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Hilfe via Onlinetool

Vermieter zahlen jetzt für CO2-Ausstoß mit

Vermieter müssen jetzt einen Teil der CO2-Kosten übernehmen – ein Onlinetool des Bundeswirtschaftsministeriums hilft dabei.

Lesezeit: 4 Minuten

Bislang konnten Vermieter den auf Heizöl, Erdgas, Benzin oder Diesel zu zahlenden Kohlenstoffdioxidpreis auf die Mieter im Rahmen der Heizkostenrechnung umlegen. Das ändert sich mit der Heizkostenabrechnung für 2023. Durch das neue Kohlendioxidaufteilungsgesetz werden die Kosten künftig entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes auf beide Parteien des Mietverhältnisses verteilt – das soll den Vermieter zu energetischen Sanierungen anreizen.

Mehr dazu finden Sie hier:

Wie hoch die Kohlendioxidkosten insgesamt sind, muss künftig z. B. der Gas- oder Fernwärmelieferant auf seinen Rechnungen ausweisen.

Hier folgen noch zwei Hinweise zur Abrechnung und zu Denkmälern:

Tipps zur Abrechnung

Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf seinen Internetseiten eine Onlineberechnung eingestellt, auf die Vermieter bei der nächsten Nebenkostenabrechnung zurückgreifen können.

Gibt es eine Sonderreglung für Denkmäler?

Vermieter können Denkmälern oft nicht frei energetisch sanieren, z.B. durch eine Dämmung der Außenfassade. Die Einflussmöglichkeiten auf die Energieeinsparung sind damit geringer. Das Kohlendioxidaufteilungsgesetz sieht im § 9 daher vor:

„(1) Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den Kohlendioxidkosten nach § 5, 6, 7 oder 8 zu tragen hätte, um die Hälfte zu kürzen. Zu den Vorgaben zählen insbesondere […] denkmalschutzrechtliche Beschränkungen […]

(2) Wenn in Bezug auf ein Gebäude öffentlich-rechtliche Vorgaben sowohl einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes als auch einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, so erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten“.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege weist in einem Schreiben darauf hin, dass die genaue Auslegung des neuen Gesetzes vermutlich die Gerichte beschäftigen wird. Das Landesamt hat drei Fallbeispiele gebildet:

Fallbeispiel 1:

Ihnen gehört ein vermietetes Baudenkmal. Sie haben nach der Einstufung des Gebäudes grundsätzlich 50 % der Kohlendioxidkosten zu tragen, die Mieter ebenfalls 50 % der Ihnen jeweils zuzuordnenden Kohlendioxidkosten.

Aus denkmalrechtlichen Gründen dürfen Sie in diesem Fallbeispiel nur die Hälfte der Fassaden und des Daches dämmen. Das heißt, denkmalschutzrechtliche Vorgaben stehen einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes entgegen. Denkmalrechtliche Gründe hindern Sie aber nicht daran, z. B. von einer Gasheizung auf eine – als solche ausreichende – Wärmepumpe zu wechseln. Das heißt, an einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung sind Sie zumindest nicht aus denkmalrechtlichen Gründen gehindert.

Nach § 9 Abs. 1 CO2KostAufG müssen Sie als Vermieter deshalb nur 25 % der Kohlendioxidkosten tragen, die Mieter 75 % der Ihnen jeweils zuzuordnenden Kohlendioxidkosten.

Fallbeispiel 2:

Wie Fallbeispiel 1. Aber: Die Wärmepumpe würde nur dann zu einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes führen, wenn sie mit einer Photovoltaikanlage kombiniert würde. Eine solche ist in Ihrem Einzelfall aber aus denkmalrechtlichen Gründen zumindest in haustechnisch sinnvollem Umfang nicht zulässig. Andere wesentliche Verbesse-rungsmöglichkeiten zur Wärme- und Warmwasserversorgung bestehen nicht. Dann stehen denkmalschutzrechtliche Beschränkungen sowohl einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes als auch einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegen.

Nach § 9 Abs. 2 CO2KostAufG müssen Sie als Vermieter deshalb keine Kohlendioxidkosten für den Energieverbrauch des Gebäudes tragen. Wie bisher können die Kohlendioxidkosten vollumfänglich auf die Mieter umgelegt werden.

Fallbeispiel 3:

Wie Fallbeispiel 1. Aber: Denkmalschutzrechtlich spricht nichts gegen eine Dämmung der Fassaden und des Daches. Z. B. fehlendes Geld hält Sie aber von energetischen Verbesserungsmaßnahmen ab.

Dann stehen denkmalschutzrechtliche Beschränkungen weder einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes noch einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegen.

Es bleibt deshalb dabei, dass Sie 50 % der Kohlendioxidkosten und die Mieter ebenfalls 50 % der Ihnen jeweils zuzuordnenden Kohlendioxidkosten zu tragen haben.

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