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topplus Streit um Tierarztgebühren

Urteil: Tierarzt muss Einkaufspreise für Medikamente offenlegen

Das Landgericht Osnabrück urteilte in einem Einzelfall, dass eine Tierarztpraxis ihre Einkaufspreise offenlegen muss.

Lesezeit: 4 Minuten

Nicht immer müssen Landwirte blind jede Rechnung des Tierarztes akzeptieren. Das Landgericht Osnabrück hat in einem Einzelfall geurteilt, dass ein Kunde Anspruch darauf hat, zu erfahren, zu welchen Einkaufspreisen die Arzneimittel bezogen werden. So könne dieser prüfen, ob die Kosten der Arzneimittel durch den Tierarzt korrekt berechnet worden sind. Das teilt Rechtsanwalt Dr. Christian Halm aus Neunkirchen mit.

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Offenlegung der Einkaufspreise war in diesem Fall auch nur möglich, weil die Abrechnung nach Gebührenverordnung vereinbart wurde. In der Praxis sind Betreuungsverträge nach Gebührenverordnung allerdings eher unüblich, daher hat das Urteil keine Breitenwirkung.

Landwirt zahlte vier Jahre keine Rechnung

Wie kam es dazu? Im verhandelten Fall hatte die betroffene Tierarztpraxis mehrere Tierbestände eines Landwirts per tierärztlichem Betreuungsvertrag behandelt und dabei auch mit Medikamenten versorgt. Nachdem der Landwirt die Tierärztliche Gebührenordnung (GOT) nicht eingehalten sah und deshalb vier Jahre lang die Rechnungen nicht bezahlt hatte, reichte die Tierarztpraxis Klage beim Landgericht Osnabrück auf Zahlung von rund 23.000 € zuzüglich Zinsen und Anwaltskosten ein.

Doch das Gericht stellte sich auf die Seite des Landwirts. Zwar habe die Praxis Anspruch auf Vergütung, allerdings sei im Betreuungsvertrag geregelt, dass sich die Vergütung nach der Gebührenordnung für Tierärzte und Tierärztinnen (GOT) richtet.

In dem Klageverfahren wurde aber bestritten, dass bei den in Rechnung gestellten Arzneimitteln die Gebührenordnung für Tierärzte und Tierärztinnen eingehalten worden ist. Denn die Tierarztpraxis hatte bei ihrer Abrechnung die regulären Arzneimittelpreise zugrunde gelegt.

Auf Nachfrage musste die Klägerin jedoch zugeben, dass sie sich mit anderen Tierarztpraxen zu einer Einkaufgemeinschaft zusammengeschlossen hatte und deshalb Sonderkonditionen beim Bezug der Arzneimittel mit den Herstellern und den Importeuren vereinbart hatte.

Abrechnung nach GOT muss tatsächliche Beschaffungskosten enthalten

Der gerichtliche Sachverständige, der die abgerechneten Arzneimittelpreise überprüfen wollte, verlangte deshalb von der Tierarztpraxis die Vorlage der Einkaufsrechnungen. Hierzu teilte die Tierarztpraxis mit, dass sie sich zur Verschwiegenheit gegenüber dem Arzneimittelproduzenten verpflichtet habe, weshalb sie die Einkaufspreise nicht vorlegen würde.

Die Vorlage der tatsächlichen Bezugspreise der Tierarztpraxis war jedoch erforderlich. § 10 AMPreisV sieht vor, dass durch Tierärzte für Arzneimittel nur die Beschaffungskosten zuzüglich bestimmter Höchstzuschläge sowie die Umsatzsteuer erhoben werden dürfen.

Die Beschaffungskosten stellen dabei einen individuellen Faktor dar, den es im Einzelfall, wie auch hier, zu überprüfen gilt. Ohne eine entsprechende Vorlage der Originalrechnungen war eine Überprüfung der tatsächlichen Beschaffungskosten der Tierarztpraxis nicht möglich. Der Tierarztpraxis stand auch kein Anspruch auf eine Mindestvergütung zu.

Die Tierarztpraxis hatte argumentiert, dass zumindest die Mindestabgabepreise der Pharmaindustrie bzw. der Importeure zuzüglich zulässiger Aufschlagsfaktoren gegenüber dem Beklagten anzusetzen wären. Dafür sah das Landgerichts Osnabrück keine Notwendigkeit, denn die Tierarztpraxis konnte den Beweis der Einhaltung der GOT durch die Vorlage der Einkaufspreise führen.

Dass die Tierarztpraxis die Einkaufspreise nicht vorgelegt hat, hat das Gericht zu Recht nicht veranlasst, die Mindestvergütungspreise zu schätzen. Eine Schätzung ist nur dann angezeigt, wenn die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgeblichen Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis steht.

Tierarztpraxis will Preise geheim halten

Die Tierarztpraxis konnte die Unterlagen vorlegen, sie wollte sie jedoch nicht vorlegen. Auch die Geheimhaltungsverpflichtung der Tierarztpraxis stand dem nicht entgegen.

Die Gefahr, dass der beklagte Landwirt die Kalkulationsgrundlage veröffentlicht und Mitbewerbern der Kläger preisgeben könne, reichte nach Auffassung des Gerichtes auch nicht aus, um eine Schätzung zu rechtfertigen. Mit Blick darauf wurde die Klage in Höhe von rund 23.000 EUR abgewiesen, berichtet Rechtsanwalt Dr. Christian Halm aus Neunkirchen. (Urteil vom 15.12.2023, Az. 11 O 1460/22)

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