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Betrieb wird zur GbR – darf der Verpächter kündigen?

​Ob Ihr Verpächter laufende Pachtverträge kündigen kann, wenn Sie mit Ihrem Nachwuchs im Ramen einer Hofübergabe eine GbR gründen, erklärt unser Experte. ​

Lesezeit: 3 Minuten

Frage:

Bisher wirtschafte ich als Einzelunternehmer und möchte nun im Hinblick auf die spätere Hofübergabe zunächst mit meiner Tochter eine GbR gründen. Die Flächen, auch die Zupachtflächen, möchte ich dann mit ihr zusammen bewirtschaften. Kann meinen Verpächtern daraus ein Kündigungsrecht entstehen?

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Antwort:

Das ist leider der Fall. Sie sind als Pächter ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt, die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu verpachten. Das regelt § 589 BGB. Das gleiche Verbot gilt für die Nutzungsüberlassung der Pachtsache an einen landwirtschaftlichen Zusammenschluss, wie beispielsweise einer Vater-Tochter-GbR.

Der Grund ist, dass es dem Verpächter in der Regel nicht egal ist, wer seine Flächen bewirtschaftet. Es geht ihm nicht nur um den Pachtpreis, sondern auch um die Qualifikation, den Fleiß und die Solvenz des Pächters. Daher ist der Verpächter im Falle eines Verstoßes zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Pachtvertrages berechtigt, wenn der Pächter die Nutzungsüberlassung trotz einer Abmahnung nicht unterlässt.

Das gilt auch bei einer Nutzungsüberlassung an eine Gesellschaft (z. B. eine GbR), an der der bisherige Pächter selbst beteiligt ist. Der Grund besteht darin, dass es sich ein Verpächter nicht gefallen lassen muss, ohne seine Zustimmung einen Pachtvertrag mit einer Gesellschaft abzuschließen. Schließlich hat er keinen Einfluss auf deren Gesellschafterbestand. Im Laufe der Zeit kann sich schließlich die Zusammensetzung der Gesellschafter verändern.

Anders sieht es aus, wenn bereits ein Pachtvertrag mit einer GbR besteht und sich dann die Zusammensetzung der Gesellschafter ändert. Diese Veränderung stellt dann keinen Grund zur Kündigung durch den Verpächter dar, wenn er einmal dem Vertragsabschluss mit der GbR selbst zugestimmt hat.

Ausnahme bei Hofübergabe?

Aber auch unter dem Blickwinkel der vorweggenommenen Erbfolge haben Sie kein Recht, die Pachtverträge in Form einer GbR mit Ihrer Tochter fortzuführen. Zwar bestimmt § 593 a BGB, dass der Hofübernehmer in bestehende Zupachtverträge eintritt, wenn bei der Hofübergabe ein zugepachtetes Grundstück mitübergeben wird. Es muss in diesem Fall lediglich der Hofübernehmer den Verpächter unverzüglich nach der Hofübergabe benachrichtigen (weitere Details lesen Sie hier). Dies setzt aber die Eigentumsübertragung am Hof voraus, wie sie bei der Hofübergabe stattfindet. Eine „gleitende Hofübergabe“ in Form der Betriebsverpachtung an den „Hofübernehmer“ bzw. die Gründung einer Gesellschaft zusammen mit dem „Hofübernehmer“ reicht nicht für die Regelung des § 593 a BGB aus.

Etwas anderes gilt nur, wenn Sie im bestehenden Pachtvertrag eine entsprechende Klausel haben, die gestattet, dass der Pächter eine GbR gründen darf und den Pachtvertrag dann mit der GbR abschließen darf.

Unser Experte: Hubertus Schmitte, Fachanwalt für Agrarrecht, Fachanwalt für Erbrecht, zertifizierter Mediator, WLV, Münster, NRW

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