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Pflanzenschutzverbot auf 90 % der NRW-Fläche?

Landwirte sind in Aufruhr: Die EU-Kommission will den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln halbieren und gebietsweise komplett verbieten. Wir erklären die extremen Folgen beispielhaft an NRW.

Lesezeit: 3 Minuten

Unsere Autoren: Verena Kämmerling und Dr. Jörn Krämer vom WLV:

50 % weniger chemischer Pflanzenschutz – mit dieser Ankündigung im europäischen Green Deal bzw. der Farm-to-Fork-Strategie trieb die Europäische Kommission vor zwei Jahren die Landwirtschaft in Alarmstimmung. Nun hat sie einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung vorgelegt. Und die Wut im Berufsstand ist noch einmal deutlich gewachsen, wie die jüngsten Demonstrationen zeigen.

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Besonders hart dürfte es u.a. Nordrhein-Westfalen treffen, wie die Autoren vom WLV im Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben erklären.

NRW: Welche Flächen wären betroffen?

Deutschland hat im europäischen Vergleich viele verschiedene Schutzgebiete und auch Landschaftsschutzgebiete an die EU gemeldet. Der Deutsche Bauernverband schätzt, dass nach den Kommissionsvorschlägen etwa 3,5 Mio. ha Ackerland in der Produktivität deutlich eingeschränkt oder gar aus der Produktion genommen würden. Dadurch könnten jährlich bis zu 7 Mio. t weniger an Getreide geerntet werden.

In NRW liegt schätzungsweise über die Hälfte der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Natura-2000-Gebieten oder Landschaftsschutzgebieten.

Hier würde das Totalverbot gelten. Betroffen wären rund 50 % des Ackerlandes und rund drei Viertel des Dauergrünlands in NRW. Nicht einberechnet sind die verschiedenen Wasserschutzgebiete. Zählt man Grundwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, zu „empfindlichen Gebieten“, wäre geschätzt auf mehr als 90 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche in NRW der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verboten.

Im Gegensatz zur in Deutschland geltenden Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung wären von diesem Totalverbot nicht nur Herbizide und Insektizide betroffen, sondern ausdrücklich auch Fungizide und sogar Wachstumsregler, selbst der Ökolandbau bliebe nicht verschont. Viele der im Ökolandbau erlaubten alternativen Pflanzenschutzmittel stehen nach derzeitigem Stand ebenfalls auf der Verbotsliste – zumindest für Gebietskulissen mit Oberflächengewässern oder in Wasserschutzgebieten.

Im Verordnungsentwurf sind weitere Vorgaben wie etwa zu Schulung, Dokumentation und Kontrolle enthalten. Zwar sind diese Themen in Deutschland bereits im nationalen Recht und der guten fachlichen Praxis verankert. Trotzdem drohen auch hier Verschärfungen und insbesondere erheblich mehr Do-kumentations-, Registrierungsund Kontrollpflichten für Landwirte und Behörden.

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Hintergrund

Totalverbote in sensiblen Gebieten

Die Europäische Kommission will ein Totalverbot von chemischen Pflanzenschutzmitteln in sogenannten empfindlichen Gebieten vorschreiben. Zu diesen empfindlichen Gebieten sind im Verordnungsvorschlag unter anderem aufgeführt: öffentliche Parks und öffentliche Wege, überwiegend von einer gefährdeten Personengruppe genutztes Gebiet (zum Beispiel Sportplätze, private Gärten) sowie Siedlungen und städtische Gebiete, die von einem Wasserlauf oder einer Wasserfläche bedeckt sind. Dazu gehören aber auch ökologisch empfindliche Gebiete wie:

  • Schutzgebiete gemäß Wasserrahmenrichtlinie und der Richtlinie zum Trinkwasserschutz,
  • FFH und Vogelschutzgebiete sowie alle sonstigen Schutzgebiete, die von den Mitgliedstaaten an das europäische Verzeichnis der nationalen Schutzgebiete gemeldet wurden (für Deutschland unter anderem: alle Naturschutzgebiete, Biotope, Nationalparke, Naturdenkmäler, Landschaftsschutzgebiete),
  • sowie noch durch die Kommission festzulegende Gebiete mit besonders zu schützenden Bestäuberarten.

Die Mitgliedstaaten wären zur Aufstellung und fortlaufenden Überprüfung von nationalen Aktionsplänen verpflichtet. Darin sollen sie etwa ihre Reduktionsziele und Maßnahmen zur Zielerreichung darlegen. Über die Entwicklungen sollen sie jährlich einen Bericht vorlegen.

Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass berufliche Verwender wie Landwirte im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes zunächst nichtchemische Methoden verwenden, bevor sie auf chemische Pflanzenschutzmittel zurückgreifen. Zudem sollen weitreichende Pflichten zu Aufzeichnungen, Schulungen und Inspektion von Anwendungsgeräten gelten.

Solche Vorgaben sind in Deutschland beispielsweise schon über Vorgaben zum integrierten Pflanzenschutz, über Sachkunde für berufliche Anwender oder auch über Erstellung kulturartspezifischer Leitlinien für den Pflanzenschutz in Kartoffeln, Getreide oder Zuckerrüben bekannt.

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