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Welche Kündigungsfrist für unbefristeten Pachtvertrag?

Läuft ein schriftlicher Pachtvertrag aus und bewirtschaften Sie die Fläche weiter, entsteht ein mündlicher, unbefristeter Vertrag. Wir klären, welche Frist dann bei einer Kündigung gilt.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Meine Eltern hatten vor vielen Jahren einen Pachtvertrag abgeschlossen, der zum 31.3.2010 auslief. Die Flächen haben wir aber bis heute weiterbewirtschaftet. Mittlerweile habe ich den Hof übernommen. Der damalige Verpächter ist verstorben. Zwischen mir und dem neuen Besitzer gab es bisher keine mündliche ­Vereinbarungen. 1. Ich möchte die ­Flächen nun zurückgeben. Welche Kündigungsfrist gilt? 2. Zudem hat eine der Flächen durch uns den Ackerstatus erlangt. Muss ich die ­Fläche auch als Acker zurückgeben?

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Antwort:

  1. Durch die Fortsetzung der Bewirtschaftung ohne Einwände des Ver­päch­ters ist ein mündlich geschlossener, unbefristeter Landpachtvertrag entstanden. In Ihrem Fall galt er ab dem 1.4.2010. Für solche Verträge gilt eine Kündigungsfrist von zwei Pachtjahren abzüglich drei Werktagen. Sie können das Pachtverhältnis aber auch im Einvernehmen mit dem Eigentümer früher aufheben. Dafür gilt keine Frist.

    Es ist irrelevant, dass der damalige Verpächter verstorben ist. Das Pachtverhältnis wurde als Teil der Erbschaft vererbt, damit sind die Erben an den Vertrag gebunden. Das Gleiche gilt für Sie: Als Hofübernehmer treten Sie an Stelle Ihrer Eltern in den laufenden Pachtvertrag ein.
  2. Sie sind verpflichtet, die Fläche in dem Zustand zurückzugeben, der einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht. Es entspricht ordnungsgemäßer Landwirtschaft, Acker in Grünland umzuwandeln, bzw. umgekehrt Grünland in Ackerland. Wenn Sie das Land als Acker zurückgeben, ist das vertragskonform. Pachtrechtlich in Ordnung ist es aber auch, wenn Sie die Fläche wieder einsäen und Grünland daraus machen. Es gibt nur eine Einschränkung: Sie müssen eine Änderung der bisherigen Nutzung mit dem Verpächter abstimmen, wenn durch die Änderung die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. Solange also die Umwandlung in Grünland nicht dazu führt, dass Dauergrünland entsteht, müssen Sie diese Maßnahme nicht mit dem Verpächter abstimmen.

Unser Experte: Hubertus Schmitte, RA, WLV, Münster, NRW, r-anwaltskanzlei.de

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