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Zehn Tipps rund ums Kleingewerbe

Sie denken über ein Kleingewerbe nach? Lesen Sie zehn Tipps unter anderem zu Gründung, Buchführung, Steuern und Geschäftskonten.

Lesezeit: 6 Minuten

Dieser Beitrag erschien zuerst beim Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben.

Landwirtschaftliche Unternehmer und Unternehmerinnen sind auch außerhalb der Landwirtschaft gefragt: Beim Winterdienst, beim Catering, auf dem Bau, bei der Gartenarbeit. Oft arbeiten Landwirte „nebenbei“, wobei die Abgrenzung zur Schwarzarbeit zu beachten ist. Ganz legal ist es, die Leistung über ein Kleingewerbe anzubieten.

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1. Grenze liegt bei 22 .000 €

  • Das „Kleingewerbe“ weist Vereinfachungen bei Buchführung und Steuerpflichten auf.
  • Die Umsatzhöhe darf 22 .000 € jährlich nicht überschreiten.
  • Eine Umstellung auf einen „normalen“ Gewerbebetrieb kann jederzeit erfolgen.

2. Die Rechtsformen

  • Bei der Anmeldung muss die Rechtform angegeben werden. Das Kleingewerbe als solches ist keine Rechtsform.
  • Die einfachste Form ist das Einzelunternehmen. Allerdings haftet der Unternehmer unbegrenzt mit seinem Privatvermögen.
  • Bei Kapitalgesellschaften beschränkt sich die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. Dies kann eine UG (Unternehmergesellschaft) sein, wobei das Startkapital nur 1 € beträgt, allerdings 25 % des Jahresüberschusses in die Rücklagen einfließen müssen, bis mindestens 25.000 € erreicht sind.
  • Die GmbH benötigt die gleiche Summe als Gründungskapital.
  • Kapitalgesellschaften stellen erhöhte Anforderungen an die Buchhaltungspflicht. Sicherlich kann man mit mehreren Personen eine GbR gründen, problematisch ist allerdings die gesamtschuldnerische Haftung, womit einer für Fehler der anderen haftet, und zwar unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.

3. Das Kleingewerbe anmelden

  • Eine Gewerbeanmeldung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit.
  • Hierzu benötigt man eine Handwerkskarte der Industrie- und Handelskammer (IHK).
  • Die Anmeldung erfolgt bei der Gemeinde oder IHK bzw. Handwerkskammer.
  • Nach der Anmeldung sendet das Finanzamt, den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ zu. Bei dessen Ausfüllung sind die voraussichtlichen Einkünfte, die Form der Buchhaltung und die mögliche Umsatzsteuer von Bedeutung.

Die Zwangsmitgliedschaft in der IHK beginnt, da aber kein Eintrag ins Handelsregister notwendig ist, entfallen die Beiträge für zumindest die ersten vier Jahre. Weiterhin kann eine Anmeldung bei einer Berufsgenossenschaft je nach Gewerk verpflichtend sein.

4. Name fürs Kleingewerbe festlegen

Nun wird ein Name festgelegt. Beim Einzelunternehmer muss der persönliche Name beinhaltet sein. Zusätze, auch kreativer Art, können hinzugefügt werden, wobei erst eine Prüfung erfolgen sollte, ob bereits andere Anmeldungen unter dem Begriff vorliegen.

Ob ein Firmenlogo ausgewählt und im Geschäftsverkehr eingesetzt wird, muss der Einzelne entscheiden. Allerdings sei von plumpen, selbst erstellten Lösungen abzuraten - entweder professionell anfertigen lassen oder darauf verzichten. Schlussendlich wird ein Dokument zur Rechnungsstellung aufgesetzt, das die formalen Vorgaben enthält, dann kann es losgehen.

5. Kleines Gewerbe - kleine Buchführung

Anforderungen an die Buchführung dienen primär der Feststellung und Besteuerung des Gewinns.

  • Ein Kleingewerbetreibender kann die sog. einfache Buchführung anwenden.
  • Dabei handelt es sich um eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR).
  • Der Gewinn bzw. der Verlust wird durch die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ermittelt.
  • Einnahmen lassen sich durch Rechnungen bzw. Zahlungseingänge ermitteln. Ausgaben müssen dagegen Betriebsausgaben sein, dürfen somit nicht der privaten Lebensführung zugerechnet werden.
  • Allerdings können Kosten nur der Landwirtschaft oder dem Gewerbe zugeordnet werden.
  • Entscheidend für den Zeitpunkt ist das Datum der tatsächlichen Zahlung, nicht der Rechnungsstellung.

