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topplus FAQ zu den neuen GAP-Regeln

Alternativen zur Stilllegung: So können Landwirte jetzt GLÖZ 8 erfüllen

Stilllegung, Landschaftselemente, Leguminosen, Zwischenfrüchte: Diese Möglichkeiten haben Landwirte jetzt auf GLÖZ-8-Flächen. Was heißt das konkret für Betriebe? Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Lesezeit: 7 Minuten

Die politische Entscheidung für Alternativen zur verpflichtenden Stilllegung nach GLÖZ-8 ist Ende Februar gefallen. Der abschließende Beschluss durch den Bundesrat fand dann am 22. März statt. Für Landwirtinnen und Landwirte stellen sich jetzt allerhand Fragen, wie sie die neuen Möglichkeiten auf ihren Ackerflächen umsetzen.

top agrar hat Antworten nach dem aktuellen Stand der Verordnungen auf die vielen Fragen gesammelt, die Leser und User an uns geschickt haben.

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1. Wie lautet die Ausnahme von der Stilllegungsverpflichtung aus GLÖZ-8 für 2024 in Deutschland?

Im GAP-Antragsjahr 2024 können Landwirtinnen und Landwirte die GLÖZ 8-Verpflichtung auf verschiedene Arten erfüllen:

  1. Auf mindestens 4 % der Ackerflächen eines Betriebes stehen Brachen (Stilllegung) oder Landschaftselemente,

  2. Auf mindestens 4 % der Ackerfläche werden stickstoffbindende Pflanzen (Leguminosen) als Hauptfrucht angebaut,

  3. Auf mindestens 4 % der Ackerfläche werden Zwischenfrüchte angebaut (Anrechnung mit dem Gewichtungsfaktor 1,0)

Die stickstoffbindenden Pflanzen und Zwischenfrüchte müssen dabei ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angebaut werden. Möglich ist auch eine Kombination der drei Möglichkeiten auf mindestens 4 % der Ackerfläche eines Betriebes.

2. Wie lange gilt die Ausnahme von der Stilllegungsverpflichtung?

Die Ausnahme gilt zunächst erstmal nur für das Jahr 2024. Das zeigt bereits der Name der deutschen Verordnung, der lautet: „Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendung des Standards Nummer 8 für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand für das Antragsjahr 2024“.

Bisher hat die EU den Mitgliedstaaten auch nur eine Aussetzung der Stilllegungsverpflichtung für 2024 erlaubt. Allerdings läuft sowohl in Brüssel als auch in Berlin bereits eine Debatte, ob und wie die Regelung bis zum Ende der Förderperiode 2027 ausgeweitet werden kann.

3. Für welche Betriebe gilt die Ausnahme von der Stilllegungsverpflichtung?

Auch mit der geänderten Rechtslage gelten die GLÖZ-8-Regeln für alle Landwirtinnen und Landwirte mit mehr als 10 ha Ackerfläche.

Ausgenommen davon sind zudem Betriebe, bei denen mehr als 75 % der Fläche Dauergrünland sind oder die mehr als 75 % ihrer Ackerfläche für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder den Anbau von Leguminosen oder Leguminosengemengen nutzen.

4. Ist die Aussetzung der Stilllegungspflicht abgeschlossen oder muss noch ein Beschluss her?

Die Aussetzung der Stilllegung für 2024 hat der Bundesrat am 22. März bestätigt. Damit sind die bereits Ende Februar veröffentlichten Regeln offiziell in Kraft. Es hat im Bundesrat nur wenige kleine Änderungen an der zuvor von der Bundesregierung formulierten Verordnung gegeben. Dazu gehört, dass die Landwirte, die den Anbau von Zwischenfrüchten für GLÖZ 8 wählen, den Zwischenfruchtbestand bis mindestens 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche belassen müssen.

