Die freiwilligen einjährigen Öko-Regelungen waren bei den Landwirten im vergangenen Jahr nicht sehr beliebt. Gerade mal 60 % der Mittel haben die Betriebe abgerufen. Im Antragsjahr 2024 soll es nun attraktiver werden.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium rechnet vor, wie die neuen Regeln sich auf die Prämie auswirken. Die größte Verbesserung stellt dabei vermutlich die Änderung der Öko-Regelung 1a da. Hier geht es darum, zusätzlich zu der verpflichtenden Stilllegung von 4 % (die sich aus GLÖZ 8 ergibt), weiteres Land stillzulegen. Nach der neuen Regel dürfen Sie jetzt Flächen ab 0,1 ha Größe stilllegen und bekomme für den ersten Hektar immer 1.300 €.
Voraussetzung ist dafür, das der Betrieb mindestens 10 ha Ackerland bewirtschaftet. Auch größere Betriebe über 100 ha müssen nur 1 ha und nicht wie zuvor 1 % der Ackerfläche stilllegen. Ein Betrieb mit 120 ha Ackerland müsste daher auch nur 1 ha stilllegen, um 1.300 € zu bekommen. (Anmerkung der Redaktion: Dieser Absatz wurde am 5.12.2023 wegen eines Fehlers geändert).
Wer die Öko-Regelung 1a beanspruchen will, sollte beachten:
- Der Mindestanteil von 4 % nichtproduktiven Flächen bei GLÖZ 8 muss zunächst eingehalten werden, wenn Öko-Regelung 1 a in Anspruch genommen wird.
- Vorgewende sind keine brachliegenden Flächen.
- Es gibt Unterschiede zu GLÖZ 8-Brachen: Bei GLÖZ 8 beginnt der Zeitraum der Brache und der Bearbeitungsruhe unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, bei ÖR 1 a erst zum 1. Januar des Antragsjahres. Eine GLÖZ 8 Fläche kann in Ausnahmefällen bei außergewöhnlichen Witterungsbedingungen für die Nutzung ab dem 1. August des Antragsjahres freigegeben werden; das ist bei Öko-Regelung 1 a Flächen nicht möglich.
- Selbstbegrünung oder Mischkultur.
- Bearbeitung ab 1. September des Antragsjahres wenn eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet wird.
- Aussaat von Winterraps oder Wintergerste ist bereits ab dem 15. August möglich.
- Auf einer brachliegenden Fläche muss die Mindesttätigkeit (siehe Tz 28) nur alle zwei Jahre erbracht werden. Wenn die Mindesttätigkeit durch Mähen erbracht wird, ist das Mähgut abzufahren und darf nicht für eine landwirtschaftliche Erzeugung verwendet werden. Es darf also zum Beispiel weder verfüttert noch für die Biogaserzeugung verwendet werden.
Rechenbeispiele zu den neuen ÖR1a-Bestimmungen liefert das BMEL.
Die Fördervoraussetzungen finden Sie hier.