6. Mit oder ohne 19 % - Umsatzsteuer ausweisen?

Ein Kleingewerbetreibender hat die Wahl, ob er mit oder ohne Umsatzsteuer fakturiert.

Die Umsatzsteuer stellt mit 19 % einen wesentlichen Kostenfaktor für Leistungsempfänger dar. Für umsatzsteuerpflichtige (Geschäfts)Kunden ist sie irrelevant, weil diese Position als Vorsteuer wiederum rückerstattet wird. Private Kunden, die die Umsatzsteuer nicht rückerstattet bekommen, profitieren dagegen davon, dass ihre Rechnung um 19 % niedriger ausfällt, als bei einer Beauftragung eines umsatzsteuerpflichtigen Anbieters.

Wird Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen, ist der Betroffene selbst vorsteuerabzugsfähig. Das bedeutet, dass von den Betriebsausgaben der Umsatzsteueranteil vom Finanzamt zurückerstattet wird. Damit reduzieren sich auch seine Ausgaben um den Steuersatz von 19 %. Da die Gewerbetätigkeit meist keine großen Investitionen erfordert, wird die Befreiung von der Umsatzsteuer meistens die vorteilhafte Lösung sein.

Ein Selbstständiger kann nicht beliebig zwischen den Versteuerungsoptionen wechseln. Es gilt eine Bindungsfrist von fünf Jahren. Wird jedoch die Grenze von 22. 000 € Jahresumsatz überschritten, resultiert daraus Umsatzsteuerpflicht. Dies bedeutet allerdings, dass bei einer erstmaligen Verpflichtung zur Umsatzsteuer die Kosten für private Kunden um 19 % steigen.

7. Einkünfte versteuern

Steuerlich werden sämtliche Einkunftsarten zusammengeführt und auf dieser Basis die individuelle Besteuerung vorgenommen.

Während Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit bereits bei der Entstehung besteuert wird, erfolgt dies bei selbstständigen Einkünften erst mit dem Steuerbescheid, wobei Vorauszahlungen auf die voraussichtlichen Einkünfte vom Finanzamt mit der Gründung festgelegt werden.

Gibt es größere Planabweichungen, ist mit entsprechenden Nachzahlungen bzw. Belastungen zu rechnen. Das Finanzamt wird die zukünftigen Vorauszahlungen bei Bedarf anpassen.

Nicht jedes Geschäft ist erfolgreich, vor allem in der Anfangsphase. Treten Verluste auf, werden diese mit anderen Einkünften verrechnet, woraus steuerliche Rückerstattungen resultieren. Dauerhaft müssen allerdings Gewinne erzielt werden, da das Finanzamt sonst Liebhaberei unterstellt.

8. Konto fürs Gewerbe

Geringe Umsätze lassen sich über das Privatkonto abwickeln. Ein eigenes Geschäftskonto hat jedoch den Vorteil, dass auf einen Blick die finanzielle Situation der Selbständigkeit feststellbar ist. Weiterhin würde ein Geschäftskonto bei einem Wachstum der Tätigkeit ohnehin irgendwann notwendig und die Kunden müssten über die Änderungen informiert werden. Die eigene Bank ist an der Eröffnung eines Geschäftskontos interessiert, da dies höhere Kosten als ein privates Girokonto verursacht. Bei der eigenen Hausbank zu bleiben ist möglich, dennoch sollten alternative Angebote geprüft werden.

9. Haftpflicht ist Pflicht

Die persönliche Haftung des Selbstständigen wurde bereits angesprochen. Nun ist diese Haftungsform nicht ungewöhnlich und trifft auf das Privatleben ohnehin zu. Umso wichtiger ist eine Absicherung gegen Fehler und Fahrlässigkeit, die nie auszuschließen sind. Vergleichbar mit dem Privatleben steht dabei die Haftpflicht im Blickpunkt. In wieweit bestehende Versicherung gewerbliche Aktivitäten beinhalten, sollte mit dem Versicherer vorab geklärt werden.

10. Betrieb geht vor

Wie sich geschäftliche Aktivitäten entwickeln, lässt sich nur begrenzt prognostizieren. Allerdings ist eine Priorisierung unbedingt anzuraten: Bleibt die Landwirtschaft primärer Berufszweck, sind damit immer auch Einschränkungen beim Gewerbebetrieb verbunden, die es den Kunden offen aufzuzeigen gilt. So kann es passieren, dass der Landwirt kurzfristig nicht für die Kunden seines Kleingewerbes verfügbar ist, weil er dringende ­betriebliche Aufgaben erledigt. ●

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