5. Wie begründen die EU und die Bundesregierung die Alternativen zur Stilllegung für 2024?

Die Änderung der Stilllegungsverpflichtung bei den nichtproduktiven Flächen in GLÖZ-8 sollen den wirtschaftlichen Interessen der Landwirtinnen und Landwirte in der aktuellen Situation als auch dem Schutz der Biodiversität Rechnung tragen, heißt es im Verordnungsentwurf.

Danach soll der Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen und Zwischenfrüchten auf den Flächen eine Reihe von Umweltvorteilen für die Bodengesundheit und damit auch für die Biodiversität der Böden bringen und eine Nährstoffauswaschung verhindern. Weitere Vorteile für die Biodiversität sollen sich aus der vorgesehenen Standzeit und der Anforderung, dass die Pflanzen ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angebaut werden müssen, ergeben.

6. Welche Möglichkeiten haben Landwirte, die im Herbst 2023 schon Brache für GLÖZ-8 vorgehalten haben?

Einige Landwirte haben bereits im Herbst 2023 Vorbereitungen für die ursprünglich ab 2024 geltende Stilllegungsverpflichtung getroffen. Denn der Stilllegungszeitraum für diese GLÖZ-8-Brachen sollte bereits unmittelbar nach der Ernte der Hauptfrucht im Vorjahr beginnen. Diese Flächen sind entweder selbstbegrünt oder mit Saatmischungen aktiv begrünt worden.

Diese Brachflächen oder ein Teil davon können 2024 auch als freiwillige Öko-Regelung 1 angemeldet und vergütet werden, sofern die Bedingungen dafür passen. Dafür müssten diese Betriebe dann GLÖZ-8 über Landschaftselemente, Leguminosen, Zwischenfrüchte oder einer Kombination der möglichen Maßnahmen erfüllen.

Die Öko-Regelung 1 ist zudem 2024 attraktiver als im Vorjahr, denn die bisher geltenden Mindestanteile entfallen. Alle Betriebe mit mehr als 10 ha beihilfefähigem Ackerland können jetzt bis zu einem ganzen Hektar stilllegen und dafür die höchste Prämienstufe von 1.300 €/ha in Anspruch nehmen. Übersteigt die Brachfläche 1 ha und 1 % der Ackerfläche können folgende Prämien erzielt werden: 1. - 2. %: 500 €/ha; 2. - 6. %: 300 €/ha.

Auf den freiwilligen Brache-Flächen, die über die Öko-Regelungen gefördert werden, ist noch eine aktive Aussaat bis zum 31. März möglich. Voraussetzung ist eine Mischung von mindestens zwei Arten in jeweils nennenswertem Umfang und über die gesamte Fläche weitgehend gleichmäßig verteilt sind.

Werden die Anforderungen von GLÖZ-8 anderweitig erbracht, können bereits im Herbst angelegte Brachen auch wieder in die Produktion genommen werden, beispielsweise durch die Aussaat einer Sommerkultur.

7. Wann müssen Zwischenfrüchte für GLÖZ-8 auf dem Acker stehen?

Wählen Betriebe die Möglichkeit GLÖZ-8 mit Zwischenfrüchten zu erfüllen, müssen sie diese im Spätsommer/ Herbst 2024 auf die Flächen säen. Denn diese Zwischenfrüchte sind für das GAP-Antragsjahr, das zum Januar 2024 begann, maßgeblich.

Der Zwischenfruchtbestand muss nach guter fachlicher Praxis etabliert werden und bis mindestens 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden sein. Einen festen Einsaattermin gibt es nicht.

Die Zwischenfrüchte für GLÖZ 8 können auch bei der Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) und Fruchtwechsel (GLÖZ 7) berücksichtigt werden, sofern die jeweiligen Bedingungen erfüllt werden.

