftskammer NRW.

Hier gibt es denLeitfaden zur nachvollziehbarenUmsetzung stark N-/P-reduzierter Fütterungsverfahren bei Schweinen (DLG-Merkblatt 418):

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