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Die häufigsten Fragen zur Abgabe der Agraranträge 2023

Für alle Betriebe bringt die neue Agrarreform 2023 einige Herausforderungen. Antworten auf die häufigsten Fragen von Landwirten kurz vor der Frist zur Abgabe des Agrarantrags am 15. Mai 2023.

Lesezeit: 7 Minuten

Wohin mit den Zahlungsansprüchen?

Frage: Ich habe noch Zahlungsansprüche (ZA). Was passiert damit?

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Antwort: Das System der Zahlungsansprüche wurde zum 01.01.2023 abgeschafft. Die Zahlungsansprüche haben daher keinen Wert mehr und verfallen.

Welche Qualifikation für Junglandwirte?

Frage: Ab 2023 ist für Junglandwirte eine Qualifikation Voraussetzung für den Prämienerhalt. Welche Berufsabschlüsse sind hier denkbar?

Antwort: Die Qualifikation kann durch eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem der 14 grünen Berufe, einem dieser Berufe entsprechendem abgeschlossenem Studium, einer mindestens zweijährigen, sozialversicherungspflichtigen Anstellung mit einer Mindestbeschäftigung von 15 Stunden pro Woche oder einem abgeschlossenen Qualifikationskurs im Umfang von 300 Stunden nachgewiesen werden.

Prämie für PV-Freiflächen?

Frage: Kann auch für Flächen auf denen eine PV-Anlage installiert ist die Flächenprämie beantragt und bewilligt werden?

Antwort: Dabei ist genau zu prüfen, um welche Art der PV-Anlage es sich handelt. Für die Flächen auf denen eine Agri-PV Anlage, d.h. eine PV-Anlage, die eine Bewirtschaftung der Fläche unter Einsatz üblicher landwirtschaftlicher Methoden, Maschinen und Geräte nicht ausschließt und die landwirtschaftliche Fläche um maximal 15 % verringert, installiert ist, sind 85 % der Fläche förderfähig. Flächen auf denen andere Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie errichtet sind, zählen als nichtlandwirtschaftliche Nutzung und sind damit nicht förderfähig.

Prämienantrag aussetzten?

Frage: Muss ich jedes Jahr einen Prämienantrag stellen oder kann ich auch ein Jahr aussetzen? Welche Kultur ist dann hinsichtlich der Fruchtwechselvorgabe „spätestens im dritten Jahr muss die Kultur wechseln“ zu berücksichtigen?

Antwort: Der GAP-Antrag ist freiwillig und kann daher nach eigenem Ermessen in einem Jahr gestellt werden und im nächsten Jahr nicht. Für die Fruchtwechselvorgabe gilt jedoch immer die Kultur der beiden Vorjahre, auch wenn kein Antrag gestellt wurde. Wichtig zu wissen ist: Auch wenn eine Fläche in den zwei Vorjahren von einem anderen Bewirtschafter bearbeitet wurde, sind diese Kulturen relevant.

GLÖZ 4: Mindestgröße bei Pufferstreifen?

Frage: Gibt es eine Mindestgröße für den Gewässerrandstreifen?

Antwort: Nein, es ist ein 3 Meter Gewässerrandstreifen gemessen von der Böschungsoberkante anzulegen, auf dem kein Dünge- und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden darf. Eine Mindestgröße gibt es nicht. Wichtig zu wissen ist: Eine Kombination der verpflichtenden Stilllegung (GLÖZ 8) und der Gewässerrandstreifen ist möglich. In diesem Fall ist eine Mindestparzellengröße von 0,1 ha einzuhalten, da diese bei der Stilllegung vorgeschrieben ist.

GLÖZ 6: Was gilt als Bodenbedeckung?

Frage: Wie kann man die erforderliche Winterbodenbedeckung auf 80 % der Fläche (GLÖZ 6) erfüllen?

Antwort: Um die Mindestbodenbedeckung zu erfüllen, können Sie bei Körnerleguminosen, Getreide und Mais die Stoppeln ohne jegliche Bodenbearbeitung liegen lassen (=Stoppelbrache) oder nach der Ernte eine mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung durchführen. Auch mehrjährige Kulturen, Winterkulturen, Zwischenfrüchte oder Mulchauflagen sind möglich. Im Antragsjahr können Sie auch zwischen den Möglichkeiten wechseln. Bei einer Prüfung muss in jedem Fall etwas auf der Fläche zu erkennen sein.

Fruchtfolge GLÖZ 7: Gilt Maismischkultur als eigene Kultur?

Frage: Gelten Mais und Maismischkulturen hinsichtlich des Fruchtwechsels als zwei Kulturen?

Antwort: Ja, die Maismischkulturen zählen zu den „sonstigen Mischkulturen“ und gelten daher als eigenständige Kultur. Wichtig zu wissen ist: Auch, wenn die Vorgaben zum Fruchtwechsel für das Jahr 2023 ausgesetzt sind, ist eine langfristige Planung der Fruchtfolge notwendig. Denn ab 2024 ist eine Vorgabe, dass spätestens im dritten Jahr die Kultur auf einem Schlag wechseln muss. Dazu werden die Jahre 2022 und 2023 als Bezugsjahre herangezogen.

GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Tauschflächen

Frage: Ich baue auf 100 ha (reine Tauschflächen) Kartoffeln an. Flächenbezogen erreiche ich dadurch einen 100 %igen jährlichen Fruchtwechsel, betriebsbezogen habe ich aber keinen Fruchtwechsel, ist das zulässig?