Was im Detail nach dem Bundesratsbeschluss bei den Zwischenfrüchten gilt, lesen Sie hier:

8. Welche Leguminosen sind für GLÖZ-8 erlaubt?

Laut dem Verordnungsentwurf müssen die Leguminosen als Hauptfrucht angebaut werden. Zugelassen sind sowohl grob- wie auch kleinkörnige Leguminosen. Diese müssen Landwirte in Reinkultur oder auch als Gemisch mit einem Anteil von mindestens 50 % Leguminosen ausbringen. Landwirte dürfen auf diesen Leguminosen Flächen keine Pflanzenschutzmittel ausbringen.

9. Dürfen Stilllegung, Leguminosen und/oder Zwischenfrüchte bei GLÖZ-8 kombiniert werden?

Ja. Die GLÖZ 8-Verpflichtung über die nichtproduktiven Flächen kann nun über eine Brache, über Landschaftselemente, über den Anbau von Leguminosen oder Zwischenfrüchten oder einer Kombination dieser Möglichkeiten auf 4 % der Ackerfläche eines Betriebes erfüllt werden.

10. Welche Folgen hat die Aussetzung der Stilllegungsverpflichtung für die freiwilligen Öko-Regelungen?

Die Öko-Regelung 1 „zusätzliche Flächen für Biodiversität (Stilllegung/ Blühstreifen/ Altgrasstreifen)“ kann nun bereits ab dem ersten Prozent genutzt werden, wenn die verpflichtende GLÖZ-Fläche durch Leguminosen und/ oder Zwischenfrüchte erfüllt wird. Wird GLÖZ-8 hingegen auch mit Brache erfüllt, können diese Flächenanteile nicht gleichzeitig auch bei der Öko-Regelung 1 angegeben werden.

Ab 2024 können bei der Öko-Regelung 1 alle Betriebe einen ganzen Hektar stilllegen und dafür die höchste Prämienstufe von 1.300 €/ha in Anspruch nehmen. Übersteigt die Brachfläche 1 ha und 1 % der Ackerfläche können folgende Prämien erzielt werden: 1. - 2. %: 500 €/ha; 2. - 6. %: 300 €/ha. Eine aktive Aussaat ist zudem auf Öko-Regelung 1 Brachen noch bis 31. März möglich.

Auch bei der Öko-Regelung 2 „vielfältige Kulturen im Ackerbau mit mindestens 5 Hauptfruchtarten einschließlich 10 % Leguminosen“ gibt es Berührungspunkte. Sollten für GLÖZ-8 im Jahr 2024 Leguminosen angebaut und angerechnet werden, sind diese Flächen nicht begünstigungsfähig für die Öko-Regelung 2. Dabei müssten dann die 4% Leguminosen für die Anrechnung zu GLÖZ-8 herausgerechnet werden.

Ebenso werden voraussichtlich die für GLÖZ-8 anzurechnenden Leguminosen nicht bei der Öko-Regelung 6 „freiwilliger Verzicht auf Pflanzenschutzmittelanwendungen“ anrechenbar sein.

11. Ist auf Flächen, die im Jahr 2023 stillgelegt waren, 2024 eine Sommerung mit Pflanzenschutz erlaubt?

Ja, das geht. Denn für GLÖZ-8 ist geregelt, dass bei einem folgenden Anbau von Sommerungen die Stilllegungspflicht am 31.12. des Antragsjahres endet. Damit ist der Stilllegungszeitraum für diese Flächen aus dem Antrag 2023 zum Ende des Jahres ausgelaufen. Der Stilllegungszeitraum aus 2023 war bei nachfolgenden Winterkulturen wie Raps und Wintergerste sogar bereits am 15.8. ausgelaufen und am 1.9., wenn umgebrochen und eine andere Winterkultur gedrillt wurde.

Ihre Meinung ist gefragt

Haben Sie weitere konkrete Fragen zur Stilllegung und den Alternativen oder zu den Möglichkeiten, die Sie nun beim GAP-Antrag 2024 etwa bei den Öko-Regelungen haben?

Schicken Sie uns Ihre Hinweise zum Stichwort "GAP-Antrag 2024" per Mail an leserfragen@topagrar.com.

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