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Hofübergabe: Wie Landwirte zukünftig die Abfindung regeln können

Ende 2024 läuft der Einheitswert aus. Damit stehen auch der sog. Hofeswert und die Abfindung nach Höfeordnung auf dem Prüfstand. Was dies für Hofübergaben bedeutet.

Lesezeit: 3 Minuten

Mit dem Einheitswert läuft auch die Bemessungsgrundlage für den sog. Hofeswert aus. Auf ­diesem wiederum basiert die gesetzliche Abfindung nach Höfeordnung. Was dies für Landwirte bedeutet, die ihren Hof in den nächsten Jahren übergeben wollen, fragten wir Christiane Graß, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Agrarrecht aus Bonn.

Christiane Graß:Bei Hofübergaben bis Ende 2024 können Landwirte im Grundsatz ­davon ausgehen, dass die ­gesetzliche Abfindung sich am bisherigen Hofeswert (1,5-­fache Einheitswert) ­bemisst. Für Übergaben ab 2025 ist aber noch unklar, wie sich die gesetzliche ­Abfindung berechnen wird.

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Denkbar ist, dass der Gesetzgeber die Höfe­ordnung ­reformiert und z. B. einen Vorschlag von vier Landesbauernverbänden aufgreift, nach dem der Hofeswert als Bruchteil des Grundsteuerwertes festgelegt wird. Womöglich aber bleibt die Höfeordnung unverändert bestehen. Wobei dann unklar ist, wie Verwaltung und ­Gerichte die dann veraltete Regelung interpretieren.

Was raten Sie Landwirten, die ab 2025 übergeben?

Christiane Graß: Landwirte sollten sich zunächst klarmachen, dass die beschriebene Unsicherheit beim Hofeswert nur für die Ermittlung der gesetzlichen Mindestabfindung bzw. des Pflichtteils gilt. Aber kein Landwirt ist verpflichtet, sich bei den Abfindungszahlungen am Hofeswert zu orientieren. Vielmehr haben Übergeber es in der Hand, zusammen mit dem Übernehmer und den weichenden Erben eine an­gemessene Abfindung frei zu vereinbaren.

Aus meiner Praxis weiß ich, dass die meisten Landwirte gemäß ­ihres ­persönlichen Gerechtigkeitsempfinden eine deutlich über dem gesetzlichen Mindestmaß liegende Abfindung ­leisten wollen. Dabei können sie sich z. B. am Ertragswert gemäß BGB-Landguterb­recht orientieren. Dieser wird durch einen Sachverständigen festgestellt, liegt regel­mäßig zwischen dem ­niedrigen Hofeswert und dem höheren Verkehrswert und kann somit eine m. E. nach angemessene Größe für die Abfindung sein.

Welchen Rat geben Sie Landwirten, die die Hofübergabe (zunächst) per Testament regeln wollen? Was sollten sie in Sachen Abfindung regeln?

Christiane Graß:Bis zur Untergrenze der gesetzlichen Abfindung bzw. des Pflichtteils können Landwirte die Abfindung der weichenden Erben selbst bestimmen. Sie haben die Chance, die Ab­findung gerade nicht am ­zukünftig unsicheren Hofeswert zu bemessen, sondern an einer anderen angemessenen Größe. Dies kann auch hier der Ertragswert gemäß BGB-Landguterbrecht sein, als guter Kompromiss zwischen Hofeswert und Verkehrswert.

Regelt ein Landwirt jedoch nur die Hofnachfolge als solche, nicht aber die Abfindung, greift die gesetzliche Abfindungsregelung, von der heute noch offen ist, wie sie ab 2025 aussehen wird. Unabhängig davon rate ich jedem, testamentarische Nachfolge- und Abfindungsregelungen regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen.

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