Antwort: Ja, anders als bisher beim Greening ist der Fruchtwechsel schlagbezogen und nicht betriebsbezogen einzuhalten. Die Vorgaben zum Fruchtwechsel sind:

  1. Auf mind. 33 % der Ackerfläche ist ein jährlicher Fruchtwechsel sicherzustellen
  2. Auf weiteren mind. 33 % des Ackerlandes eines Betriebes ist ebenfalls ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau einer Zwischenfrucht/Untersaat vorzunehmen
  3. Spätestens im dritten Jahr muss die Kultur wechseln

GLÖZ 8: Wie zählen Landschaftselemente?

Frage: Bislang gab es für verschiedene Umrechnungsschlüssel, z.B. zählte ein Pufferstreifen mit dem Faktor 1,5 oder Hecken mit dem Faktor 2. Wir werden solche Streifen oder Landschaftselemente künftig berücksichtigt?

Antwort: Diese Gewichtungsfaktoren gibt es nicht mehr! Landschaftselemente können auf die verpflichtende Stilllegung angerechnet werden und helfen so, die 4 % Brache nach GLÖZ 8 zu erfüllen. Dabei zählt die tatsächliche Fläche ohne Gewichtungsfaktor. Voraussetzung ist, dass die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Ackerfläche liegen und dem Antragsteller zur Verfügung stehen. Wichtig zu wissen ist: Landschaftselemente können dagegen nicht auf die freiwillige Stilllegung der Öko-Regelung 1a angerechnet werden.

Pferde auf die Stilllegung?

Frage: Dürfen Pferde die Brache beweiden?

Antwort: Nein, grundsätzlich ist eine Beweidung der verpflichtenden Stilllegung nur durch Ziegen und Schafe ab dem 1. September des Antragsjahres möglich. Ausnahmeregelung: Aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z.B. Futterknappheit durch ungünstige Witterung) kann die zuständige Behörde ab dem 1. August eines Jahres oder im Einzelfall eine Schnittnutzung oder Beweidung der stillgelegten Flächen ermöglichen.

Kleegras als Stilllegung?

Frage: Können wir Flächen, die in 2022 für den Anbau von Ackergras oder Kleegras genutzt wurden im Jahr 2023 ohne Umbruch als GLÖZ 8-Brache beantragen?

Antwort: Ja, das ist möglich. Mindestens einmal in zwei Jahren ist eine Pflegemaßnahme durchzuführen. Der Aufwuchs muss auf der Fläche verbleiben und darf nicht genutzt werden. Die Pflegemaßnahme ist nicht im Zeitraum vom 1.4. bis 15.8 möglich. Verbleibt die verpflichtende Stilllegung nur ein Jahr auf der Fläche, ist ein Umbruch der Brache ab dem 1.9. möglich, (Winterraps und Wintergerste ab dem 15.8.), wenn eine Kultur angebaut wird, die erst im Folgejahr zur Ernte führt.

Bioprämie für Stilllegung?

Frage: Ich lege in meinem Biobetrieb 4 % der Kleegrasfläche still. Erhalte ich dafür die Bioprämie der Länder aus der zweiten Säule?

Antwort: Nein, das ist nicht vorgesehen.

Ökoregelung 1: Zusätzliche Stilllegung bei weniger als 10 ha?

Frage: Ich habe weniger als 10 ha Ackerland und muss daher nach GLÖZ 8 nichts stilllegen. Kann ich trotzdem die Ökoregelung 1 nutzen, nach der man für das erste Prozent des zusätzlich stillgelegten Ackers 1300 €/ha bekommt?

Antwort: Ja, das geht. Auch Betriebe, die von der verpflichtenden Stilllegung nach GLÖZ 8 befreit sind, können die freiwillige Stilllegung in den Öko-Regelungen trotzdem beantragen. Generell von der verpflichtenden Stilllegung (GLÖZ 8) sind folgende Betriebe befreit:

  • Betriebe mit bis zu 10 ha Ackerland,
  • Betriebe, die auf mehr als 75 % ihrer Ackerflächen Gras, Grünfutter, Brachen oder Leguminosen anbauen
  • Betriebe, die auf mehr als 75 % ihrer beihilfefähigen Flächen Gras-, Grünfutter oder DGL anbauen.

Achtung: Landschaftselemente können nicht auf die freiwillige Stilllegung der Öko-Regelungen angerechnet werden.

Öko-Regelung 1b: Anlage von Blühstreifen und –flächen auf Brachen

Frage: Kann ich diese Maßnahme auch auf der verpflichtenden 4 %igen Stilllegung (GLÖZ 8) anlegen und dafür zusätzlich 150 €/ha bekommen?

Antwort: Nein, eine Auszahlung der 150 €/ha für die Anlage von Blühstreifen und –flächen nach den Vorgaben der Öko-Regelung 1b ist ausschließlich auf der freiwilligen zusätzlichen Brache nach Öko-Regelung 1a möglich.

Öko-Regelung 7: Was einhalten im FFH-Gebiet?

Frage: Ich bewirtschafte Acker- und Grünland im FFH-Gebiet. Die Flächen sind Landschaftsschutzgebiet, ich muss derzeit keine weiteren Schutzmaßnahmen einhalten. Welche Auflagen muss ich erfüllen, wenn ich über die Ökoregelung 7 die 40 €/ha beantrage?

Antwort: Auflage für die Förderung ist, dass Sie im Antragsjahr keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen vornehmen, keine Drainagen instandsetzen und keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen im Antragsjahr vornehmen. Die bereits geltenden Vorschriften müssen Sie weiter einhalten. Wichtig zu wissen ist: Die Öko-Regelung 7 kann nur beantragt werden, wenn mindestens eine der beiden vorgenannten Regelungen nicht sowieso schon verboten ist.

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