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Wachstumschancengesetz: Von diesen Steuererleichterungen profitieren Landwirte

Nicht viele, aber immerhin einige Steuererleichterungen bringt das Wachstumschancengesetz. Wir zeigen, wie Landwirte davon profitieren.

Lesezeit: 5 Minuten

Dieser Beitrag ist zuerst erschienen im "Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben".

Das Wachstumschancengesetz bietet neue Abschreibungsmöglichkeiten.

Degressive Abschreibungen

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie Landmaschinen, die Sie zwischen dem 01.04.2024 und 31.12.2024 anschaffen, können Sie jetzt degressiv abschreiben. Der Satz darf 20%, höchstens aber das 2,0-Fache der „normalen“, also linearen Abschreibung (AfA), betragen.

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Hierzu ein Beispiel: Landwirtin Maja Feldmann kauft im April 2024 eine Selbstfahrspritze für netto 300.000 €. Bei linearer Abschreibung und einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren ergäbe sich eine jährliche AfA von 30.000 €. Bei degressiver Abschreibung kommt sie jedoch auf deutlich höhere Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren.

Im laufenden Wirtschaftsjahr kann sie nur für die verbleibenden drei Monate abschreiben. Im zweiten Jahr summiert sich die Abschreibung hingegen auf 57.000 €. Erst ab 2029/30 ist es für sie sinnvoll, von der degressiven zur linearen Abschreibung zu wechseln und den Restwert von rund 93.400 € über die Restnutzungsdauer in gleichbleibenden, jährlichen Beträgen von 19.660 € abzuschreiben.

Betriebe mit einem Gewinn bis 200.000 € im Wirtschaftsjahr, das der Investition vorangeht, können für bewegliche Güter des Anlagevermögens in den ersten fünf Jahren zusätzlich eine Sonderabschreibung von 40 % nutzen. Zusammen mit der degressiven Abschreibung ist somit im ersten Jahr eine AfA von bis zu 60 % möglich. Demnach könnte Landwirtin Feldmann in den ersten fünf Jahren neben der degressiven Abschreibung nochmals insgesamt bis zu 120.000 € an Kosten steuerlich geltend machen.

Wohnraum abschreiben

Wohngebäude, die Sie zwischen dem 30.09.2023 und 01.10.2029 neu bauen oder kaufen, dürfen Sie degressiv mit 5 % statt linear mit 3 % abschreiben.

Ein Beispiel: Karl Praut kauft eine 80 m² große Eigentumswohnung in Münster für 5.000 €/m². Zum Kaufpreis von 400.000 € kommen 26.000 € Grunderwerbsteuer und 8.000 € Notarkosten. Von den 434.000 € zieht er 86.800 €, die auf Grund und Boden entfallen, ab und kommt auf eine AfA-Bemessungsgrundlage von 347.200€. Bei linearer AfA mit 3 % ergäben sich so jährliche Beträge von 10.416 €. Die degressiven AfA mit 5% bringt Praut hingegen im ersten Jahr einen Betrag von 17.360 €. Ab 2034 ­sinken die Beträge unter die bei linearer AfA und er wechselt für den Rest der Nutzungsdauer zur linearen Abschreibung.

Mietwohnungen, die zwischen dem 31.12.2022 und 01.10.2029 neu gebaut werden und die Kriterien eines „Effizienzhauses 40“ erfüllen, können Sie zusätzlich zur regulären Abschreibung in den ersten vier Jahren linear mit 5 % abschreiben. So lassen sich weitere 20 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten abziehen. Diese Sonderabschreibung können Sie sowohl mit der linearen 3 %igen AfA als auch mit der degressiven 5 %igen AfA kombinieren.

Dabei dürfen aber die Anschaffungs- und Herstellungskosten 5.200 €/m² sowie die AfA-Bemessungsgrundlage 4.000 €/m² nicht überschreiten. Karl Praut könnte die Sonderabschreibung somit nicht nutzen. Die Anschaffungskosten der Wohnung betragen ohne Grund und Boden 4.340 €/m².

Elektronische Rechnung

Ab dem 1.1.2025 müssen alle Landwirte elektronische Rechnungen empfangen können, wenn der Rechnungsaussteller das verlangt. Eine E-Rechnung ist ein Datensatz, der in der Regel per E-Mail verschickt wird. Die gängigsten Formate sind „XRechnung“ und „ZUGFeRD“. Ein pdf ist keine E-Rechnung.

Zum Empfangen benötigen Sie nicht nur eine E-Mail-Adresse: Öffnen Sie etwa XRechnungen ohne entsprechendes Programm, ist nur „Datensalat“ zu erkennen. Daher kommen Sie um ein Buchführungsprogramm nicht herum. Dieses kann E-Rechnungen direkt weiterverarbeiten, etwa Buchungsvorschläge machen oder Überweisungen veranlassen. Gleichzeitig ­gewährleistet es eine „revisionssichere“ Ablage der Rechnungen gemäß den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Buchführung.

E-Rechnungen versenden müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 € erst ab dem 1.1.2028, größere Unternehmen ab dem 1.1.2027. Auch dafür ist ein Buchführungsprogramm unerlässlich. Nur für steuerfreie Umsätze ­etwa aus Vermietung und für Rechnungen bis 250 € entfällt die Pflicht zur E-Rechnung.

Wenden Sie sich am besten an Ihren Steuerberater, um zu besprechen, welches Buchführungsprogramm für Sie geeignet ist.

Weitere Änderungen

Mitarbeiter: Künftig können Sie Geschenke an Mitarbeiter und Geschäftspartner in Höhe von 50 €/Jahr statt bisher 35 €/Jahr netto als Betriebsausgaben absetzen.

Umsatzsteuer: Für landwirtschaft­liche Betriebe, die umsatzsteuerpflichtig sind, deren Umsatzsteuer für das Vorjahr aber nicht mehr als 2.000 € statt bisher 1.000 € beträgt, entfällt die Pflicht zur vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung, nicht aber die zur Abgabe ­einer Jahreserklärung. Kleinunternehmer mit einem Umsatz im Vorjahr bis 22.000 € brauchen hingegen erstmals für das Steuerjahr 2024 keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung mehr abzugeben.

Buchführung: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, werden Land- und Forstwirte erst ab 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn pro Kalenderjahr buchführungspflichtig. Bisher lag die Grenze bei 600.000 € Umsatz oder 60.000 € Gewinn.

Elektroautos: Der maximale Fahrzeugpreis für E-Autos zur Ermittlung des Entnahmewertes für die private Nutzung eines betrieb­lichen Pkw in Höhe von 0,25 % des Bruttolistenpreises steigt von 60.000 € auf 70.000 € für nach dem 31.12.2023 angeschaffte Autos.

Goldverkauf: Gewinne aus Privatverkäufen von Gold oder Kryptowährungen sind ab 2024 steuerfrei, wenn der erzielte Gewinn unter 1.000 € (bisher 600 €) bleibt.

Sagen Sie uns Ihre Meinung

Was halten Sie vom Wachstumschancengesetz und den damit einhergehenden Steuererleichterungen? Schreiben Sie uns Ihre Meinung, Anregungen und Fragen zu diesem Thema mit dem Stichwort „Wachstumschancengesetz“ per Mail an: hanna.grieger@topagrar.com

Wir behalten uns vor, Einsendungen ggf. gekürzt zu veröffentlichen.

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