Der Nießbrauch und das Wohnrecht sind beliebte Instrumente bei der Hofübergabe in der Landwirtschaft. Sie mindern den Wert der Flächen bzw. der Wohnung und damit auch die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Allerdings führt dies oft zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat nun in einem Schreiben klargestellt, wie der Wert genau ermittelt werden soll, berichtet der Steuerinfodienst steuern agrar. Diese Vorgaben können von Behörden bundesweit übernommen werden.
Grundsätzlich muss der Wert des Nießbrauchs oder des Wohnrechts mit dem Grundbesitzwert berechnet werden. Bei bebauten Grundstücken richtet sich dieser nach der durchschnittlichen Jahresnettomiete der letzten drei Jahre (Grundbesitzwert = 12,5-Faches der Jahresnettomiete). Falls die Immobilie nicht vermietet wurde, kann das Finanzamt die Miete schätzen. Bei unbebauten Grundstücken dient der Bodenrichtwert als Maßstab (Grundbesitzwert = 80 % des Bodenrichtwertes).
Das Finanzamt hat außerdem das Recht:
- Schulden und Belastungen, die mit dem Grundstück bzw. der Immobilie verbunden sind, abzuziehen.
- den Kapitalwert des Nießbrauchs auf höchstens den Wert festzulegen, der sich aus dem Wert des Grundstücks geteilt durch 18,6 ergibt (auf das sich der Nießbrauch bzw. das Wohnrecht bezieht). Beispiel: Der Wert desGrundstücks beträgt 40.000 €. Der Kapitalwert des Rechts darf dann maximal rund 2.151 € betragen (ByLfSt. Schreiben vom15.12.2022,Az.: S 3104 A St 32 4).